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   OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14   

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OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14 (https://dejure.org/2015,40667)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2015 - 2 LB 245/14 (https://dejure.org/2015,40667)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 2 LB 245/14 (https://dejure.org/2015,40667)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.02.2003 - 6 B 10.03

    Bewertung einer verlorenen Prüfungsleistung durch die Prüfungsbehörde;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, m.w.N., u. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - , NVwZ 1997, 502) mit Blick auf den das Prüfungsrecht beherrschenden und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 und ggf. in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nur möglich, wenn eine hinreichende Grundlage für die Neubewertung vorhanden ist, die Leistungen des Prüflings also in einem ausreichenden Maße dokumentiert oder rekonstruierbar sind.

    Bei einem gänzlichen Verlust von Prüfungsarbeiten scheidet deren Neubewertung in der Regel - so auch hier - aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris).

    Vielmehr ist dem Prüfling grundsätzlich als geringstmöglicher Nachteil die Möglichkeit zu gewähren, eine Korrektur der Bewertungsfehler durch Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, u. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rdnr. 690).

    Dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO folgend, hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der in dieser Vorschrift enthaltene und auf die Vereitelung des Beweises mit Hilfe anderer Beweismittel übertragbare Rechtsgedanke dahin gehe, zu verhindern, dass eine Lücke in der Beweisführung, die die nicht beweispflichtige Partei verschuldet hat, ohne weiteres und in jedem Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der beweispflichtigen Partei zur Last falle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1987 - 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris) in diesem Zusammenhang verdeutlicht, dass ein solcher Schluss auch bei einer schuldhaften Vernichtung von Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsbehörde nicht zwingend sei.

    Es ist nicht nur nicht geboten, dem Prüfling über diese Kompensation hinaus außerdem im Vergleich zu seinen Mitprüflingen mit der Fiktion des erstrebten Prüfungsergebnisses einen echten Vorteil zukommen zu lassen, vielmehr steht dem der das Prüfungsrecht prägende Grundsatz der Chancengleichheit entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, Sächs. OVG, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, NVwZ-RR 2010, 525, VG Karlsruhe, Urt. v. 20.5.2015 - 7 K 2232/13 -, GewArch 2015, 407, ferner OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 -, PflR 1997, 26).

    Daran fehlt es hier auch in Ansehung der Tatsache, dass der Kläger gehalten wäre, nach einem Zeitraum von fünf Jahren das gesamte Schuljahr zu wiederholen und sich dieser Zeitraum auch dann nicht erheblich reduziert hätte, wenn er nach Bekanntwerden des Verlusts der schriftlichen Arbeiten das Schuljahr - gemäß der oben zitierten Regelung des § 26 Abs. 1 AVO - Sek I - vorsorglich wiederholt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2003 - 6 B 10.03 -, juris).

    Die Argumentation des Klägers, da es ihm nicht um die Zuerkennung eines beruflichen Abschlusses gehe, sondern lediglich um die Möglichkeit, den Schulbesuch mit dem Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife fortzusetzen, seien die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 - 6 B 10.03 -, juris, auf seinen Fall nicht übertragbar, führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, m.w.N., u. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - , NVwZ 1997, 502) mit Blick auf den das Prüfungsrecht beherrschenden und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 und ggf. in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nur möglich, wenn eine hinreichende Grundlage für die Neubewertung vorhanden ist, die Leistungen des Prüflings also in einem ausreichenden Maße dokumentiert oder rekonstruierbar sind.

    Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des streitgegenständlichen Schuljahres 1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris, VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris [die beiden letzteren für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"], OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich], vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen).

    Vielmehr ist dem Prüfling grundsätzlich als geringstmöglicher Nachteil die Möglichkeit zu gewähren, eine Korrektur der Bewertungsfehler durch Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, u. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rdnr. 690).

    Hervorzuheben ist, dass eine "besondere Härte", insbesondere aufgrund eines längeren Zeitablaufs, allein nicht ausreicht, um einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1995 - 19 A 4947/94

    Neubewertung einer mündlichen Prüfung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Die geforderte wertende Betrachtung ist vor diesem Hintergrund nur möglich, wenn dem Lehrer die zu bewertenden Leistungen des Schülers noch in allen Einzelheiten präsent sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, sowie zum allgemeinen Prüfungsrecht Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26).

    Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des streitgegenständlichen Schuljahres 1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris, VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris [die beiden letzteren für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"], OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich], vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen).

    Es ist nicht nur nicht geboten, dem Prüfling über diese Kompensation hinaus außerdem im Vergleich zu seinen Mitprüflingen mit der Fiktion des erstrebten Prüfungsergebnisses einen echten Vorteil zukommen zu lassen, vielmehr steht dem der das Prüfungsrecht prägende Grundsatz der Chancengleichheit entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, Sächs. OVG, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, NVwZ-RR 2010, 525, VG Karlsruhe, Urt. v. 20.5.2015 - 7 K 2232/13 -, GewArch 2015, 407, ferner OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 -, PflR 1997, 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - 19 A 3459/99
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Die geforderte wertende Betrachtung ist vor diesem Hintergrund nur möglich, wenn dem Lehrer die zu bewertenden Leistungen des Schülers noch in allen Einzelheiten präsent sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, sowie zum allgemeinen Prüfungsrecht Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26).

    Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des streitgegenständlichen Schuljahres 1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris, VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris [die beiden letzteren für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"], OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich], vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 226/13

    Deltamethrin - Wettbewerbsverstoß durch Parallelimport eines nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Ein solcher Schluss ist hier indessen schon angesichts des Umstandes gerechtfertigt, dass sämtliche schriftlichen Nachweise umfassend vernichtet worden sind, der Kläger mangels Vorlage der Arbeiten zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sachliche Kritik an deren Bewertungen zu üben und weitere taugliche Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. auch BGH. Urt. v. 11.6.2015 - I ZP 226/13 -, WRP 2016, 35).
  • VGH Bayern, 09.04.2003 - 24 B 02.646

    Verfassungsschutz; Weitergabe von gespeicherten personenbezogenen Daten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Er erstrebt damit schon nicht die Feststellung eines "Rechtsverhältnisses" im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 43 Rdnr. 13, Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 43 Rdnr. 35 Bay. VGH, Urt. v. 9.4.2003 - 24 B 02.646 -, juris).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 49.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Abhandekommen einzelner Blätter -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO folgend, hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der in dieser Vorschrift enthaltene und auf die Vereitelung des Beweises mit Hilfe anderer Beweismittel übertragbare Rechtsgedanke dahin gehe, zu verhindern, dass eine Lücke in der Beweisführung, die die nicht beweispflichtige Partei verschuldet hat, ohne weiteres und in jedem Fall nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der beweispflichtigen Partei zur Last falle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, u. Urt. v. 18.12.1987 - 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367).
  • OVG Sachsen, 10.12.2009 - 4 A 204/08

    Prüfungsarbeit; Verlust; Neubewertung; Beweiserhebung; Meisterprüfung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Es ist nicht nur nicht geboten, dem Prüfling über diese Kompensation hinaus außerdem im Vergleich zu seinen Mitprüflingen mit der Fiktion des erstrebten Prüfungsergebnisses einen echten Vorteil zukommen zu lassen, vielmehr steht dem der das Prüfungsrecht prägende Grundsatz der Chancengleichheit entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, Sächs. OVG, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, NVwZ-RR 2010, 525, VG Karlsruhe, Urt. v. 20.5.2015 - 7 K 2232/13 -, GewArch 2015, 407, ferner OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 -, PflR 1997, 26).
  • VG Karlsruhe, 20.05.2015 - 7 K 2232/13

    Meisterprüfung; Besetzung des Prüfungsausschusses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Es ist nicht nur nicht geboten, dem Prüfling über diese Kompensation hinaus außerdem im Vergleich zu seinen Mitprüflingen mit der Fiktion des erstrebten Prüfungsergebnisses einen echten Vorteil zukommen zu lassen, vielmehr steht dem der das Prüfungsrecht prägende Grundsatz der Chancengleichheit entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 18.2.2003 - 6 B 10.03 -, juris, Sächs. OVG, Beschl. v. 10.12.2009 - 4 A 204/08 -, NVwZ-RR 2010, 525, VG Karlsruhe, Urt. v. 20.5.2015 - 7 K 2232/13 -, GewArch 2015, 407, ferner OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 -, PflR 1997, 26).
  • VG Arnsberg, 23.02.2011 - 10 K 610/10

    Bestehen eines Rechtschutzinteresses bzgl. einer Änderung einer einzelnen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 2 LB 245/14
    Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des streitgegenständlichen Schuljahres 1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.10.1995 - 19 A 4947/94 - PflR 1997, 26, Beschl. v. 17.2.2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432, v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris, VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris [die beiden letzteren für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"], OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich], vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2010 - 19 E 985/10

    Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Verpflichtung einer

  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.1992 - 3 L 380/91

    Neubewertung; Mündliche Abiturprüfung

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2016 - 2 ME 255/15

    Anscheinsbeweis; Aufsichtsarbeit; Auswendiglernen; Täuschung

    Das gilt insbesondere für den Fall der mündlichen Prüfung (vgl. Senatsurt v. 15.12.2015 - 2 LB 245/14 -, juris), ist aber auch bei schriftlichen Prüfungsarbeiten angemessen in Rechnung zu stellen, und gibt Anlass, einen Anordnungsgrund bereits dann anzuerkennen, wenn der zeitliche Zusammenhang mit dem ursprünglichen Prüfungsvorgang bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahren in einer Weise abzureißen droht, die ein Anknüpfen des Prüflings an seinen früheren Leistungsstand ausschließt.
  • OVG Niedersachsen, 19.08.2020 - 2 ME 202/20

    Benotung; Bewertung; Bewertungsgrundsatz; Mängel; Neubewertung; Neubewertung

    Das gilt insbesondere für den Fall der mündlichen Prüfung (vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2016 - 2 ME 255/15 -, juris Rn. 6; Senatsurt. v. 15.12.2015 - 2 LB 245/14 -, juris Rn. 52).

    In Fällen, in denen Gegenstand der Prüfung - wie hier beim Prüfungsunterricht für das Lehramt an Gymnasien (vgl. § 14 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst APVO-Lehr vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2.3.2017, (Nds. GVBl. S. 57)) - gerade die tatsächlichen Leistungen des Prüflings in der Praxis bzw. im Unterricht sind, besteht für den Prüfling die ernsthafte Gefahr, dass sein Anspruch auf Neubewertung unerfüllbar wird, weil sich die Prüferinnen und Prüfer infolge des Zeitablaufs bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nur unzureichend an die Prüfung und deren Verlauf erinnern können; dieser Nachteil ist dem Prüfling nicht zumutbar (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2015 - 2 LB 245/14 -, juris Rn. 52 mwN.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Anm. 906 ff.).

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