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   OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18   

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OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18 (https://dejure.org/2018,9908)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.04.2018 - 5 ME 28/18 (https://dejure.org/2018,9908)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. April 2018 - 5 ME 28/18 (https://dejure.org/2018,9908)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe "C"; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn. 6f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 14).

    Hieraus folgt aber auch, dass die zuständige Behörde nicht gehindert ist, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 22 m. w. Nw.).

    Diese Verfahrensweise entspricht allerdings insofern nicht mehr der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, als - wie dargelegt - eine ausschärfende Betrachtung anhand der Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung auch in denjenigen Fällen zu erfolgen hat, in denen die jeweilige Wertungsstufe eine Binnendifferenzierung aufweist (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 16 bis 22, Rn. 25 bis 31).

    Was die Heranziehung der Vorbeurteilungen als weiteres Auswahlkriterium betrifft, hat der beschließende Senat hervorgehoben, dass sich die zuständige Behörde insoweit nicht auf einen Vergleich der Vollnoten beschränken darf, sondern dass sie, sofern die Wertungsstufen Binnendifferenzierungen enthalten, auch diese Binnendifferenzierungen zu berücksichtigen hat (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. Nw.); ergibt sich danach kein Leistungsunterschied, so können - nicht: müssen - die Vorbeurteilungen ebenso wie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen ausgewertet werden (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 24).

    Soweit also auch der vierte, die Vorbeurteilung betreffende Spiegelstrich der Ziffer 4.1 BefRiLiPol "Binnendifferenzierung" und "ausschärfende Betrachtung" gleichsetzt, lässt diese Vorgehensweise auch hier unberücksichtigt, dass die von den zuständigen Beurteilern durchgeführte Binnendifferenzierung streng von der ausschärfenden Betrachtung, also einer umfassenden inhaltlichen Auswertung fertiggestellter dienstlicher Beurteilungen nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen eines Auswahlverfahrens durch die hierfür zuständige Behörde, zu unterscheiden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 30) und der Notenvergleich bei der Vorbeurteilung auch eine etwaige Binnendifferenzierung einschließen muss.

    Denn die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, in Fallkonstellationen wie dem Streitfall - d. h., wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist - von einer Heranziehung der Vorbeurteilung als weiteres Auswahlkriterium abzusehen und stattdessen auf ein leistungsnahes Hilfskriterium im Sinne von Ziffer 4.2 BefRiLiPol abzuheben (BB vom 15.2.2018, S. 3 [Bl. 70/GA]), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass in der Vergleichsgruppe des Antragstellers 8 von 30 Vorbeurteilungen mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O.) nicht plausibel seien, weil das Gesamturteil nicht hinreichend begründet worden sei; die Erstellung neuer Vorbeurteilungen zur Behebung dieses Mangels scheide insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aus.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen das Gesamturteil und die Einzelbewertungen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O.Rn. 39).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 39f.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 37; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 64).

    Diese Begründung des Gesamturteils kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 73ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, a. a. O., Rn. 16ff.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Zur Frage der Auswahlkriterien, wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erfolgten Einzelbewertungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff., Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist.

    Denn die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, in Fallkonstellationen wie dem Streitfall - d. h., wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist - von einer Heranziehung der Vorbeurteilung als weiteres Auswahlkriterium abzusehen und stattdessen auf ein leistungsnahes Hilfskriterium im Sinne von Ziffer 4.2 BefRiLiPol abzuheben (BB vom 15.2.2018, S. 3 [Bl. 70/GA]), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass in der Vergleichsgruppe des Antragstellers 8 von 30 Vorbeurteilungen mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O.) nicht plausibel seien, weil das Gesamturteil nicht hinreichend begründet worden sei; die Erstellung neuer Vorbeurteilungen zur Behebung dieses Mangels scheide insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aus.

    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 39f.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 37; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 64).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Zur Frage der Auswahlkriterien, wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erfolgten Einzelbewertungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff., Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist.

    Denn die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, in Fallkonstellationen wie dem Streitfall - d. h., wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist - von einer Heranziehung der Vorbeurteilung als weiteres Auswahlkriterium abzusehen und stattdessen auf ein leistungsnahes Hilfskriterium im Sinne von Ziffer 4.2 BefRiLiPol abzuheben (BB vom 15.2.2018, S. 3 [Bl. 70/GA]), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 39f.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 37; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 64).

    Diese Begründung des Gesamturteils kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 73ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, a. a. O., Rn. 16ff.).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Zur Frage der Auswahlkriterien, wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erfolgten Einzelbewertungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff., Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist.

    Denn die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, in Fallkonstellationen wie dem Streitfall - d. h., wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist - von einer Heranziehung der Vorbeurteilung als weiteres Auswahlkriterium abzusehen und stattdessen auf ein leistungsnahes Hilfskriterium im Sinne von Ziffer 4.2 BefRiLiPol abzuheben (BB vom 15.2.2018, S. 3 [Bl. 70/GA]), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 39f.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.).

    Diese Begründung des Gesamturteils kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 73ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, a. a. O., Rn. 16ff.).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 2 B 64.08

    Dienstliche Beurteilung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; unmittelbare

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    (1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Zur Frage der Auswahlkriterien, wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erfolgten Einzelbewertungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff., Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist.

    Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, dass 8 Vorbeurteilungen in der Vergleichsgruppe der Polizeikommissare der Polizeiinspektion F. mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung des Gesamturteils bei im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen (etwa: BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris) nicht ausreichend begründet worden seien und dass dieser Umstand - weil eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils ausscheide - zur Rechtswidrigkeit dieser Vorbeurteilungen führe, welche damit nicht als Grundlage der Auswahlentscheidung herangezogen werden könnten.

  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 2.03

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Förderungswürdigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18
    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2008 - 5 LA 102/04

    Streit über die Angemessenheit einer dienstlichen Beurteilung; Kriterien für die

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 5 ME 175/09

    Rechtmäßigkeit einer Maßstabsverkürzung in der dienstlichen Beurteilungspraxis

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2012 - 5 LA 100/11

    Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines niedersächsischen

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2015 - 5 ME 107/15

    Dienstliche Beurteilung; Führungsverhalten; Leistungsmerkmal;

  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11

    Einstufung mehrerer Bewerber als im Wesentlichen gleich beurteilt bei Erhalt

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 5 ME 141/12

    Berücksichtigung der Binnendifferenzierung in dem Gesamturteil der Vorbeurteilung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2013 - 8 ME 162/13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Ausweisung eines im

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • VGH Bayern, 28.12.2016 - 15 CS 16.1774

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 26; Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe "C"; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 22).

    Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verwiesen, wonach es im Auswahlermessen der zuständigen Behörde liege, welche Einzelleistungsmerkmale einer dienstlichen Beurteilung sie überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranziehe (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 20, 22).

  • VG Göttingen, 23.02.2021 - 3 A 228/20

    Abhilfebescheid; Bewerbungsverfahrensanspruch; Erledigung der Hauptsache;

    Soweit ersichtlich, wurde die Neubeurteilung vom Kläger nicht angegriffen und dürfte inzwischen auch nicht mehr angreifbar sein (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.04.2018 - 5 ME 28/18 -, juris, Rn. 42f).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18

    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf

    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • VG Lüneburg, 13.01.2020 - 8 B 152/19

    Beförderung; Beurteilung; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum;

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (Nds. OVG, Beschl. v. 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 37).

    Demgegenüber kann die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Bewerbers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (Nds. OVG, Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 37 m.w.N., und Urt. v. 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 36).

    Dieses muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Bei einer im Ankreuzverfahren erstellten Beurteilung bedarf es für die erforderliche Plausibilität hingegen in der Regel einer gesonderten Begründung des Gesamturteils (BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 35; Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Nds. OVG, Beschl. v. 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 6.12.2012 - 5 ME 258/12 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Urt. v. 19.1.1975 - V A 24/71 -, ZBR 1974, 385 (386)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - 1 B 1636/21

    Pflicht der Behörde bei Auswahlentscheidung zur Besetzung eines höherwertigen

    (bb) Der Inhalt des von der Antragsgegnerin angeführten Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2018 - 5 ME 28/18 -, juris, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. April 2018- 5 ME 28/18 -, juris , Rn. 40 und 42.

    Auch, dass die Wahrscheinlichkeit einer faktischen Unmöglichkeit der Neubeurteilung wegen etwaiger Erkrankungen und Todesfällen unter den Beurteilern sowie fehlender und nicht mehr wiederherstellbarer Erinnerungen erhöht sei, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. April 2018- 5 ME 28/18 -, juris, Rn. 43, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18

    Beurteilung im höheren Statusamt; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2020 - 5 ME 76/20

    Probezeit; Vorbeurteilung

    Ergibt sich auch danach kein Leistungsunterschied kann - nicht muss - eine ausschärfende Betrachtung der Einzelleistungsmerkmale der Vorbeurteilungen erfolgen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 35).

    Einen solchen Sonderfall hat der beschließende Senat angenommen, wenn in einer Vergleichsgruppe, die aus einer Vielzahl von Beamten besteht, mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erfolgten Einzelbewertungen Vorbeurteilungen wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft sind und ein Verzicht auf die Neuerstellung der Vorbeurteilungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung gegebenenfalls monatelanger Neubeurteilungsverfahren mit ungewissem Ausgang sowie der grundsätzlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer faktischen Unmöglichkeit der erneuten Erstellung der Vorbeurteilungen geboten ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 28 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 5 ME 46/18

    Anzahl Einzelleistungsmerkmale; Führungsaufgaben; Quervergleich; Selbes Statusamt

    Seitdem fordert der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass eine ausschärfende Betrachtung anhand der Einzelleistungsmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung auch in denjenigen Fällen zu erfolgen hat, in denen - wie hier - die jeweilige Wertungsstufe eine Binnendifferenzierung aufweist (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 16 bis 22, Rn. 25 bis 31; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 35).
  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

    Eine Pflicht, den Merkmalen der Befähigungseinschätzung ein ausschlaggebendes Gewicht zuzuerkennen, besteht nicht (Nds. OVG, Beschluss vom 16.04.2018, - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 25, 27).
  • VG Potsdam, 03.12.2018 - 2 K 810/18

    Abänderung der Beurteilung bei erledigtem Anlass

  • VG München, 21.05.2021 - M 21b K 20.1229

    Beamtenrecht: Erfolglose Konkurrentenklage auf Aufhebung der Amtseinweisung von

  • VG Potsdam, 10.10.2018 - 2 K 834/16

    Landesbeamtenrecht: Anspruch auf Aufhebung einer Anlassbeurteilung und

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