Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14392
OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18 (https://dejure.org/2018,14392)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.04.2018 - 13 PA 101/18 (https://dejure.org/2018,14392)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 (https://dejure.org/2018,14392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,14392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 46 Abs 1 AufenthG; § 166 Abs 1 S 1 VwGO; § 114 Abs 1 S 1 ZPO
    Anzeigepflicht; Aufenthalt; Aufhebung; außerhalb der Unterkunft; Dauerverwaltungsakt; Dublin-Bescheid; Entscheidung des Gerichts; Entscheidungsreife; hinreichende Erfolgsaussichten; aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung; Prozesskostenhilfegesuch

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 ME 38/18

    Abschiebungsanordnung; sofortiges Anerkenntnis; Anzeigepflicht; Aufenthalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18
    Zwar war der klagegegenständliche Bescheid des Beklagten vom 9. November 2017, mit welchem dem Kläger differenzierte Anzeigepflichten hinsichtlich vorhersehbarer (beabsichtigter) und kurzfristiger (spontaner) Aufenthalte außerhalb der Unterkunft für den Zeitraum montags bis freitags von 0.00 bis 6.00 Uhr unter Angabe des abweichenden Aufenthaltsortes auferlegt worden waren, ursprünglich rechtmäßig (vgl. Beschl. d. Berichterstatters d. Senats v. 13.3.2018 - 13 ME 38/18 -, juris Rn. 8 ff.).

    Denn nach Aufhebung des Dublin-Bescheides vom 20. Juni 2017 (Bl. 16 ff. der BA 001 zum Eilrechtsstreit 7 B 31/17 // 13 ME 38/18) durch Schriftsatz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2018 (Bl. 46 der GA jenes Rechtsstreits) wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist und des damit verbundenen Zuständigkeitswechsels hin zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin-III-VO - (ABl. EU Nr. L 180 v. 29.6.2013, S. 31)) ist über den Asylantrag des Klägers nunmehr im nationalen Verfahren zu entscheiden.

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18

    Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Mitteilung des Überstellungstermins bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18
    Diese Veränderung im erstinstanzlichen Klageverfahren ist auch - anders als hinsichtlich des bereits zuvor (durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2018) beendet gewesenen Eilverfahrens 7 B 31/17, vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 13.3.2018 - 13 PA 39/18 -, juris Rn. 7) beachtlich.

    Bereits aus diesen Gründen spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers insoweit hätte stattgeben müssen, wenn nicht - wie geschehen - der Bescheid vom 9. November 2017 aufgehoben und übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden wären (vgl. zu alledem Beschl. d. Berichterstatters d. Senats vom 13.3.2018, a.a.O., Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 13 PA 252/16

    Beweiserhebung; Einbürgerung; Entscheidungsreife; grundsicherungsrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18
    4 Zwar kommt es insoweit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs an, die in der Regel (bereits) gegeben ist, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und der Gegenseite hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2011 - 13 LA 222/10

    Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18
    Die zwischenzeitliche Erledigung der Hauptsache steht der (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht per se entgegen und kommt auch in Betracht, wenn der Rechtsschutzsuchende nicht "alles ihm Zumutbare" getan hat, um vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit - hier durch übereinstimmende Hauptsacheerledigungserklärungen - eine abschließende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.7.2016 - 13 PA 25/16 -, V.n.b., S. 4 des Beschlussabdrucks, v. 13.1.2016 - 13 PA 203/15 -, V.n.b., S. 2 f. des Beschlussabdrucks, sowie (grundlegend) v. 21.11.2011 - 13 LA 222/10 -, juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1995 - 3 O 5/95

    Prozeßkostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten; Beweisaufnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18
    Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine kostenmäßig unbeschränkte Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 1.12.2008 - 4 So 75/08 -, NJW 2009, 1433 f. (besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beteiligten und dem auswärtigen Rechtsanwalt); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621, 623 (Erfordernis einer besonders qualifizierten rechtlichen Beratung, die nicht ein im Gerichtsbezirk ansässiger, sondern nur ein auswärtiger Rechtsanwalt gewährleisten kann); Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 141 m.w.N.), sind nicht gegeben.
  • OVG Hamburg, 01.12.2008 - 4 So 75/08

    Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18
    Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine kostenmäßig unbeschränkte Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 1.12.2008 - 4 So 75/08 -, NJW 2009, 1433 f. (besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beteiligten und dem auswärtigen Rechtsanwalt); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.1995 - 3 O 5/95 -, NVwZ-RR 1996, 621, 623 (Erfordernis einer besonders qualifizierten rechtlichen Beratung, die nicht ein im Gerichtsbezirk ansässiger, sondern nur ein auswärtiger Rechtsanwalt gewährleisten kann); Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 141 m.w.N.), sind nicht gegeben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2007 - 2 M 44.07

    Zum maßgebenden Zeitpunkt für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Änderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18
    Denn der andere (spätere) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gilt ausnahmsweise ohnehin, wenn sich nach Antragstellung und Entscheidungsreife die Sach- und Rechtslage zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ändert und seine Rechtsverfolgung erst infolge dieser Änderung Erfolg verspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2007 - OVG 2 M 44.07 -, NVwZ-RR 2008, 287, 288, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 22.03.2021 - 2 BvR 353/21

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Nichtannahme einer

    Treten hingegen nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, überschreiten die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 166, Rn. 120 ) davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 12 C 16.2159 -, juris, Rn. 13 m.w.N.) beziehungsweise insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abzustellen ist (so Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Aufenthaltsbeendigung; aufschiebende Wirkung,

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestanden in Anwendung der Grundsätze, die der Senat im den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 -, juris Rn. 7 ff., aufgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, jedenfalls aber im Laufe des erstinstanzlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4) nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.) auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) beider am 5. November 2020 anhängig gemachten, nach § 44 VwGO kumulativ gehäuften Eilrechtsschutzbegehren, und deren Verfolgung war auch nicht mutwillig.
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2023 - 13 PA 279/22

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren i.R.e.

    Dieser Zeitpunkt wäre jedoch nur dann zugrunde zu legen, wenn sich nach Antragstellung und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs die Sach- und Rechtslage zugunsten des Rechtsschutzsuchenden geändert hätte und seine Rechtsverfolgung erst infolge dieser Änderung Erfolg verspräche (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4, und v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 3 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2007 - OVG 2 M 44.07 -, NVwZ-RR 2008, 287, 288 [OVG Berlin-Brandenburg 11.09.2007 - 2 M 44/04] , juris Rn. 4).

    b) Deshalb musste im vorliegenden Fall der grundsätzlich zugrunde zu legende Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs , die in der Regel (bereits) gegeben ist, wenn die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und der Gegenseite hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4, und v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 3 m.w.N.), in den Blick genommen werden, und bei der Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten in diesem Zeitpunkt wären spätere Veränderungen der Erfolgsaussichten zu Lasten der Rechtsschutzsuchenden daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

  • VGH Bayern, 12.06.2023 - 11 C 23.559

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Amphetamin) - Beschwerde gegen

    Treten hingegen nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken, sind diese aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie zu berücksichtigen bzw. ist insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 13; B.v. 21.12.2009 - 19 C 09.2958 - juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 22.3.2021, a.a.O. Rn. 7; s. zu alldem auch Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, § 166 Rn. 77 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 166 VwGO Rn. 116 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2022 - L 20 AS 981/22

    Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von

    Treten hingegen nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, überschreiten die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht, wenn sie aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen sind, beziehungsweise insoweit ausnahmsweise für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag abstellen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. März 2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 6 f. unter Verweis auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4 m.w.N. und Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 10 K 19.30008

    Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung bei Rechtsstreit über

    Nachträgliche Veränderungen zugunsten des Klägers sind jedoch zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 16.4.2018 - 13 PA 101/18 - juris; Posser/Wolff a.a.O.; Kopp/Schenke a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2019 - 11 M 27.18

    (Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind Änderungen zu Gunsten des

    Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts (bzw. bis zum Zeitpunkt der Erledigung) eintretende Änderungen zugunsten des Klägers sind hingegen zu berücksichtigen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 PA 101/18 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2019 - 8 ZB 18.30660 - juris Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77 m.w.N.); in einem solchen Fall ist Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Änderung zu bewilligen.
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2018 - 10 PA 356/18

    Prozesskostenhilfeantrag; Entscheidungsreife; Rechtsschutzbegehren;

    Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn sich nach Antragstellung und Entscheidungsreife die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Rechtsschutzsuchenden ändert und seine Rechtsverfolgung erst infolge dieser Änderung Erfolg verspricht (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2018 - 13 PA 101/18 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - OVG 2 M 44.07 -, juris Rn. 4), da es mit dem Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vereinbar wäre, würde man den Rechtsschutzsuchenden in diesem Fall darauf verweisen, einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.10.2018 - 10 C 17.322 -, juris Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht