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   OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20   

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OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20 (https://dejure.org/2020,41718)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.12.2020 - 8 LA 80/20 (https://dejure.org/2020,41718)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - 8 LA 80/20 (https://dejure.org/2020,41718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO; § 5 Abs 2 S 1 BÄO; § 153 StPO; § 153a StPO; § 124 VwGO
    Approbationsentzug; Approbationswiderruf; Arzneimittelverordnung; ärztliche Dokumentation; Behandlungsdokumentation; Bewährung; Bewährungsdauer; Bewährungsfrist; Bewährungsphase; Bewährungszeit; Bewährungszeit; Dokumentation; Dokumentation, ärztliche; Einstellung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2015 - 8 LA 126/15

    Approbation; außerberuflich; Berufserlaubnis; Betrug; Reifeprozess; Unwürdigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Berufsausübung des Klägers vor Januar 2019 - als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des Beklagten (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12) - bereits wiederhergestellt gewesen wäre und der Entzug der Approbation zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätte erfolgen dürfen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 m.w.N.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13; v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25 u. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29).

    Dies erfordert regelmäßig einen längeren Bewährungsprozess, der nach der Rechtsprechung des Senats mit mindestens 5 Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und mindestens 8 Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis anzusetzen ist (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 11 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21ff.).

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 13f.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13, 15 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22).

    Angesichts dessen ist die vom Kläger in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Frage, ob Zeiten, die während eines strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Verfahrens verstrichen sind, nur teilweise auf die Dauer der Bewährungsphase angerechnet werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25; Anmerkung: Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als abweichend angeführte Urteil v. 28.6.2016, Az. 7 A 287/14 -, juris (Rn. 45) ist ein solches des VG Schleswig, nicht des OVG Schleswig-Holstein), für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

    Entscheidend ist aber allein, ob die berechtigtermaßen gegen seine (weitere) Berufsausübung erhobenen Vorwürfe ausreichend waren, um im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bei Erlass des Bescheides vom 7. Januar 2019, den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12).

    Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Senat, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 32 u. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris 23).

  • BVerwG, 15.11.2012 - 3 B 36.12

    Wiedererteilung der Approbation; Wiedererlangung der Würdigkeit; Zurückstellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Die Wiedererlangung der Würdigkeit setzt voraus, dass sich an der zum Widerruf führenden Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, also der Arzt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, juris Rn. 7; v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 -, juris Rn. 3).

    Die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs besteht daher erst dann wieder, wenn der Arzt das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt hat, mithin nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mehr zu besorgen ist, dass dessen selbstständige Berufstätigkeit das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob das für die erneute Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unabdingbare Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit zwischenzeitlich zurückerlangt oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 17), hat unter Berücksichtigung des gesamten Nachtatverhaltens zu erfolgen und auch die Zeiträume nach dem Erlass des Widerrufsbescheides am 7. Januar 2019 in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9 u. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 6f.), was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Urteil des Verwaltungsgerichts eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2012 (Az. 3 B 36.12, juris) sieht, weil es - im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - für die Frage der Wiedererteilung der Approbation nicht eine "... Gesamtbetrachtung ..." , sondern den "... zeitlichen Abstand ... in den Vordergrund (rücke)" , und darin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verwirklicht sieht, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

    Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführte Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 -, juris) betraf die von der Klägerin dort begehrte Feststellung, dass die Zurückstellung der Wiedererteilung ihrer Approbation als Ärztin rechtswidrig gewesen sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 zudem, dass die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation vorliegen, allein die tatrichterliche Überzeugung im Einzelfall betrifft und dies auch für den Gesichtspunkt des Zeitablaufs gilt, dem je nach Lage des Falles ein mehr oder weniger großes Gewicht zukomme, ebenso wie den Umständen im Übrigen, deren Bedeutung angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte nicht verallgemeinernd geklärt werden könne (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36.12-, juris Rn. 8f.).

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2015 - 8 LA 109/15

    Approbation; Substitutionsbehandlung; Unwürdigkeit; Widerruf; Wiedererlangung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Berufsausübung des Klägers vor Januar 2019 - als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des Beklagten (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12) - bereits wiederhergestellt gewesen wäre und der Entzug der Approbation zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätte erfolgen dürfen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es zwar möglich, dass ein Arzt die durch eine gravierende Verfehlung eingebüßte Berufsunwürdigkeit während des laufenden behördlichen Verfahrens über den Widerruf der Approbation wiedererlangt (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 m.w.N.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13; v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62; v. 23.7.2014 - 8 LA 142/13 -, juris Rn. 38 f.).

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 13f.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13, 15 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22).

    Angesichts dessen ist die vom Kläger in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Frage, ob Zeiten, die während eines strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Verfahrens verstrichen sind, nur teilweise auf die Dauer der Bewährungsphase angerechnet werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25; Anmerkung: Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als abweichend angeführte Urteil v. 28.6.2016, Az. 7 A 287/14 -, juris (Rn. 45) ist ein solches des VG Schleswig, nicht des OVG Schleswig-Holstein), für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es in jedem Einzelfall einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf und der Zeitablauf allein nicht ausschlaggebend für die Frage ist, ob die Würdigkeit zurückerlangt ist (BVerfG, Beschl. v. 8.9.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist aber allein, ob die berechtigtermaßen gegen seine (weitere) Berufsausübung erhobenen Vorwürfe ausreichend waren, um im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bei Erlass des Bescheides vom 7. Januar 2019, den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 8 ME 33/15

    Approbation; Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Durch den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit soll nicht das bisherige Verhalten des Arztes durch eine zeitliche Verhinderung der Berufsausübung sanktioniert, sondern das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit geschützt werden, dies freilich nicht als Selbstzweck, sondern um das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist, und in deren Behandlung sich die Patienten begeben (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25 u. v. 3.2.2015 - 8 LA 2/14 -, juris Rn. 29).

    Dies erfordert regelmäßig einen längeren Bewährungsprozess, der nach der Rechtsprechung des Senats mit mindestens 5 Jahren bei gravierenden Verfehlungen außerhalb des beruflichen Wirkungskreises und mindestens 8 Jahren bei gravierenden Verfehlungen im beruflichen Wirkungskreis anzusetzen ist (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 11 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21ff.).

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht (Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 13f.; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 13, 15 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 22).

    Angesichts dessen ist die vom Kläger in der Zulassungsbegründung hervorgehobene Frage, ob Zeiten, die während eines strafrechtlichen und/oder berufsrechtlichen Verfahrens verstrichen sind, nur teilweise auf die Dauer der Bewährungsphase angerechnet werden können (vgl. Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 15; v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17 u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 25; Anmerkung: Das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers als abweichend angeführte Urteil v. 28.6.2016, Az. 7 A 287/14 -, juris (Rn. 45) ist ein solches des VG Schleswig, nicht des OVG Schleswig-Holstein), für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

    Die Rechtsprechung des Senats berücksichtigt dies, indem sie verlangt, neben der Dauer der Bewährung alle Gesichtspunkte des Einzelfalles in die Betrachtung einzubeziehen (s. bereits die Grundsatzentscheidung des Senats v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21), so dass eine allein formelartige mathematische Berechnung von "Reifungszeiten" zu kurz greift.

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung insbesondere der Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen, die zur Annahme der Unwürdigkeit geführt haben, und die das Verhalten des Betreffenden nach der Aufgabe oder Aufdeckung der Verfehlungen, etwa seine Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seine Einsicht in das begangene Unrecht und seine Bemühungen um eine Wiedergutmachung entstandener Schäden sowie das Ausbleiben erneuter, mit Blick auf die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs relevanter Verfehlungen mit einbezieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 7 u. v. 16.7.1996 - 3 B 44.96 -, juris Rn. 4; Senat, Beschl. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 17; u. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob das für die erneute Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unabdingbare Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit zwischenzeitlich zurückerlangt oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 17), hat unter Berücksichtigung des gesamten Nachtatverhaltens zu erfolgen und auch die Zeiträume nach dem Erlass des Widerrufsbescheides am 7. Januar 2019 in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9 u. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 6f.), was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

  • BVerwG, 31.07.2019 - 3 B 7.18

    Approbation als Arzt; Berufsfreiheit; Divergenzrüge; Gefahrenprognose;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Unwürdigkeit besteht, wenn der Arzt ein Verhalten gezeigt hat, dass mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und Vertrauen genießt, das für die Ausübung des Berufes unabdingbar ist (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9; Senat, Urt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 25).

    Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Berufsträgern beeinträchtigt, die sich durch ihr Verhalten eines solchen Vertrauens unwürdig erwiesen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9; Senat, Urt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 25).

    Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die ärztliche Berufsausübung des Klägers vor Januar 2019 - als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des Beklagten (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12) - bereits wiederhergestellt gewesen wäre und der Entzug der Approbation zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) hätte erfolgen dürfen.

    Entscheidend ist aber allein, ob die berechtigtermaßen gegen seine (weitere) Berufsausübung erhobenen Vorwürfe ausreichend waren, um im rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bei Erlass des Bescheides vom 7. Januar 2019, den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris Rn. 10 u. v. 15.9.2015 - 8 LA 109/15 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 16.02.2016 - 3 B 68.14

    Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Die Frage der Wiedererteilung der Approbation oder der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs nach § 8 BÄO ist hiervon zu trennen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9).

    Die Beurteilung, ob das für die erneute Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unabdingbare Vertrauen in die persönliche Integrität des Klägers in den Augen der Öffentlichkeit zwischenzeitlich zurückerlangt oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO jedenfalls nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO erfüllt sein werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 17), hat unter Berücksichtigung des gesamten Nachtatverhaltens zu erfolgen und auch die Zeiträume nach dem Erlass des Widerrufsbescheides am 7. Januar 2019 in die Betrachtung einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9 u. v. 15.11.2012 - 3 B 36/12 -, juris Rn. 6f.), was im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

    Die Wiedererteilung der Approbation ist indes, wie unter II 2. bereits ausgeführt, von dem hier allein zu beurteilenden Widerruf der Approbation zu trennen (BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - 3 B 68/14 -, juris Rn. 9), schon weil es um andere Beurteilungszeiträume geht.

  • BVerwG, 13.04.2012 - 8 B 86.11

    Anforderungen für Grundrechtseingriffe bei Zusatzleistungen zur Altersrente

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - 8 B 86/11 -, juris Rn. 12; Senat, Beschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rn. 16).

    Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - 8 B 86/11 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 16).

    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund nicht erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - 8 B 86/11 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55.06 - juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.7.2019 - 13 LA 11/19 -, juris Rn. 45; Senat, Beschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 8 LC 123/14

    Approbation; Betäubungsmittel; strafrechtliches Ermittlungsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Unwürdigkeit besteht, wenn der Arzt ein Verhalten gezeigt hat, dass mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und Vertrauen genießt, das für die Ausübung des Berufes unabdingbar ist (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9; Senat, Urt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 25).

    Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Berufsträgern beeinträchtigt, die sich durch ihr Verhalten eines solchen Vertrauens unwürdig erwiesen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2019 - 3 B 7/18 -, juris Rn. 9; Senat, Urt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 25).

    Nicht erforderlich ist, dass die gravierende Verfehlung auch strafbewehrt oder gar im konkreten Fall strafrechtlich geahndet worden ist (Senat, Urt. v. 11.5.2015 - 8 LC 123/14 -, juris Rn. 27 m.w.N).

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2016 - 8 LA 40/16

    Verhängung einer Wohnsitzauflage bei einer mangelnden selbstständigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Senat, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 32 u. v. 23.9.2015 - 8 LA 126/15 -, juris 23).

    Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senat, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 32 u. V. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2013 - 8 LA 54/13

    Widerruf einer ärztlichen Approbation aufgrund der Vornahme von sexuellen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.12.2020 - 8 LA 80/20
    Nach der genannten Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - 8 B 86/11 -, juris Rn. 12; Senat, Beschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rn. 16).

    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund nicht erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 13.4.2012 - 8 B 86/11 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55.06 - juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.7.2019 - 13 LA 11/19 -, juris Rn. 45; Senat, Beschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2015 - 8 LA 2/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt; Arzt-Patienten-Verhältnis;

  • BVerwG, 16.07.1996 - 3 B 44.96

    Arztrecht: Wiedererlangung der Approbation nach Entziehung wegen

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2019 - 13 LA 11/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; besonderes Informationsinteresse;

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 5 LA 64/06

    Anforderungen an eine durch einen Zweitbeurteiler geänderten Plausibilisierung

  • BVerwG, 18.09.2006 - 10 B 55.06

    Voraussetzungen der Zulassung der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2010 - 5 LA 342/08

    Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Reaktivierung eines nach langer

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2014 - 8 LA 172/13
  • BVerwG, 27.10.2010 - 3 B 61.10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

  • VG Schleswig, 28.06.2016 - 7 A 287/14

    Recht der freien Berufe - ArztR

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2015 - 8 LA 26/14

    Abrechnungsbetrug; Antrag auf Zulassung der Berufung; Approbation; Arzt;

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2016 - 8 ME 213/15

    Berufsbezeichnung; Beschwerde; Gesundheit; konkrete Gefahr; Leben;

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2014 - 8 LA 84/13

    Approbation; Arzt; Betäubungsmittel; Diazepam; Dihydrocodein; Flunitrazepam;

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

  • OVG Niedersachsen, 23.07.2014 - 8 LA 142/13

    Widerruf der Approbation als Arzt tatsächlich nicht erbrachter abgerechneter

  • BVerwG, 23.07.1996 - 3 PKH 4.96

    Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Approbation

  • BVerwG, 28.04.1998 - 3 B 174.97

    Verwendung des Inhalts staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten - Behördlicher

  • BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 10.03
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

  • OVG Niedersachsen, 20.09.2021 - 1 LA 59/21

    Aufenthaltsraum; Aufenthaltsräume; Geschossfläche; Geschossflächenzahl;

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. jüngst etwa Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2020 - 8 LA 80/20 -, juris Rn. 28, stRspr.); auf eine solche Behauptung beschränkt sich indes das Zulassungsvorbringen.
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. etwa NdsOVG, Beschlüsse vom 25.8.2021 - 1 LA 7/21 - juris Rn. 16 und vom 15.12.2020 - 8 LA 80/20 - juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2021 - 1 LA 7/21

    Alternativverhalten; Anspruch auf Einschreiten; Beeinträchtigung;

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. jüngst etwa Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2020 - 8 LA 80/20 -, juris Rn. 28, stRspr.).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 1 LA 16/20

    Klagebefugnis des Eigentümers gegen eine Bauaufsichtsverfügung im Fall der

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. jüngst etwa Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2020 - 8 LA 80/20 -, juris Rn. 28, stRspr.).
  • OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 9 LA 87/20

    Billigkeitserlass; Gewerbesteuerfestsetzung; Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung;

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 20, 22; NdsOVG, Beschlüsse vom 25.8.2021 - 1 LA 7/21 - juris Rn. 16 und vom 15.12.2020 - 8 LA 80/20 - juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2022 - 9 LA 29/20

    Drohen einer Gruppenverfolgung von irakischen Staatsangehörigen sunnitischen

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 20, 22; NdsOVG, Beschlüsse vom 25.8.2021 - 1 LA 7/21 - juris Rn. 16 und vom 15.12.2020 - 8 LA 80/20 - juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.2022 - 9 LA 242/21

    Antragstellung, unverzügliche; Belehrungspflicht; Beruhen; Divergenz;

    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Oberverwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Senatsbeschluss vom 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 20, 22; NdsOVG, Beschlüsse vom 25.8.2021 - 1 LA 7/21 - juris Rn. 16 und vom 15.12.2020 - 8 LA 80/20 - juris Rn. 28).
  • VG Hannover, 07.11.2022 - 5 A 184/21

    Approbation; Approbation als Arzt; Widerruf; Straftat; Unwürdigkeit;

    Maßgeblich für den Beginn der Bewährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die zur Annahme der Berufsunwürdigkeit führenden gravierenden Verfehlungen durch den Betreffenden eingestellt worden sind, gleich ob dies auf einem freiwilligen Willensentschluss des Betreffenden oder auf einer Aufdeckung und Ahndung der Verfehlungen durch Dritte, insbesondere Strafverfolgungs- oder Approbationsbehörden beruht ( Nds. OVG, Beschluss vom 15.12.2020 - 8 LA 80/20 -, juris Rn. 17, m. w. N.).
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