Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5918
OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15 (https://dejure.org/2016,5918)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.03.2016 - 5 LA 22/15 (https://dejure.org/2016,5918)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. März 2016 - 5 LA 22/15 (https://dejure.org/2016,5918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,5918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04

    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Der Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der bei verheirateten Beamten (im Verhältnis zu ledigen Beamten) aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten anfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005 - BVerwG 2 C 16.04 -, juris Rn. 22 m. w. Nw.).

    Bei geschiedenen Beamten tritt an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten die nacheheliche Unterhaltsleistung (BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23).

    In diesem Fall ist als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. noch zu beachten, dass eine Zuschussgewährung ausscheidet, wenn die monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe nicht mindestens die Höhe des Bruttobetrags des Familienzuschlags erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2005, a. a. O., Rn. 23; vgl. Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2016, Band 3, § 40 BBesG Rn. 119).

  • BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 51.88

    Ortszuschlag - Geschiedener Soldat - Stufe 1 des Ortszuschlages

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Wenn in einem solchen Falle die Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, was die besoldungsrechtliche Folge hat, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n.F.) ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26ff.; BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9).

    Denn Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. bestehen darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, juris Rn. 37, 42; BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007 - 1 A 2089/05 -, juris Rn. 31f.).

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2010 - 5 LA 342/08

    Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Reaktivierung eines nach langer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Hiernach weist eine Streitigkeit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13).

    Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits "durchschnittlicher" Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2010 - 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.2.2010, a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 29.02.2008 - 5 LA 167/04

    Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen; Wiederholte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12; Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht.

    Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72.10 -, juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2089/05

    Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag; Fehlende Anknüpfung an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Denn Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F./§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n. F. bestehen darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie der fortbestehenden unterhaltsrechtlichen Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, juris Rn. 37, 42; BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007 - 1 A 2089/05 -, juris Rn. 31f.).

    Liegen hingegen vertraglich vereinbarte, fortbestehende Unterhaltsverpflichtungen des Beamten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten vor, so führen diese nur dann zur Gewährung des Zuschlags, wenn und soweit sie ihren Rechtsgrund in den gesetzlichen Unterhaltsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches haben (Schmidt, a. a. O., § 40 BBesG Rn. 114); freiwillige nacheheliche Unterhaltsleistungen begründen also keinen Anspruch auf den Familienzuschlag (vgl. auch Ziffer 40.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11.7.1997, GMBl. S. 314; in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 26.2.2007, a. a. O., Rn. 71ff.).

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Denn andernfalls würde nicht nur die verbliebene Belastung besoldungsrechtlich berücksichtigt, sondern dem Besoldungsempfänger eine nicht gestellte finanzielle Besserstellung gegenüber einem ledigen Beamten verschafft (BVerwG, Urteil vom 19.9.1991, a. a. O., Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 5 LA 64/06

    Anforderungen an eine durch einen Zweitbeurteiler geänderten Plausibilisierung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008, a. a. O. Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2012 - 7 LA 138/11

    Zulassung der Berufung bei Abweisung einer Klage als unzulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Hiernach weist eine Streitigkeit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 - 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13).

    Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02

    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Wenn in einem solchen Falle die Kapitalabfindung gezahlt wurde, ist der Betreffende nicht (mehr) nach dem bürgerlichen Recht zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet, was die besoldungsrechtliche Folge hat, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a.F. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG n.F.) ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26ff.; BVerwG, Urteil vom 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 6.85

    Beamtenrecht - Ruhestandsbeamter - Ortszuschlag - Ehescheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2016 - 5 LA 22/15
    Was unter der gesetzlichen Formulierung "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelungen im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987 - BVerwG 2 C 6.85 -, juris Rn. 15; Urteil vom 12.3.1991 - BVerwG 6 C 51.88 -, juris Rn. 25; Urteil vom 19.9.1991 - BVerwG 2 C 28.90 -, juris Rn. 14; Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 -, juris Rn.8).

    Nach der Scheidung kann ein Ehegatte dem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1569ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet sein, d. h. es kann eine Verpflichtung bestehen, für den laufenden Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten aufzukommen, soweit dieser außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.1.1987, a. a. O., Rn. 16).

  • BGH, 08.03.1995 - XII ZR 165/93

    Auslegung einer Scheidungsvereinbarung im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2010 - 5 LA 37/08

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Aufhebung seiner Entlassung aus dem

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    aa) Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 18. März 2016 (- 5 LA 22/15 -, juris) zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 für geschiedene niedersächsische Beamte gemäß § 1 NBesG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG a. F. Folgendes ausgeführt (Rn. 25 bis 27):.
  • VG München, 18.02.2020 - M 5 K 18.4089

    Rückforderung von überzahltem Familienzuschlag

    Dies hat besoldungsrechtlich zur Folge, dass ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1991, a. a. O., Rn. 26 ff.; BVerwG, U.v. 30.1.2003, a. a. O., Rn. 9; vgl. zum Ganzen: OVG Lüneburg, B.v. 15.3.2016 - 5 LA 22/15 - juris Rn. 25).

    Dementsprechend setzt Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG eine fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung voraus, weil andernfalls eine wirtschaftliche Mehrbelastung des geschiedenen Beamten (im Verhältnis zum ledigen Beamten) nicht besteht (OVG Lüneburg, B.v. 15.3.2016 - 5 LA 22/15 - juris Rn. 25).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht