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   OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22   

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OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22 (https://dejure.org/2022,5449)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.03.2022 - 14 MN 176/22 (https://dejure.org/2022,5449)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. März 2022 - 14 MN 176/22 (https://dejure.org/2022,5449)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorläufiger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren gegen die Maskenpflicht - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die (einfache) Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 55a Rn. 73 m.w.N.).

    Ist deren Identität bei Fehlen der (einfachen) elektronischen Signatur nicht auf andere Weise feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht (BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 55a Rn. 73 m.w.N.).

    1) Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634 S. 25 zur inhaltsgleichen Parallelregelung in § 130a Abs. 3 ZPO; BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Das Fehlen einer einfachen Signatur kann - ebenso wie einer Unterschrift - ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 55a Rn. 73).

    Es ist nicht erkennbar, ob die im Briefkopf als Absenderin ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (vgl. BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22

    Corona; Diskotheken; Maskenpflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Ein Antragsteller ist nur antragsbefugt, soweit sich sein Antrag gegen Verordnungsregelungen richtet, die ge- oder verbietend an ihn adressiert sind, die zu ihn betreffenden belastenden Verwaltungs- oder Realakten ermächtigen oder die sonst wie eine ihn belastende Wirkung entfalten können (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 6).

    Im Übrigen wäre der Antrag - selbst wenn dieser jedenfalls im Hinblick auf die allein in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 1a der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bzw. Atemschutzmaske (soweit nicht das Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in einer Diskothek, einem Club oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, betroffen ist, vgl. zur diesbezüglichen vorläufigen Außervollzugsetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris) als zulässig angesehen würde - jedenfalls unbegründet.

    Diesen Einschätzungen und den ihnen zugrundeliegenden Erwägungen schließt sich der 14. Senat nach unabhängiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage, unter Berücksichtigung des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG und des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 28) sowie unter Abwägung sämtlicher für und gegen eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Argumente vollumfänglich an und verweist wegen der Einzelheiten darauf (vgl. auch zur Maskenpflicht in Schulen die Senatsbeschl. v. 7.3.2022 - 14 MN 173/22 -, juris Rn. 15 u. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 23).

    Insbesondere können sich Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG auch gegen Nichtstörer richten, selbst wenn diese im Zusammenhang mit COVID-19 geimpft oder genesen sind (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 14).

    Denn insoweit räumt § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG ihm ein Ermessen ein (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 13 MN 369/21

    Corona; Geimpfte; Masken

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    24 a) Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat mit Beschluss vom 15. September 2021 (13 MN 369/21 -, juris), teilweise auch unter Verweis auf zuvor ergangene Beschlüsse, entschieden, dass es sich bei der in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegten Verpflichtung einer jeden Person, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG handele, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden sei.

    Der 13. Senat ist weiter davon ausgegangen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt und die in diesen Verordnungsregelungen gewählte Art der Schutzmaßnahmen nicht zu beanstanden sei (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 369/21 -, juris Rn. 8, 9).

    Gleiches gelte für den von den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 369/21 -, juris Rn. 10 f.).

    Die Schutzmaßnahmen genügten zudem noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 369/21 -, juris Rn. 19 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - 13 MN 396/21

    Abstandsgebot; Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Dass insoweit überhaupt eine Präzisierung erforderlich sein dürfte, müsste jedenfalls der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus anderen von ihr geführten Verfahren bekannt sein, auch wenn sich die jeweiligen Antragsteller dort gegen andere Vorschriften gewandt hatten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 396/21 -, juris Rn. 8).

    Auch die pauschale Behauptung der Verletzung zitierter Normen des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 2 GG) genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der erforderlichen Antragsbefugnis nicht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 396/21 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 389/20

    Corona; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Normenkontrolle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Die weiteren von dem Antragsteller als Vergleich herangezogenen Ausnahmen von der Maskenpflicht in § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind vor dem Hintergrund der zwingenden Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und dem grundrechtlich besonders geschützten Bereich des politischen Mandats (Art. 38 Abs. 1 GG) gerechtfertigt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20 -, juris Rn. 98).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Der Senat ist der Auffassung, dass in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hauptsache grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 14 MN 154/22 -, juris Rn. 55; vgl. auch bereits NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 - juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 23.09.2021 - 13 MN 398/21

    Corona-Virus; Erfolgsaussicht; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Nachteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Diese Auffassung bestätigte der 13. Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 23. September 2021 (- 13 MN 398/21 -, juris Rn. 8 f.).
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2022 - 14 MN 173/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Maskenpflicht; Schule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Diesen Einschätzungen und den ihnen zugrundeliegenden Erwägungen schließt sich der 14. Senat nach unabhängiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage, unter Berücksichtigung des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 IfSG und des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschl. v. 11.3.2022 - 14 MN 171/22 -, juris Rn. 28) sowie unter Abwägung sämtlicher für und gegen eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden Argumente vollumfänglich an und verweist wegen der Einzelheiten darauf (vgl. auch zur Maskenpflicht in Schulen die Senatsbeschl. v. 7.3.2022 - 14 MN 173/22 -, juris Rn. 15 u. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2022 - 14 MN 154/22

    Corona-Pandemie; Kindertageseinrichtung; Testpflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Der Senat ist der Auffassung, dass in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Hauptsache grundsätzlich der doppelte Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 14 MN 154/22 -, juris Rn. 55; vgl. auch bereits NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 - juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.03.2022 - 14 MN 176/22
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG RP Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); SächsOVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); NdsOVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 14 MN 117/22

    Abstandsgebot; Corona-Pandemie; einfache Signatur; Maskenpflicht; sicherer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05

    Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor;

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 13 MN 280/20

    Antragsbefugnis; Corona; Geschlossene Gesellschaft; Hochzeit; öffentlicher Raum

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - 19 B 2003/21

    Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach

    BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 5; BAG, Beschluss vom 14. September 2020, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2022 - 14 MN 176/22 -, juris, Rn. 11; zur Fremdversendung einer behördlichen Beschwerdeschrift aus dem beA eines nicht bevollmächtigten Rechtsanwalts vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2022 - 10 B 23/22 -, S. 5 f. des Beschlusses.
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2022 - 14 MN 321/22

    Corona; Maske; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 15. März 2022 (- 14 MN 176/22 -, juris Rn. 24 f.) im Anschluss an die und in Weiterführung der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts (vgl. Beschl. v. 15.9.2021 - 13 MN 369/21 -, juris Rn. 9, 10 f.,19 ff. sowie Beschl. v. 23.9.2021 - 13 MN 398/21 -, juris Rn. 8 f.) entschieden, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske - dort: mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus - in Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr unter Berücksichtigung des damaligen Infektionsgeschehens eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellte.
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 13 ME 23/23

    BeA; Beschwerde; besonderes elektronisches Anwaltspostfach; einfache Signatur;

    17/12634, S. 25; BGH, Beschl. v. 7.9.2022 - XII ZB 215/22 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 - BVerwG 8 C 4.21 -, juris Rn. 5; BAG, Beschl. v. 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.3.2022 - 14 MN 176/22, - juris Rn. 11; Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 55a Rn. 86 (Stand: Februar 2022) m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 12.08.2022 - 6 Bs 57/22

    Eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert die Wiedergabe

    17/12634, S. 25; BAG, Beschl. v. 14.9.2020, a.a.O., Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, NVwZ 2022, 649, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2022, 14 MN 176/22, juris Rn. 11; Ulrich in: Schoch/Schneider, a.a.O., Rn. 86 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2022 - 14 MN 217/22

    FFP-2; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 15. März 2022 (- 14 MN 176/22 -, juris Rn. 24 f.) in Weiterführung der Rechtsprechung des bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts entschieden, dass (auch) die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr unter Berücksichtigung des damaligen Infektionsgeschehens eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellte und verhältnismäßig war.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2022 - 1 LZ 451/22

    Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch einen Rechtsanwalt

    Eine herkömmliche Einreichung - etwa auf dem Postweg oder per Fax - ist prozessual seither unwirksam (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 7. April 2022 - 13 A 10278/22 -, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2022 - 14 MN 176/22 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 10. März 2022 - 19 E 147/22 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 15 ZB 22.30186 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 3 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 1 L 98/21.Z -, juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2022 - 13 A 10278/22

    Berufungszulassung in Asylsachen; Antragseinreichung durch Rechtsanwalt als

    Eine herkömmliche Einreichung - etwa auf dem Postweg oder per Fax - ist prozessual unwirksam (vgl. hierzu etwa: OVG Nds., Beschluss vom 15. März 2022 - 14 MN 176/22 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2022 - 19 E 147/22 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 15 ZB 22.30186 -, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 3 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 1 L 98/21.Z -, juris Rn. 4).
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