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   OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13   

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OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13 (https://dejure.org/2016,3174)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.02.2016 - 9 KN 288/13 (https://dejure.org/2016,3174)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 (https://dejure.org/2016,3174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Straßenreinigungsgebührensatzungen der Stadt Barsinghausen sind unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Straßenreinigungsgebührensatzungen der Stadt Barsinghausen sind unwirksam

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Straßenreinigung: Notwendigkeit der Überprüfung von Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsgebührensatzungen

  • ggsc.de (Kurzinformation)

    Straßenreinigung in Niedersachsen: Notwendigkeit der Überprüfung von Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsgebührensatzungen

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    Die Notwendigkeit, im Straßenreinigungsgebührenrecht einen Gemeindeanteil zu bestimmen und damit nicht die gesamten Kosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der an gereinigte Straßen angrenzenden Grundstücke (Anlieger) sowie (falls die Satzung dies vorsieht) auf die Eigentümer der weiteren durch die jeweilige Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) abzuwälzen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Straßenreinigung nicht nur im Interesse dieser Grundstückseigentümer innerhalb der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (Anliegerinteresse), sondern auch im Interesse der einrichtungsfremden Straßennutzer und in diesem Umfang im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - BVerwGE 69, 242 sowie Rn. 17 in juris, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 90.87 - BVerwGE 81, 371 = KStZ 1989 192; Urteil des erkennenden Senats vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - sowie dessen Beschluss vom 9.8.1999 - 9 L 2759/99 - Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 744).

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verbietet es, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienen, den Anliegern (und Hinterliegern) aufzubürden (BVerwG, Urteile vom 25.5.1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - Leitsatz und Rn. 17 in juris und vom 7.4.1989 - 8 C 90.87 - 1. Leitsatz und Rn. 16 in juris).

    Dabei belässt ihm der Gleichheitssatz für die Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 90.87 - KStZ 1989, 192 sowie 2. Leitsatz und Rn. 19 in juris).

    Es muss deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hat, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Straßen, die überwiegend von dem zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Personenkreis genutzt werden, und andererseits derjenigen Straßen, die in erheblichem Umfang auch einem einrichtungsfremden Benutzerkreis dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.1989, a.a.O.).

    Es ist zwar rechtlich zulässig, aber nicht notwendig, dass der Gemeindeanteil differenziert nach der Verkehrsbedeutung der jeweils gereinigten Straßen festgelegt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7.4.1989, a.a.O. sowie Urteil des erkennenden Senats vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - Rn. 29 in juris).

  • OVG Sachsen, 17.06.1998 - 2 S 646/96

    Straßenreinigungsabgabe; Benutzungsgebühr; Frontmetermaßstab; Erhebung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    Folglich kann die Frage, ob die Straßenreinigung im Gebiet der Antragsgegnerin ordnungsgemäß oder aber derart schlecht durchgeführt worden ist, dass die Erhebung der vollen Gebühr ausscheidet, (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben Beschlüsse des Senats vom 20.8.2015 - 9 LA 38/14, 9 LA 39/14 und 9 LA 40/14 - und vom 13.1.2010 - 9 LA 205/08 - Rn 7 in juris; siehe ferner Sächs.OVG Urteil vom 17.6.1998 - 2 S 646/96 -) nicht im hier anhängigen Normenkontrollverfahren, sondern nur in den Klageverfahren gegen die Gebührenbescheide für die einzelnen Erhebungsjahre streiterheblich sein.

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - sowie dessen Beschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - siehe ferner Sächs. OVG, Urteil vom 17.6.1998 - 2 S 646/96 - sowie Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 762a), und zwar auch bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die an Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen.

  • OVG Niedersachsen, 24.08.1994 - 9 K 5140/93

    Gemeinde; Satzungsgeber; Straßenreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    Soweit der Senat den Ansatz eines kommunalen Eigenanteils bei Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 25 % generell als unbedenklich angesehen hat (Urteil vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 - Rn. 36 in juris; siehe auch Beschluss vom 9.8.1999 - 9 L 2759/99 -), hält er hieran nicht mehr fest, da der Gemeindeanteil nach den oben dargestellten Maßgaben im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht das Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 -) und feste Prozentsätze für die Festlegung des Gemeindeanteils daher nicht in Betracht kommen.

    Nur wenn die Pflicht zur Straßenreinigung nach § 52 Abs. 2 NStrG bei der Gemeinde verbleibt, also nicht auf die Anlieger übertragen wird, ist die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung zulässig, dann aber auch entsprechend § 52 Abs. 3 Satz 2 NStrG bei allen, die von der gereinigten Straße einen Vorteil haben, also auch bei den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken (zur Rechtmäßigkeit der Gleichstellung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken vgl. Beschlüsse des BVerwG vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152 = NStN 1995, 14 und vom 8.12.1986 - 8 B 74.86 - KStZ 1987, 72; Urteile des Senats vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 - NStN 1995, 15 = Nds.VBl.

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14

    Anforderungen an die Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Teils der Straßenreinigungskosten (Gemeindeanteil) liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers (vgl. z. B. Beschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2007 - 9 LA 377/05 - Rn. 8 in juris sowie dessen Urteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 -).

    Soweit der Senat den Ansatz eines kommunalen Eigenanteils bei Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 25 % generell als unbedenklich angesehen hat (Urteil vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 - Rn. 36 in juris; siehe auch Beschluss vom 9.8.1999 - 9 L 2759/99 -), hält er hieran nicht mehr fest, da der Gemeindeanteil nach den oben dargestellten Maßgaben im Hinblick auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zum Fremdenverkehrsbeitragsrecht das Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 -) und feste Prozentsätze für die Festlegung des Gemeindeanteils daher nicht in Betracht kommen.

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    Es kann demgemäß die angegriffene Satzung auch aus Gründen als rechtsfehlerhaft ansehen, welche der Antragsteller nicht vorgetragen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2001 - 4 BN 21.01 -, Rn. 12 und 13 in juris; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 47 Rn. 87).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich - wie hier - schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - 2. und 3. Leitsatz und Rn. 43 f. in juris, Beschluss vom 20.6.2001 - 4 BN 21.01 - Rn. 17 in juris).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    Die Notwendigkeit, im Straßenreinigungsgebührenrecht einen Gemeindeanteil zu bestimmen und damit nicht die gesamten Kosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der an gereinigte Straßen angrenzenden Grundstücke (Anlieger) sowie (falls die Satzung dies vorsieht) auf die Eigentümer der weiteren durch die jeweilige Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) abzuwälzen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Straßenreinigung nicht nur im Interesse dieser Grundstückseigentümer innerhalb der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (Anliegerinteresse), sondern auch im Interesse der einrichtungsfremden Straßennutzer und in diesem Umfang im Allgemeininteresse durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.5.1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - BVerwGE 69, 242 sowie Rn. 17 in juris, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 90.87 - BVerwGE 81, 371 = KStZ 1989 192; Urteil des erkennenden Senats vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - sowie dessen Beschluss vom 9.8.1999 - 9 L 2759/99 - Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 6 Rn. 744).

    Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verbietet es, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienen, den Anliegern (und Hinterliegern) aufzubürden (BVerwG, Urteile vom 25.5.1984 - 8 C 55.82 und 8 C 58.82 - Leitsatz und Rn. 17 in juris und vom 7.4.1989 - 8 C 90.87 - 1. Leitsatz und Rn. 16 in juris).

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    Steht eine einzelne unwirksame Satzungsregelung derart untrennbar in einem Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Normgefüge, dass eine Teilunwirksamkeit ausscheidet, muss das Normenkontrollgericht die Satzung insgesamt für unwirksam erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - NVwZ 1992, 567; Urteile vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193, vom 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227 und vom 17.2.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695; Senatsurteil vom 10.11.2014 - 9 KN 33/14 -Rn. 91 in juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2009 - 9 LB 415/07

    Straßenreinigungsgebührenpflicht bei Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an Straßen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen, zur Verschmutzung der angrenzenden Straße beitragen und deren Eigentümer einen Vorteil von der regelmäßigen Straßenreinigung haben, so dass diese straßenreinigungsgebührenpflichtig sind (vgl. Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, Urteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - und Beschluss vom 23.12.2013 - 9 LA 36/12 -).
  • OVG Niedersachsen, 11.05.2000 - 9 L 2479/99

    Frontmeterlänge; Frontmetermaßstab; Gebühr; Hinterlieger; Hinterliegergrundstück;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    1995, 62, und vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99 und 9 L 2506/99 -, Beschluss des Senats vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2007 - 9 LA 373/05

    Bestehen einer Straßenreinigungsgebührenpflicht wegen Lage des Grundstücks an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an Straßen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen, zur Verschmutzung der angrenzenden Straße beitragen und deren Eigentümer einen Vorteil von der regelmäßigen Straßenreinigung haben, so dass diese straßenreinigungsgebührenpflichtig sind (vgl. Beschluss vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, Urteil vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 - und Beschluss vom 23.12.2013 - 9 LA 36/12 -).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2010 - 9 LA 205/08

    Bedeutung des Äquivalenzprinzips bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 33/14
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

  • VG Hannover, 09.07.2014 - 1 A 8170/13

    Fristversäumnis; Neuerlass; vorsätzlich; Wiedereinsetzung

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1989 - 2 S 2805/87

    Abwassergebühr; Starkverschmutzungszuschlag; Berechnungsmodell; Mischkanalisation

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2007 - 9 LA 377/05

    Bestimmung der Höhe des Gemeindeanteils i.R.d. Kalkulation für die Erhebung von

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2015 - 6 A 10447/15

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge

  • OVG Niedersachsen, 14.10.1997 - 9 L 3432/96

    Straßenreinigungsgebühr; Kommunalabgaben; Kleingartengrundstück;

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.05.2017 - 2 KN 1/16

    Normenkontrolle gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck

    Die Ermessenserwägungen des Satzungsgebers, d.h. der Antragsgegnerin, müssen danach alle für die Bemessung der Höhe des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekte berücksichtigen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, Juris Rn. 17, 25).

    Es ist zwar rechtlich zulässig, aber nicht notwendig, dass der Gemeinde- bzw. Öffentlichkeitsanteil differenziert nach der Verkehrsbedeutung der jeweils gereinigten Straßen festgelegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989, a.a.O., Juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 17).

    Aus diesem Verhältnis der verschiedenen Gruppen zueinander und dem Ausmaß der einrichtungsfremden Nutzung innerhalb der Gruppen errechnet sich der einheitlich festgelegte Gemeindeanteil (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 17).

    Da die öffentliche Einrichtung "Straßenreinigung" nicht nur einzelne Straßen, sondern alle nach dem Satzungsrecht zu reinigenden in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen umfasst (vgl. § 1 der streitgegenständlichen Satzung), sind Anliegerinteresse und Allgemeininteresse abweichend vom Straßenausbaubeitragsrecht zu definieren (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 16).

    Außerdem kann die Gemeinde selbst zusätzlich ein eigenes Interesse an der Reinigung ihrer Straßen, Wege und sonstigen Anlagen innerhalb der satzungsmäßig definierten öffentlichen Einrichtung haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016, a.a.O., Juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Bis zum Jahr 2016 habe die Antragstellerin den Allgemeinanteil pauschal auf 25 Prozent festgelegt, was das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bis zu seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (- 9 KN 288/13 -) für zulässig erachtet habe (zuvor: Urteil vom 24.8.1994 - 9 K 5140/93 -).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 14 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; Beschluss vom 20.6.2001, a. a. O., Rn. 17).

    Der Landesgesetzgeber reagierte mit der gesetzlichen Festlegung des Allgemeinanteils i. H. v. 25 Prozent auf das Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (- 9 KN 288/13 - juris), in dem der Senat einen in der Satzung pauschal bestimmten Allgemeinanteil von 25 Prozent als unwirksam erachtet hatte, da die von dem Rat anzustellenden Ermessenserwägungen bei der Bestimmung des Gemeindeanteils nicht alle wesentlichen Aspekte berücksichtigt und sich insbesondere nicht an den örtlichen Gegebenheiten orientiert hatten.

    Die Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Gemeinden aus Gründen der Praktikabilität entlastet werden sollen entsprechend den im Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (a. a. O.) aufgestellten Anforderungen, die Höhe des Gemeindeanteils aufwändig konkret zu bestimmen (vgl. auch LT-Drs. 17/7477 S. 18).

    Nicht maßgeblich ist hingegen, ob die Bestimmung des Allgemeinanteils für das Jahr 2015 als Rechengröße im Rahmen einer Nachkalkulation den vom Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13 - juris Rn. 16 ff.) aufgestellten Anforderungen bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2016 geltende Rechtslage in allen Einzelheiten entspricht.

  • VG Schleswig, 06.02.2019 - 4 A 336/17

    Allgemeininteresse bei der Straßenreinigung

    Insoweit verweise er auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13.

    Der Ortsgesetzgeber hat sich allerdings bei der Bemessung des Allgemeininteresses der Kosten der Straßenreinigung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche) die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989, Az.: 8 C 90/87, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 72; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 11..2011, Az.: 5 A 3081/09, juris Rn. 39).

    Insoweit ist zunächst zu ermitteln, wie hoch das Allgemeininteresse bezüglich einzelner Straßengruppen (beispielsweise Anliegerstraßen, Durchgangsstraßen) und sonstigen Anlagen in seinem Gebiet jeweils ist und sodann die jeweils gebildeten Straßengruppen und sonstigen Anlagen hinsichtlich ihrer jeweiligen Reinigungsfläche zueinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17).

    Damit der Satzungsgeber sämtliche Erwägungen berücksichtigen kann, müssen sie sich aus den diesem vorgelegten Unterlagen ergeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn.17).

    Entsprechend der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht muss aus den Unterlagen deutlich werden, dass sich der Ortsgesetzgeber bei seiner Entscheidung an den örtlichen Gegebenheiten im oben genannten Sinne orientiert hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, 2 KN 1/17, juris Rn. 73; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 17).

    Der Umstand, dass im vorliegenden Fall nicht dargetan ist, dass der auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfallende Kostenanteil rechtlich fehlerfrei bestimmt worden ist, führt hier zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, d.h. von § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungsgebührensatzung (vgl. zur Rechtsfolge in derartigen Fällen OVG Schleswig, Urteil vom 15..2017, Az.: 2 KN 1/16, juris Rn.71; OVG Lüneburg, Urteil vom 16.02.2016, Az.: 9 KN 288/13, juris Rn. 34).

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 194/16

    Anliegergrundstück; zusammenhängende Bebauung; Bebauungszusammenhang;

    Dies habe der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) festgestellt.

    Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Sie habe mit der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Juni 2016 dem Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) Rechnung getragen und den Kostenanteil, der auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung entfalle, nach den Vorgaben des Senats neu gewichtet.

    Diese Regelungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten sind hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht Gegenstand des die Gebührensatzung der Beklagten betreffenden und mit Urteil vom 16. Februar 2016 entschiedenen Normenkontrollverfahrens 9 KN 288/13 gewesen.

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 193/16

    Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst

    Dies habe der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Normenkontrollverfahren durch Urteil vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) festgestellt.

    Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Sie habe mit der Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Juni 2016 dem Urteil des Senats vom 16. Februar 2016 (9 KN 288/13) Rechnung getragen und den Kostenanteil, der auf das allgemeine Interesse an der Straßenreinigung entfalle, nach den Vorgaben des Senats neu gewichtet.

    Diese Regelungen in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten sind hinsichtlich ihrer Ausgestaltung nicht Gegenstand des die Gebührensatzung der Beklagten betreffenden und mit Urteil vom 16. Februar 2016 entschiedenen Normenkontrollverfahrens 9 KN 288/13 gewesen.

  • VG Göttingen, 22.03.2016 - 3 A 226/15

    Betriebsabrechnungsbogen; Gebührenmaßstab; Gebührentatbestand; Neukalkulation;

    Die Ermittlung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung einschließlich der Winterwartung muss auch für bereits vergangene Kalkulationsperioden im Fall einer erforderlichen Neukalkulation den gesteigerten Anforderungen der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung (Nds. OVG, Urteil vom 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, juris) entsprechen.

    Diese Voraussetzungen der Teilnichtigkeit sind jedoch keinesfalls gegeben, wenn von den sechs notwendigen Bestandteilen einer Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG die Hälfte nichtig ist und es sich noch dazu, wie im vorliegenden Fall, um die zentralen Elemente der Satzung handelt (vgl. Rosenzweig/Freese/v.Waldthausen, aaO., Rn 30; Driehaus-Lichtenfeld, aaO., jeweils m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 16.02.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn 34 m.w.N.).

    Durch Urteil vom 16.02.2016 (- 9 KN 288/13 -, juris, Rn 16f) hat der Senat entschieden, dass der Anteil des öffentlichen Interesses nicht pauschal (auf 25 % der gesamten Einrichtungskosten) festgelegt werden darf, sondern von jedem Einrichtungsträger anhand der örtlichen Gegebenheiten ermittelt werden muss:.

    Es fehlt völlig die Berücksichtigung des Allgemeininteresses hinsichtlich der Reinigung der übrigen Straßentypen, die in unterschiedlicher Intensität ebenfalls von einrichtungsfremden Personen genutzt werden und bei denen daher ein Teil der Kosten auf das Allgemeininteresse an der Straßenreinigung entfällt (Nds. OVG, Urteil vom 16.02.2016, aaO., S. 11).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18

    Äquivalenzprinzip; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Aber auch soweit die Berücksichtigung eines Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG damit begründet wurde, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienten, den Anliegern und Hinterliegern aufzubürden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744, jeweils m.w.N.), lässt sich dieser Ansatz entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen.

    Denn in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren wird dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Allgemeininteresse daraus ergebe, dass auch einrichtungsfremde Nutzer - insbesondere Ortsfremde - ein Interesse an gereinigten Straßen hätten (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16), und der durch die Straßenreinigung bewirkte Vorteil sauberer Straßen nicht allein den Anliegern, sondern allen Straßenbenutzern und damit nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugutekomme (BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55/82 -, BVerwGE 69, 242, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Aber auch soweit die Berücksichtigung eines Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG damit begründet wurde, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienten, den Anliegern und Hinterliegern aufzubürden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744, jeweils m.w.N.), lässt sich dieser Ansatz nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen.

    Denn in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren wird dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Allgemeininteresse daraus ergebe, dass auch einrichtungsfremde Nutzer - insbesondere Ortsfremde - ein Interesse an gereinigten Straßen hätten (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16), und der durch die Straßenreinigung bewirkte Vorteil sauberer Straßen nicht allein den Anliegern, sondern allen Straßenbenutzern und damit nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugutekomme (BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55/82 -, BVerwGE 69, 242, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine "ungefragte Fehlersuche" handelt, weil der Fehler sich schon bei Durchsicht der angefochtenen Satzungen aufdrängt (vgl. Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 102 und vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 14 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.).
  • VG Gera, 29.05.2018 - 5 K 420/17

    Anforderungen an eine nachvollziehbare Festlegung des Gemeindeanteils bei der

    Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris) sei eine Straßenreinigungsgebührensatzung unwirksam, wenn eine fehlerhafte Festsetzung des Gemeindeanteils in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Festlegung von Gebührensätzen stehe und auch deren Fehlerhaftigkeit zur Folge habe.

    Das Allgemeininteresse wird dagegen begründet durch das Interesse der einrichtungsfremden Nutzer an gereinigten Straßen; zu diesen Nutzern gehören sowohl die ortsansässigen Eigentümer von Grundstücken an nicht zur öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung gehörenden Straßen als auch die Ortsfremden, soweit diese beiden Personengruppen Durchgangsstraßen, Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr, Anliegerstraßen sowie sonstige gereinigte Einrichtungen der Gemeinde in Anspruch nehmen; außerdem kann die Gemeinde selbst zusätzlich ein eigenes Interesse an der Reinigung ihrer Straßen, Wege und sonstigen Anlagen innerhalb der satzungsmäßig definierten öffentlichen Einrichtung haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris).

    Aus diesem Verhältnis der verschiedenen Gruppen zueinander und dem Ausmaß der einrichtungsfremden Nutzung innerhalb der Gruppen errechnet sich der einheitlich festgelegte Gemeindeanteil (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 6 Rn. 744 mit beispielhafter grafischer Darstellung der Berechnung eines einheitlichen Gemeindeanteils).

    Diese bloße Bezugnahme auf die Rechtsprechung ersetzt nicht die aus den oben genannten Gründen notwendige nachvollziehbare Darstellung der Ermittlung des Gemeindeanteils anhand der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 - 9 KN 288/13 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 216/16

    Anliegergrundstück; Bestandteil; Böschung; Buchgrundstück; Frontmetermaßstab;

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

  • OVG Bremen, 16.06.2021 - 2 D 243/17

    Normenkontrollantrag zur Kindergartenbeitragsordnung - Antragsbefugnis;

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 9 LA 48/18

    Abwassergebühren; Heilung; Rückwirkung; Satzungsmangel; Schätzung;

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 3436/18

    Abgabengerechtigkeit; Hammergrundstück; Nutzungsintensität;

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 KN 88/15

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Bestandsstatistik;

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 214/16
  • VG Göttingen, 25.01.2017 - 3 A 209/15

    Fremdwasser; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

  • VG Hannover, 10.05.2022 - 1 A 3809/19

    Frontlängenmaßstab; Frontmetermaßstab; Quadratwurzelmaßstab;

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 198/16
  • VG Halle, 07.11.2016 - 4 A 139/16

    Kommunalrecht: Straßenreinigungsgebühr für landwirtschaftlich genutztes

  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 1129/16
  • VG Mainz, 11.05.2016 - 3 K 643/15

    Anspruch auf Übertragung der Straßenreinigung auf Anlieger

  • VG Hannover, 31.05.2021 - 1 A 1807/19

    Anliegergrundstück; Straßenreinigungsgebühren; Teilanlieger; zugewandte

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 213/16
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 196/16
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 197/16
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2017 - 9 LB 195/16
  • VG Hannover, 09.07.2014 - 1 A 8170/13
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