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   OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 5 ME 41/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,22283
OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 5 ME 41/06 (https://dejure.org/2006,22283)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 5 ME 41/06 (https://dejure.org/2006,22283)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2006 - 5 ME 41/06 (https://dejure.org/2006,22283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Darlegung eines zwingenden dienstlichen Grundes im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 EltZVErzUrlV

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit; Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe als Ablehnungsgrund; Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung zwingender dienstlicher Gründe

  • Judicialis

    EltZVO § 1 Abs. 4 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit; Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe als Ablehnungsgrund; Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung zwingender dienstlicher Gründe

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 233/04

    Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 5 ME 41/06
    Dass sich unter Kostengesichtspunkten entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 EltZV ergeben könnten, lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 -) und einer Kommentierung zu § 72 a Abs. 4 BBG folgern, die sich mit dem Problem befasse, ob dem Dienstherrn die Rückkehr des Beamten aus dem Urlaub ohne Dienstbezüge zugemutet werden könne.

    Deshalb ist davon auszugehen, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zwingende dienstliche Gründe, die einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin entgegenstünden, allenfalls dann ergeben könnten, wenn die Antragsgegnerin eine Vertretungskraft befristet eingestellt hätte und weder diese noch die übrigen vergleichbaren Beschäftigten bereit wären, ihre Arbeitszeit im Interesse der Antragstellerin zu verringern (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 19.04.2005 - 9 AZR 233/04 -, MDR 2006, 273 - zitiert nach Juris, RdNr. 49 des Langtextes, zum Begriff "dringende betriebliche Gründe" im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG), oder wenn gerade der Dienstposten der Antragstellerin dergestalt als "Überhangstelle" zu identifizieren wäre, dass eine sinnvolle Beschäftigung der Antragstellerin nicht möglich erschiene.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2005 - 1 A 3893/03

    Voraussetzungen einer Gewährung von Teilzeitarbeit in Gestalt eines Sabbatjahres;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 5 ME 41/06
    Zur Interpretation könne auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 17.02.2005 - 1 A 3893/03 -) verwiesen werden.

    Ungeachtet der Frage, ob das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382 [385], zum Begriff "dringende dienstliche Belange" in einer landesrechtlichen Norm, die die Gewährung von Altersteilzeit ermöglicht), überhaupt zu einem zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 EltZV erstarken kann, gilt nämlich Folgendes: Bereits aus einem Vergleich des Wortsinns des Begriffs "zwingende dienstliche Gründe" mit anderen gesetzlichen Formulierungen, namentlich den "dringenden dienstlichen Gründen" des § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZV ergibt sich, dass eine Teilzeitbeschäftigung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 EltZV nur wegen solcher dienstlichen Gründe abgelehnt werden darf, deren Beachtung als alternativlos anzuerkennen ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.02.2005 - 1 A 3893/03 -, in: Schütz, BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 69 - zitiert nach Juris, RdNrn. 24 bis 26 des Langtextes).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 5 ME 41/06
    Ungeachtet der Frage, ob das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382 [385], zum Begriff "dringende dienstliche Belange" in einer landesrechtlichen Norm, die die Gewährung von Altersteilzeit ermöglicht), überhaupt zu einem zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 EltZV erstarken kann, gilt nämlich Folgendes: Bereits aus einem Vergleich des Wortsinns des Begriffs "zwingende dienstliche Gründe" mit anderen gesetzlichen Formulierungen, namentlich den "dringenden dienstlichen Gründen" des § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZV ergibt sich, dass eine Teilzeitbeschäftigung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 EltZV nur wegen solcher dienstlichen Gründe abgelehnt werden darf, deren Beachtung als alternativlos anzuerkennen ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.02.2005 - 1 A 3893/03 -, in: Schütz, BeamtR ES/B I 2.4 Nr. 69 - zitiert nach Juris, RdNrn. 24 bis 26 des Langtextes).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2017 - 4 S 1764/16

    Lehrer - Lage der Elternteilzeit im laufenden Schuljahr - unterjährige

    Unter Berücksichtigung der strukturellen Zusammenhänge von Elternzeit und Elternteilzeit sowie der systematisch-teleologischen Zusammenschau der Regelungen zu Elternzeit, Teilzeit und Elternteilzeit ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schulbetriebs - (s. bereits unter 1.), dass an das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Gewicht der Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen sind, d.h. die Ablehnungsgründe notwendig, erforderlich und von derartigen Gewicht sind, dass sie als zwingende Hindernisse gerade für das Teilzeitverlangen (während der Elternzeit) im Sinne einer Alternativlosigkeit (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.02.2005 - 1 A 3893/03 -, Juris Rn. 24 ff., 26; Nds. OVG, Beschluss vom 16.06.2006 - 5 ME 41/06 -, Juris Rn. 12) anzusehen sind.
  • VG Köln, 26.10.2016 - 3 K 7491/15

    Anspruch eines verbeamteten Lehrers auf Gewährung von Teilzeit während der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.02.2005 - 1 A 3893/03 -, juris, Rn. 26; im Anschluss daran auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2006 - 5 ME 41/06 -, juris, Rn. 12.
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