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   OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21   

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OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21 (https://dejure.org/2023,11350)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.05.2023 - 11 LA 279/21 (https://dejure.org/2023,11350)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 11 LA 279/21 (https://dejure.org/2023,11350)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VwGO § 124 Abs. 2; VwVfG § 28; NamÄndG § 3; VwVfG § 39; VwGO § 86
    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche Richtigkeitszweifel; Familienname; Kindeswohl; Namensänderung; Sachverständigengutachten; Scheidung; Sorgerecht; Straftat; Verfahrensmangel; Änderung des Familiennamens von Kindern nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche Richtigkeitszweifel; Familienname; Kindeswohl; Namensänderung; Sachverständigengutachten; Scheidung; Sorgerecht; Straftat; Verfahrensmangel; Änderung des Familiennamens von Kindern nach ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Namensänderung von Kindern: Straftaten als bedeutender Belang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Langjährige Gewalttaten des Kindesvaters gegen Kindesmutter und Kindern begründet Anspruch auf Änderung des Familiennamens der Kinder - Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NamÄndG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (47)

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    Dass der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2021 (- 11 LB 252/20 - juris Rn. 25), in dem ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Namensänderung auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 NamÄndG streitgegenständlich war, als maßgeblichen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt hat, stellt dabei keinen Widerspruch dar, denn in der dortigen Situation ging es um eine Verpflichtungs- und nicht, wie hier, um eine (Dritt-) Anfechtungsklage.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, ist zur Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, eine einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 27 ff., m.w.N.).

    Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 28).

    Im Übrigen entfalten entsprechende Gutachten, wenn und soweit sie vorliegen und bestimmte Aussagen zu erstrebten Namensänderungen enthalten, weder für die zuständige Behörde noch für die Gerichte irgendeine Art von Bindungswirkung, sondern unterliegen ihrerseits der freien behördlichen und gerichtlichen Bewertung (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 38 ff.).

    Daraus folgt zugleich, dass sich aus dem schlichten Vorliegen eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens keinerlei Rückschlüsse auf das Ergebnis einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ziehen lassen (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 38 ff.).

  • VGH Hessen, 21.11.2008 - 7 A 1017/08

    Sog. Scheidungshalbwaise; Namensänderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Der hier maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 NamÄndG lässt sich kein konkreter Anhaltspunkt hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts entnehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 43).

    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Begehung von Straftaten seitens des Namensgebers gegenüber dem anderen Elternteil oder einem Kind im Rahmen der Abwägung ein bedeutender Belang sein kann, der für eine Namensänderung spricht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.5.2022 - 1 S 388/22 - juris Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 49; VG Würzburg, Urt. v. 8.4.2009 - W 6 K 08.671 - juris Rn. 24; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 21 f.).

    Eine Gesamtschau dieser Situation rechtfertigt somit die Annahme, dass die mit dem Fehlverhalten ihres Vaters für die Beigeladenen verbundenen Belastungen diejenigen Konflikte und Unannehmlichkeiten, mit denen Kinder im Falle einer Trennung ihrer Eltern regelmäßig konfrontiert sind und mit denen sie in gewissem Umfang lernen müssen umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 46 und Rn. 49; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 22), deutlich überschritten haben und die streitgegenständliche Namensänderung somit im Hinblick auf das Kindswohl erforderlich ist.

    Da somit eine Ausnahmesituation vorliegt, in der das Wohl der Kinder die Kappung des Namensbandes zum Vater erfordert (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 52), muss demgegenüber das rechtlich grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Klägers an der Fortführung des mit seinem Familiennamen identischen Geburtsnamens der Beigeladenen zurücktreten.

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    In der Sache ist für die hier vorliegende Fallgruppe, in der es um die Änderung des Familiennamens von Kindern nach Auflösung einer Ehe geht, nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sowie nach den dazu im Rahmen der Abwägung ergänzend zu berücksichtigenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ein wichtiger Grund für die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen ( BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 31; Ziff. 40 Abs. 2 Satz 1 NamÄndVwV).

    Dabei ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen ( BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; Ziff. 40 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NamÄndVwV).

    Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint ( BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 44; Ziff. 40 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 NamÄndVwV).

    Eine Gesamtschau dieser Situation rechtfertigt somit die Annahme, dass die mit dem Fehlverhalten ihres Vaters für die Beigeladenen verbundenen Belastungen diejenigen Konflikte und Unannehmlichkeiten, mit denen Kinder im Falle einer Trennung ihrer Eltern regelmäßig konfrontiert sind und mit denen sie in gewissem Umfang lernen müssen umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 46 und Rn. 49; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 22), deutlich überschritten haben und die streitgegenständliche Namensänderung somit im Hinblick auf das Kindswohl erforderlich ist.

  • OVG Bremen, 13.04.2000 - 1 A 51/00
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Dass im Falle der belastenden Drittwirkung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts für die Entscheidung über die Anfechtungsklage des Dritten ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist als im Falle der Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts für die Verpflichtungsklage des Antragstellers, stellt dabei keinen Widerspruch dar, sondern entspricht vielmehr der Regel (OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; für eine entsprechende Differenzierung zwischen Verpflichtungs- und (Dritt-) Anfechtungsklage bei Namensänderungen nach § 3 Abs. 1 NamÄndG auch: BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; demgegenüber für ein einheitliches Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung OVG NW, Urt. v. 28.5.1996 - 10 A 1691/91 - juris Rn. 20, allerdings ohne nähere Begründung).

    Der Hinweis betrifft somit allein die Ausstellung von - nicht konstitutiven - Urkunden und nicht das konstitutive Wirksamwerden des Verwaltungsakts (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2019 - 11 LB 642/18

    Anfechtungsklage; Dauerverwaltungsakt; entscheidungserheblicher Zeitpunkt; GbR;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht ( BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

    Auch für Dauerverwaltungsakte beantwortet sich die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorrangig nach dem materiellen Fachrecht ( BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann es für die Feststellung der maßgeblichen Sachlage und der aus ihr abzuleitenden Abwägung nur auf den Sach- und Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt ankommen, in dem die Maßnahme getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27).

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2016 - 11 LB 29/15

    Amtstierarzt; Dauerverwaltungsakt; erhebliche Leiden; erhebliche Schmerzen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    Ein Dauerverwaltungsakt ist in seinen Wirkungen auf Dauer angelegt und dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert ( BVerwG, Beschl. v. 9.7.2013 - 3 B 100/12 - juris Rn. 4; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35).

    Auch für Dauerverwaltungsakte beantwortet sich die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorrangig nach dem materiellen Fachrecht ( BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann es für die Feststellung der maßgeblichen Sachlage und der aus ihr abzuleitenden Abwägung nur auf den Sach- und Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt ankommen, in dem die Maßnahme getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    Dies korrespondiert damit, dass das Tatsachengericht grundsätzlich nach richterlichem Ermessen zu entscheiden hat, ob es sich die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut ( BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9, Urt. v. 4.6.1986 - 7 C 77/85 - juris Rn. 16 und Beschl. v. 11.1.1990 - 7 B 189/89 - juris Rn. 7).

    Seine Aufklärungspflicht verletzt es erst, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen ( BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.5.1988 - 7 B 221/87 - juris Rn. 8).

    Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht damit in einen Erkenntnisbereich begeben hat, der nicht ohne die besondere fachwissenschaftliche Kenntnis von Ärzten oder Psychologen beurteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 29.05.2019 - 6 C 8.18

    Beschränkung des Geltungsbereichs eines Passes im Hinblick auf eine Ausreise nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht ( BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

    Auch für Dauerverwaltungsakte beantwortet sich die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorrangig nach dem materiellen Fachrecht ( BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann es für die Feststellung der maßgeblichen Sachlage und der aus ihr abzuleitenden Abwägung nur auf den Sach- und Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt ankommen, in dem die Maßnahme getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, während das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines ober-gerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt ( BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - juris Rn. 3 und Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55/06 - juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 - juris Rn. 16).

    Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher die Angabe des obergerichtlich entwickelten Rechts- oder Tatsachensatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, die Angabe des vom Verwaltungsgericht aufgestellten divergierenden Rechts- oder Tatsachensatzes und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung im Einzelnen bestehen soll ( BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1990 - 13 S 500/89

    Änderung des Familiennamens bei Stiefkindern - maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21
    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Dieser Hinweis ändert jedoch - wie auch aus Nr. 21 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 NamÄndVwV deutlich wird - nichts daran, dass der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch die Bekanntgabe an seinen Adressaten - hier den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten - wirksam geworden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94, 96 und Urt. v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 ff.).

  • VG Göttingen, 15.06.2006 - 4 A 70/05

    Bedrohung; Drohung; Erforderlichkeit; Grund; Kind; Kindeswohl; Nachstellung;

  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2000 - 8 A 3628/00

    Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ; Anspruch auf eine Namensänderung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

  • BVerwG, 05.02.1998 - 6 B 75.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Abweichungs- und

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83

    Wirksamkeit einer Namensänderung

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

  • VGH Bayern, 03.02.2022 - 5 BV 21.964

    Wichtiger Grund für eine Änderung des Nachnamens - schwere Straftaten des Vaters

  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 2 ZB 12.2242

    Nachbarklage; Nutzungsänderung in Schreinerei; Gebietserhaltungsanspruch; Gebot

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

  • OLG Brandenburg, 07.01.2002 - 9 UF 248/01

    Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes

  • OVG Saarland, 18.10.2022 - 1 A 161/21

    Darlegungsanforderungen im Fall der Rüge der Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 02.10.1970 - VII C 38.69
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98

    Änderung des Nachnamens; Stiefkinder; Anwendbares Recht; Verhältnis der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.1996 - 10 A 1691/91

    Änderung von Namen; Antragbefugnis; Minderjähriger Namensträger; Widerspruch;

  • BVerwG, 16.05.1988 - 7 B 221.87

    Namensänderung - Vorname - Minderjähriger Namensträger - Antragsberechtigung -

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2013 - 8 LA 54/13

    Widerruf einer ärztlichen Approbation aufgrund der Vornahme von sexuellen

  • BVerwG, 11.01.1990 - 7 B 189.89

    Änderung des Namens eines aus einer für nichtig erklärten Ehe stammenden Kindes -

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 1 S 388/22

    Änderung des Familiennamens eines Kindes zur Abwehr der Gefahr einer

  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 17.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Änderung des

  • BVerwG, 18.09.2006 - 10 B 55.06

    Voraussetzungen der Zulassung der Grundsatzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • BVerwG, 09.07.2013 - 3 B 100.12

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer

  • VG Würzburg, 08.04.2009 - W 6 K 08.671

    Namensänderung; Anfechtungsklage; Familienname; nichteheliches Kind; wichtiger

  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2022 - 9 N 24.19

    Klage gegen Trink- und Schmutzwassergebühren: Kriterien für die Zählerablesung

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.12.2019 - 2 LA 203/17

    Verfahrensmangel aufgrund Sachverhaltswürdigung; Eigenschaft von Räumen als

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 04.06.1986 - 7 C 77.85

    Namensänderung bei Stiefkindern - Stiefkindernamen

  • VGH Bayern, 06.06.2008 - 5 B 06.832

    Namensänderung; Änderung des Familiennamens; wichtiger Grund; Kind; Ehescheidung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1992 - 10 A 2754/86

    Namensänderung; Familienname; Kindeswohl; Geschiedene Ehe; Namensrecht;

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2015 - 8 LA 16/15

    Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 42.79

    Höherer Auswärtiger Dienst - Auswahl von Bewerbern - Begründung eines

  • VG Würzburg, 29.11.2023 - W 6 K 23.117

    Drittanfechtungsklage, Änderung des Familiennamens eines Kindes, Namensrechtliche

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, ist in Fällen, in denen wie hier die namensrechtliche Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil betroffen ist, nach überzeugender Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 3.2.2022 - 5 BV 21.964 - juris Rn. 30; U.v. 6.6.2008 - 5 B 06.832 - juris Rn. 31) der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (a.A. für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses: NdsOVG, B.v. 16.5.2023 - 11 LA 279/21 - juris Rn. 245 ff.; offen gelassen: BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 41).

    Ermessensfehler der Beklagten sind darüber hinaus nicht ersichtlich (§ 114 VwGO), zumal das behördliche Ermessen beim Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Belange ohnehin zumindest eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris Rn. 25; NdsOVG, B.v. 16.5.2023 - 11 LA 279/21 - juris Rn. 29).

  • VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22

    Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf,

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 11 LA 279/21 -, juris Rn. 54.
  • VG Würzburg, 29.11.2023 - W 6 K 23.118

    Drittanfechtungsklage, Änderung des Vornamens eines Kindes, Klage des nicht mehr

    Ermessensfehler der Beklagten sind darüber hinaus nicht ersichtlich (§ 114 VwGO), zumal das behördliche Ermessen beim Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 3 Abs. 1 NamÄndG hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Belange ohnehin zumindest eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris Rn. 25; NdsOVG, B.v. 16.5.2023 - 11 LA 279/21 - juris Rn. 29).
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