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   OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22   

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OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22 (https://dejure.org/2023,2988)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.02.2023 - 11 ME 385/22 (https://dejure.org/2023,2988)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - 11 ME 385/22 (https://dejure.org/2023,2988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GlüStV 2021 § 26 Abs. 2; NSpielhG § 13 Abs. 5; VwGO § 123
    Berufsausübungsregelung; Beurteilungsspielraum; Prognosespielraum; Sperrzeitverkürzung; Verhältnismäßigkeit; Vorwegnahme der Hauptsache; Sperrzeit für Spielhallen

  • vdai.de PDF

    § 13 Abs. 5 des Niedersächsischen Spielhallengesetzes, der für Spielhallen eine feste Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr vorsieht, begegnet im Rahmen eines Eilverfahrens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsausübungsregelung; Beurteilungsspielraum; Prognosespielraum; Sperrzeitverkürzung; Verhältnismäßigkeit; Vorwegnahme der Hauptsache; Sperrzeit für Spielhallen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.09.2019 - 8 C 9.18

    Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen bestätigt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22
    Sie stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention dient ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 24; vgl. zu einer achtstündigen Sperrzeit in Berlin BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 69, 38).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass Spielhallen einer längeren Sperrzeit unterliegen als Spielbanken ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber den an wenigen Standorten vorhandenen Spielbanken darstellt ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 174).

  • VG Magdeburg, 25.05.2022 - 3 A 111/22

    Asylrechts - Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22
    Die Antragstellerin hat am 11. Mai 2022 Klage erhoben (3 A 111/22), über die noch nicht entschieden worden ist.

    Dass die von der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung, die Verkürzung der Sperrzeit ihrer Spielhalle von 3.00 Uhr auf 6.00 Uhr bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 3 A 111/22 zu dulden, unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens steht, führt zu keiner abweichenden Betrachtung. Denn auch die damit angestrebte Einräumung der nämlichen Rechtsposition auf Zeit, vermittelt der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsposition, die sie in der Hauptsache anstrebt, und stellt sie - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als hätte sie im Klageverfahren bereits obsiegt. Auch darin liegt eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.3.2012 - 8 ME 159/11 - juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 179 f., jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22
    Sie stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention dient ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 24; vgl. zu einer achtstündigen Sperrzeit in Berlin BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 69, 38).

    Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2012 - 8 ME 159/11

    Stattgabe eines die Hauptsache vorwegnehmenden Antrags im einstweiligen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22
    Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht (NdsOVG, Beschl. v. 12.3.2012 - 8 ME 159/11 - juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 175, jew. m.w.N.).

    Dass die von der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung, die Verkürzung der Sperrzeit ihrer Spielhalle von 3.00 Uhr auf 6.00 Uhr bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 3 A 111/22 zu dulden, unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens steht, führt zu keiner abweichenden Betrachtung. Denn auch die damit angestrebte Einräumung der nämlichen Rechtsposition auf Zeit, vermittelt der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsposition, die sie in der Hauptsache anstrebt, und stellt sie - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als hätte sie im Klageverfahren bereits obsiegt. Auch darin liegt eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.3.2012 - 8 ME 159/11 - juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 179 f., jew. m.w.N.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber den an wenigen Standorten vorhandenen Spielbanken darstellt ( BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 174).
  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22
    Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2022 - 1 M 13/22

    Verlängerung der Erlaubnis bzw. Duldung des Spielhallenbetriebs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.02.2023 - 11 ME 385/22
    Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49).
  • VG Braunschweig, 16.03.2023 - 1 B 263/22

    ChemBiozidDV; Chemikalienrecht; Pflichten bei der Abgabe von Biozidprodukten

    Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht ( Nds OVG, Beschl. v. 15.02.2023 - 11 ME 385/22 -, juris Rn. 4).

    Auch darin liegt eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 12.03.2012 - 8 ME 159/11 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 15.02.2023 - 11 ME 385/22 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 -, juris Rn. 48).

  • VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 3 L 3133/23
    Dessen ungeachtet ist jedoch in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Sperrzeitregelungen für Spielhallen keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegnen, vgl. für die in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Berlin geltenden sechs- bzw. achtstündigen Sperrzeitregelungen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 69 f., 84 f.; BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 - 8 C 9.18 -, juris Rn. 24 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 11 ME 385/22 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.
  • VG Stade, 22.03.2023 - 6 B 355/23
    Denn durch den Erlass einer entsprechenden Anordnung würde die Antragstellerin - wenngleich auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum - rechtlich so gestellt, als hätte sie in der Hauptsache bereits obsiegt, ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15. Februar 2023 - 11 ME 385/22 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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