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   OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22   

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OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22 (https://dejure.org/2022,5543)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.03.2022 - 14 ME 153/22 (https://dejure.org/2022,5543)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. März 2022 - 14 ME 153/22 (https://dejure.org/2022,5543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausstellung eines Genesenennachweises gem. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - 14 ME 175/22

    Genesen; Genesenennachweis; Genesenenstatus; Rechtsverhältnis; vorläufige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Damit ist der Genesenennachweis selbst lediglich eine Bescheinigung über Tatsachen, an die das Gesetz selbst unmittelbare Rechtsfolgen, nämlich die Ausnahmen von andernfalls geltenden bundes- und landesrechtlichen Ge- und Verboten knüpft, und durch die damit ein behördliches Wissen kundgetan wird (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 37).

    Deswegen vermag allein die Klärung der Frage, ob jemand im rechtlichen Sinne als genesen gilt, kein Rechtsverhältnis zu begründen (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 18).

    Der Antragsgegner überwacht damit im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit die Einhaltung der Ge- und Verbote des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 20a Abs. 5 IfSG) sowie der Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG, insbesondere der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 3.3.2022 - 20 CE 22.536 -, BeckRS 2022, 3330 Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - 9 S 5.22

    Genesenennachweis; Verordnung; Begriffsbestimmung; Rechtsverhältnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - 14 MN 175/22 -, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 1.3.2022 - OVG 9 S 5/22 -, juris Rn. 9 m.w.N. und Beschl. v. 24.11.2014 - OVG 9 S 49.13 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV entfalten eine rechtliche Wirkung nur mittelbar im Zusammenspiel mit bundes- oder landesrechtlichen infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verboten (z. B. "2-G"-Regelungen) und den insoweit ebenfalls getroffenen, an § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV anknüpfenden Ausnahmeregelungen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.3.2022 - OVG 9 S 5/22 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2007 - 7 C 13.06 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Da zum einen nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist, und zum anderen Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d.h. sie verwaltungsmäßig umsetzen, eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender, hier somit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2007 - 7 C 13.06 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.02.2011 - 7 VR 6.11

    Einsicht in Behördenunterlagen; NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 338/08

    Entfallen der Annahmegründe durch Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2014 - 9 S 49.13

    Bekanntgabe von Beitragsbescheiden; Gesamtrechtsnachfolge; Alleinerbin; Treu und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - 14 MN 175/22 -, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 1.3.2022 - OVG 9 S 5/22 -, juris Rn. 9 m.w.N. und Beschl. v. 24.11.2014 - OVG 9 S 49.13 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Entscheidend ist, dass die (vorläufige) gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., vgl. nur: BVerwG, Beschl. v. 20.12.2017 - 6 B 14.17 -, juris).
  • VGH Bayern, 03.03.2022 - 20 CE 22.536

    Einstweilige Anordnung gerichtet auf die vorläufige Feststellung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2022 - 14 ME 153/22
    Der Antragsgegner überwacht damit im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit die Einhaltung der Ge- und Verbote des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 20a Abs. 5 IfSG) sowie der Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG, insbesondere der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 26; BayVGH, Beschl. v. 3.3.2022 - 20 CE 22.536 -, BeckRS 2022, 3330 Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 22.07.2022 - 3 A 21/22

    Ausweisung; Generalprävention; Resozialisierung; Verhältnismäßigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2022 - 1 S 645/22

    Genesenenstatus; digitales COVID-Zertifikat der EU; nationaler Genesenennachweis;

    Von feststellenden Verwaltungsakten abzugrenzen sind behördliche Wissenserklärungen, die nicht den Anspruch haben, Rechte mit Außenwirkung verbindlich festzustellen, sondern lediglich Tatsachen bescheinigen, an die gegebenenfalls das Gesetz selbst Rechtsfolgen knüpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37.93 - BVerGE 100, 83; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.02.2020 - 10 S 1082/19 - VBlBW 2020, 391; NdsOVG, Beschl. v. 18.02.2022 - 14 ME 153/22 - juris).

    Das Zertifikat beschränkt sich damit auf die Bescheinigung von Tatsachen und die Kundgabe von behördlichem Wissen, es regelt aber selbst nicht unmittelbar Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber (ebenso zu Genesenennachweisen im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV a.F. NdsOVG, Beschl. v. 18.02.2022, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 24.03.2022 - 10 K 703/22 - juris; jeweils m.w.N.).

  • VG Stade, 01.04.2022 - 6 B 246/22

    Genesenennachweis

    Das setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 20 CE 22.226, zitiert nach Juris Rdnr. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 2.14, zitiert nach Juris Rdnr. 11 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 2022 - 14 ME 153/22, zitiert nach Juris).

    Der Antragsgegner zu 2 überwacht damit im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit die Einhaltung der Ge- und Verbote des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 20a Absatz 5 IfSG), der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sowie der Verordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG, insbesondere der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2022 - 14 ME 153/22, zitiert nach Juris Rdnr. 27 m.w.N.).

    Es handelt sich um eine bloße Wissenserklärung des Ausstellers (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss v. 14. März 2022 - 14 ME 175/22 -, zitiert nach Juris Rdnr. 37 und vom 18. März 2022 - 14 ME 153/22 -, zitiert nach Juris Rdnr. 16; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss v. 17. Februar 2022 - 1 B 7/22; offengelassen: VG Dresden, Beschluss v. 11. Februar 2022 - 6 L 97/22, beide zitiert nach Juris).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2022 - 14 ME 180/22

    Anordnungsgrund; Genesen; Genesenenstatus; RKI

    Der Senat hat bereits entschieden, dass von Antragstellerseite konkret darzulegen ist, welche Handlungen, die nur für Genesene erlaubt sind, in nächster Zeit von ihm vorgenommen werden sollen (vgl. Senatsbeschl. v. 18.3.2022 - 14 ME 153/22 -, juris Rn. 30 und v. 14.3.2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 28).
  • VG Freiburg, 24.03.2022 - 10 K 703/22

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Ausstellung des Genesenennachweises

    Das Gericht geht nicht davon aus, dass die von dem Antragsteller begehrte Ausstellung eines Genesenennachweises - als (feststellender) Verwaltungsakt - im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO erteilt werden kann (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 2022 - 14 ME 153/22 -, mit dem der Beschluss des VG Osnabrück vom 4. Februar 2022 - 3 B 4/22 -, in dem die Ausstellung eines Genesenennachweises durch die Behörde (noch) als feststellender Verwaltungsakt qualifiziert worden ist, abgeändert und der entsprechende Antrag abgelehnt worden ist, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. März 2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 37; ebenso wohl bereits VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2021 - 14 L 512/21 -, juris Rn. 12 f.).

    Denn der Genesenennachweis ist lediglich eine Bescheinigung über Tatsachen, an die das Gesetz selbst unmittelbare Rechtsfolgen, namentlich die Ausnahme von anderenfalls geltenden bundes- und landesrechtlichen Ge- und Verboten knüpft (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. März 2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 37; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. März 2022 - 14 ME 153/22 -, juris Rn. 16).

  • VG Würzburg, 31.03.2022 - W 8 E 22.495

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Allein die hypothetische Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig etwaigen Ge- und Verbotsregelungen unterfällt, reicht in dieser Allgemeinheit für ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht aus (vgl. NdsOVG, B.v. 28.3.2022 - 14 ME 153/22 - juris Rn. 28 ff.).

    Darüber hinaus ist das Genesenenzertifikat kein Verwaltungsakt, sondern eine Wissenserklärung, ein Bescheinigung über eine zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte PCR-Testung mit positivem Ergebnis, an die das Gesetz dann gewisse Folgen knüpft (NdsOVG, B.v. 28.3.2022 - 14 ME 153/22 - juris Rn. 16).

  • VG Würzburg, 13.04.2022 - W 8 E 22.553

    Einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes

    Denn ebenso wie etwa ein Impfzertifikat ist ein Genesenennachweis mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG, sondern eine Wissenserklärung, ein Bescheinigung über eine zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte PCR-Testung mit positivem Ergebnis, an die das Gesetz dann gewisse Folgen knüpft (NdsOVG, B.v. 6.4.2022 - 14 ME 180/22 - juris Rn. 23; VGH BW, B.v. 5.4.2022 - 1 S 645/22 - juris Rn. 41 ff.; B.v. 6.4.2022 - 1 S 690/22 - juris Rn. 40; NdsOVG, B.v. 28.3.2022 - 14 ME 153/22 - juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 8.3.2022 - W 8 E 22.287 - BA S. 5; B.v. 23.2.2022 - W 8 E 22.222 - juris).

    Allein der allgemeine Verweis auf die pandemiebedingt ständig bestehende konkrete Gefahr der kurzfristigen Umsetzung von Einschränkungen und die hypothetische Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig etwaigen Ge- und Verbotsregelungen unterfällt, reicht in dieser Allgemeinheit für die Konkretisierung eines streitigen Rechtsverhältnisses und Darlegung eins berechtigten Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. NdsOVG, B.v. 28.3.2022 - 14 ME 153/22 - juris Rn. 28 ff.).

  • OVG Sachsen, 25.05.2022 - 3 B 162/22

    Verlängerung Genesenenstatus; Verwaltungsaktsqualität des digitalen

    Denn allein mit der Benennung des Gültigkeitsendes des Zertifikats werden keinerlei Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber geregelt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. April 2022 - 1 S 645/22 -, juris Rn. 42; NdsOVG, Beschl. v. 18. März 2022 - 14 ME 153/22 -, juris Rn. 16).
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