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   OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19   

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OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19 (https://dejure.org/2020,27301)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.09.2020 - 13 LA 209/19 (https://dejure.org/2020,27301)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. September 2020 - 13 LA 209/19 (https://dejure.org/2020,27301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 2 DSchG ND; § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO; § 20 Abs 2 WHG; § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 WHG; § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Alte Rechte; Antrag auf Zulassung der Berufung; Denkmalschutz; Erforderlichkeit; Ermessen; ernstliche Zweifel, verneint; Gewässerbenutzung; grundsätzliche Bedeutung, verneint; Teilwiderruf; Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2007 - 20 A 143/06

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs des alten Wasserrechts wegen Einstellung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Da das Recht zur Wasserbenutzung aber stets zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, ist bei einer mehrjährigen nicht zweckgerichtet ausgeübten Benutzung ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für den Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist und daher widerrufen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschl. v. 31.1.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. Umdruck S. 3 (zu § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG a.F.) jeweils m.w.N.).

    Die von ihr aufgezeigten Nutzungszwecke, von denen die Nutzung zum Zwecke des Denkmalschutzes zudem zu einer Zweckänderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG führen dürfte (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 WHG a.F.); Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 20 Rn. 65), und der daran anknüpfende und gegenüber dem bisher zulässigen Umfang der Nutzung für einen gewerblichen Mühlenbetrieb deutlich geringere Umfang der Nutzung des Wassers bestätigen vielmehr, dass tatbestandlich eine zum Widerruf berechtigende Benutzungsunterschreitung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG gegeben ist.

    Es steht dabei auch außer Zweifel, dass einer Wassermühle, die noch als Anschauungsobjekt funktionsfähig gehalten und zu diesem Zweck betrieben werden soll, nicht (mehr) die hohe wasserwirtschaftliche Bedeutung zukommt wie derselben Mühle während der Zeit, in der sie zur Versorgung der Bevölkerung mit Mahlerzeugnissen wesentlich beitrug und deshalb wie auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Mühle als Produktionsbetrieb zwingend auf die stetige Verfügbarkeit einer für den regelmäßigen Mahlbetrieb ausreichend großen Wassermenge angewiesen war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 9).

    Denn ein solcher Teilwiderruf des alten Rechtes setzt neben dessen Teilbarkeit auch voraus, dass Inhalt des alten Rechts bereits die Benutzung zu Schau- und Demonstrationszwecken im unterschutzgestellten Denkmal gewesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 5).

    Darüber hinaus ist die Frage einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerwG, 29.11.1993 - 7 B 114.93

    Wasserrecht - Widerruf - Bestandsschutz - Wiederaufnahme - Nichtausübung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2015 über den Widerruf eines Wasserrechts für den Betrieb der C. Mühle in A-Stadt nach § 20 Abs. 2 WHG (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschrift zur allgemeinen Widerrufsvorschrift in § 49 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993 - BVerwG 7 B 114.93 -, juris Rn. 7 (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG a.F.); Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 20 Rn. 87 (Stand: Mai 2014)) in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2015 und der Änderung vom 6. März 2019 rechtmäßig ist.

    Da das Recht zur Wasserbenutzung aber stets zu einem bestimmten Zweck gewährt wird, ist bei einer mehrjährigen nicht zweckgerichtet ausgeübten Benutzung ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für den Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist und daher widerrufen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschl. v. 31.1.2011 - 13 LA 10/10 -, V.n.b. Umdruck S. 3 (zu § 33 Satz 2 Nr. 1 NWG a.F.); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 -, juris Rn. 5 ff. (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WHG a.F.) jeweils m.w.N.).

    Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1993, a.a.O., Rn. 4; Senatsbeschl. v. 31.1.2011, a.a.O., S. 4).

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

    Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96).
  • VG Ansbach, 10.01.2018 - AN 9 K 16.02072

    Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts nach Beseitigung der ursprünglichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Solche widerstreitenden öffentlichen Interessen können zwar auch im gesetzlichen Schutz von Kulturdenkmalen und damit verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflichten (vgl. §§ 6 f. NDSchG) eine Anknüpfung finden (vgl. zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei Ausübung des Widerrufsermessens nach § 20 Abs. 2 WHG: Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.12.2019 - 8 ZB 18.547 -, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urt. v. 10.1.2018 - AN 9 K 16.02072 -, juris Rn. 50; VG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2017 - 6 B 114/16 -, juris Rn. 29).
  • VGH Hessen, 13.10.1994 - 7 UE 1982/91

    Widerruf eines alten Wasserrechts (hier: für den Betrieb einer Wasserkraftanlage)

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Nach dieser Bestimmung können die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten "alten Rechte und alten Befugnisse" ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war (vgl. zu diesem Vorbehalt, der keinen Nachrang des Widerrufs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG begründen soll: Hessischer VGH, Beschl. v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 -, juris Rn. 33 (zu § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG a.F.); Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 29 Rn. 101 (Stand: Mai 2014)), wenn die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde.
  • VG Lüneburg, 20.01.2017 - 6 B 114/16

    Widerruf alter Wasserrechte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Solche widerstreitenden öffentlichen Interessen können zwar auch im gesetzlichen Schutz von Kulturdenkmalen und damit verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflichten (vgl. §§ 6 f. NDSchG) eine Anknüpfung finden (vgl. zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei Ausübung des Widerrufsermessens nach § 20 Abs. 2 WHG: Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.12.2019 - 8 ZB 18.547 -, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urt. v. 10.1.2018 - AN 9 K 16.02072 -, juris Rn. 50; VG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2017 - 6 B 114/16 -, juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 ZB 18.547

    Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts für den Betrieb einer Stau- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Solche widerstreitenden öffentlichen Interessen können zwar auch im gesetzlichen Schutz von Kulturdenkmalen und damit verbundenen gesetzlichen Erhaltungspflichten (vgl. §§ 6 f. NDSchG) eine Anknüpfung finden (vgl. zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei Ausübung des Widerrufsermessens nach § 20 Abs. 2 WHG: Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.12.2019 - 8 ZB 18.547 -, juris Rn. 26; VG Ansbach, Urt. v. 10.1.2018 - AN 9 K 16.02072 -, juris Rn. 50; VG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2017 - 6 B 114/16 -, juris Rn. 29).
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2014 - 8 LA 172/13
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
    Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).
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