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   OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20   

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OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20 (https://dejure.org/2020,19519)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.07.2020 - 5 ME 111/20 (https://dejure.org/2020,19519)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - 5 ME 111/20 (https://dejure.org/2020,19519)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    Effektiver (Primär-)Rechtsschutz gegen den - aus Bewerbersicht - rechtswidrigen Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Weg des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 12; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 14, 22f.; Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -).

    Stellt ein Bewerber indes nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 10.12.2018 - BVerwG 2 VR 4.18 -, juris Rn. 10).

    Diese - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte - Monatsfrist ist an dem für Beamte generell geltenden Rechtsmittelsystem orientiert (vgl. § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als ausreichend angesehen worden, um eine zeitnahe Klärung darüber herbeiführen zu können, ob der Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens beantragen will (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn. 24).

    Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, verwirkt (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn. 24).

    Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber bräuchten Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben werde; der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn. 23).

    Daher müsse die Rechtmäßigkeit des Abbruchs geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben werde (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2018 - 6 A 1749/16

    Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens eines Kriminalrats

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    In Anwendung dieser Grundsätze, denen der beschließende Senat gefolgt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -) und auch weiterhin folgt (ebenso etwa: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 26.3.2018 - OVG 4 S 44.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2018 - 6 A 1749/16 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 3.5.2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 3f.), war das Recht des Antragstellers, um die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nachzusuchen, zum Zeitpunkt seiner entsprechenden Antragstellung verwirkt.

    Allein die Äußerung des fehlenden Einverständnisses mit dem Abbruch genügt dem Erfordernis der zeitnahen Klärung ersichtlich nicht (OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2018, a. a. O., Rn. 10).

    Denn eine solche Mitteilung zieht nicht zwangsläufig das Stellen eines Eilantrags nach sich (OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2018, a. a. O. Rn. 10), sondern stellt einen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung bei, der einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen kann, aber nicht muss.

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    Effektiver (Primär-)Rechtsschutz gegen den - aus Bewerbersicht - rechtswidrigen Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Weg des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 12; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 14, 22f.; Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -).

    Stellt ein Bewerber indes nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 10.12.2018 - BVerwG 2 VR 4.18 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 10.12.2018 - 2 VR 4.18

    Abbruch; Abbruchgrund; Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    Stellt ein Bewerber indes nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 10.5.2016, a. a. O., Rn. 13; Beschluss vom 10.12.2018 - BVerwG 2 VR 4.18 -, juris Rn. 10).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung ausgeführt hat, für das Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des Eilrechtsschutzes sei der Regelstreitwert angemessen, weil der Antrag lediglich auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens und nicht bereits auf die Vergabe des Dienstpostens an einen bestimmten Bewerber gerichtet sei (BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - BVerwG 2 VR 4.18 -, juris Rn. 23), greift dieser Gedanke jedenfalls im Streitfall schon deshalb nicht durch, weil der Antragsteller - wie ausgeführt - in Bezug auf das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren der einzige Bewerber war.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2018 - 4 S 44.17

    Beförderungskonkurrenz; Abbruch des Auswahlverfahrens; Abbruchmitteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    In Anwendung dieser Grundsätze, denen der beschließende Senat gefolgt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -) und auch weiterhin folgt (ebenso etwa: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 26.3.2018 - OVG 4 S 44.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2018 - 6 A 1749/16 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 3.5.2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 3f.), war das Recht des Antragstellers, um die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nachzusuchen, zum Zeitpunkt seiner entsprechenden Antragstellung verwirkt.
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2015 - 5 ME 211/14

    Bundesrichterwahl; Rechtsschutzbedürfnis; Richterwahlausschuss; Verwirkung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    Zutreffend ist zwar, dass der Rechtsgedanke der Verwirkung, der als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht anwendbar ist (BVerfG, Beschluss vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, juris Rn. 18f.; BVerwG, Urteil vom 30.8.2018 - BVerwG 2 C 10.17 -, juris Rn. 18f.; Nds. OVG, Beschluss vom 5.2.2015 - 5 ME 211/14 -, juris Rn. 11) und der neben materiellen Ansprüchen auch prozessuale Befugnisse betreffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.1972, a. a. O., Rn. 18f.; BVerwG, Urteil vom 30.8.2018, a. a. O., Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 5.2.2015, a. a. O., Rn. 11), neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 26.1.1972, a. a. O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 30.8.2018, a. a. O., Rn. 21), der Berechtigte also unter Verhältnissen untätig geblieben sein muss, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt; erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf der der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (BVerfG, Beschluss vom 26.1.1972, a. a. O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 30.8.2018, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 5.2.2015, a. a. O., Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2019 - 5 ME 68/19

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Berufungsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    Hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Streitwertes gelten nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dieselben Maßstäbe wie für das Stellenbesetzungsverfahren selbst (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2018 - 5 ME 224/17 - Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    Effektiver (Primär-)Rechtsschutz gegen den - aus Bewerbersicht - rechtswidrigen Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Weg des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 12; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 14, 22f.; Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -).
  • VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 B 286/15

    Abbruch eines Auswahlverfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    In Anwendung dieser Grundsätze, denen der beschließende Senat gefolgt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 8.1.2016 - 5 ME 195/15 -) und auch weiterhin folgt (ebenso etwa: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 26.3.2018 - OVG 4 S 44.17 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2018 - 6 A 1749/16 -, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 3.5.2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 3f.), war das Recht des Antragstellers, um die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nachzusuchen, zum Zeitpunkt seiner entsprechenden Antragstellung verwirkt.
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 5 ME 111/20
    Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 33.708,24 EUR (5.401,32 EUR + 216, 72 EUR = 5.618,04 EUR; 5.618,04 EUR x 6 = 33.708,24 EUR); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • VGH Hessen, 03.05.2019 - 1 B 652/18

    Abbruch eines Auswahlverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 6 A 1133/17

    Anfechtungsklage Ämterstabilität Ausschreibung Rechtsschutzverhinderung

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

  • VGH Bayern, 13.11.2020 - 3 CE 20.2213

    Verwirkung der prozessualen Antragsbefugnis bei Abbruch eines

    Eine solche Gesamtbewertung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 2014 (2 A 3.13 - juris Rn. 22 f.) im Hinblick auf die - auch hier vorliegende - (Sonder-)Konstellation, dass der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung angegriffen werden soll, vorgenommen und ist hierbei unter Verweis auf das auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Erfordernis einer zeitnahen Klärung der Frage, ob das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren (mit dem bestehenden Bewerberkreis) fortgeführt werden muss oder ein neues Stellenbesetzungsverfahren (mit möglicherweise anderem Bewerberkreis) durchgeführt werden kann, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Dienstherr dann, wenn ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO stellt, darauf vertrauen darf, der Bewerber werde gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verwaltungsgerichtlich nicht mehr vorgehen (NdsOVG, B.v. 16.7.2020 - 5 ME 111/20 - juris Rn. 15).
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