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   OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23   

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https://dejure.org/2023,7984
OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23 (https://dejure.org/2023,7984)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.04.2023 - 10 ME 52/23 (https://dejure.org/2023,7984)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. April 2023 - 10 ME 52/23 (https://dejure.org/2023,7984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FStrG § 1 Abs. 3; FStrG § 8; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 8 I; NFeiertagsG § 14; NFeiertagsG § 3; NFeiertagsG § 5; StVO § 18 Abs. 1; und ; 3
    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration; Demonstrationsroute; Fahrraddemonstration; Fahrradkorso; praktische Konkordanz; Landesstraße; Rechtsfahrgebot; Rückstau; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; öffentlicher Straßenraum; Unfallgefahr; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration; Demonstrationsroute; Fahrraddemonstration; Fahrradkorso; praktische Konkordanz; Landesstraße; Rechtsfahrgebot; Rückstau; Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs; öffentlicher Straßenraum; Unfallgefahr; ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die Untersagung einer Fahrraddemonstration auf der A39 von Braunschweig nach Wolfsburg bleibt erfolglos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    In der Regel keine Erlaubnis zur Nutzung einer Autobahn für eine Fahrraddemonstration - Erhebliche Behinderung und Gefährdung des Verkehrs bei Sperrung der Autobahn

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen ( BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N., und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64).

    Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 5).

    Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Grundsätzlich ist im öffentlichen Straßenraum ein solcher allgemeiner kommunikativer Verkehr eröffnet ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).

    Dies gilt jedenfalls für innerörtliche Straßen und Plätze sowie in verstärktem Maße für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche, da die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs ein wesentliches Anliegen ist, das mit solchen Einrichtungen verfolgt wird ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).

    Das Leitbild des öffentlichen Forums ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70).

    Abzugrenzen ist dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70).

    Wenn Orte in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, kann in ihnen - außerhalb eingeräumter Nutzungsrechte - die Durchführung von Versammlungen nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 70).

    Dort wo öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann der unmittelbar grundrechtsverpflichtete Staat nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Kommunikationsfreiheiten aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 68).

    An die Funktion der Ermöglichung eines kommunikativen Verkehrs knüpft das Versammlungsrecht an, beachtet dabei allerdings die allgemeinen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, die es jedoch partiell überlagert, sofern dies für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit erforderlich ist ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67).

  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Damit sind sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke - den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen - zugänglich und damit nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen (in diesem Sinne auch bereits Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2; vgl. für einen Friedhof BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2021 - 11 ME 275/21

    Rechtmäßigkeit der sicherheitsbedingten Routenbeschränkung einer Fahrrad-Demo auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Daher ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen, und sofern dies nicht möglich ist, eine sorgfältige, hinreichend substantiiert begründete Folgenabwägung vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18, 22; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 8).

    Auch ist nicht ersichtlich, dass über Sondernutzungserlaubnisse (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12) auf Bundesautobahnen regelmäßig ein kommunikativer Verkehr ermöglicht würde oder dies auch nur vorgesehen wäre.

    Nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nutzung für Versammlungszwecke aber gleichwohl nicht generell aus (Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben und wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.7.2022 - 9 S 1561/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.9.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11, 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 15).

    Außerdem ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung von Autobahnen für Demonstrationen rechtfertigt, maßgeblich zu berücksichtigen, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris Rn. 9), wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2020 - 10 ME 199/20

    Eignung; Erlaubnis zur Kindertagespflege; Pflichtverletzung; Zuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

    Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

    Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.4.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 21).

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).

    Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, der Bescheid sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist (Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20

    Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides zugunsten eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Ausgeschlossen sind daher Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird ( BVerfG, Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Jedenfalls hat die Antragsgegnerin mit der von ihr in dem Bescheid vom 5. April 2023 festgelegten (Alternativ-)Route in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise eine praktische Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen hergestellt (vgl. dazu BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 6.5.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 13; jeweils zu § 15 Abs. 1 VersG).

    Der Vorschlag unter Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11), nicht nur bei einer einzelnen streitgegenständlichen Auflage, sondern auch bei einem Versammlungsverbot lediglich einen Streitwert in Höhe des halben Auftragswertes anzusetzen, ist daher nicht überzeugend (ebenfalls einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts nehmen u.a. an: BVerwG, Beschlüsse vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Tenor und Rn. 21, und vom 5.3.2020 - 6 B 1.20 -, juris Tenor und Rn. 23; ferner statt vieler anderer Obergerichte Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.4.2014 - 10 C 14.512 -, juris Rn. 8; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.7.2022 - 11 OA 61/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15

    Einstweilige Anordnung zur Durchführung einer Versammlung in Passau

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.9.2022 - 11 ME 284/22 -, juris Rn. 13 m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 5).

    Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

    Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird ( BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 8.1.2021 - 6 B 48.20 -, juris Rn. 11).

    Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.3.2021 - 15 B 469/21 -, juris Rn. 7; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es ein Beteiligter zu vertreten hat, dass aus zeitlichen Gründen eine hinreichend intensive Prüfung nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 96; Thüringer OVG, Beschluss vom 5.10.2018 - 3 EO 649/18 -, juris Rn. 6).

    Diesem Grundrecht gebührt in einem freiheitlichen Staatswesen ein besonderer Rang ( BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris Rn. 16, und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61).

    Denn als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 63, 66).

    Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen ( BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N., und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64).

  • BVerfG, 27.06.2022 - 1 BvQ 45/22

    Erfolgloser Eilantrag betreffend den Ort einer Versammlung in der Nähe des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).

    Denn als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 63, 66).

    Das Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (BVerfG, Ablehnung Einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19).

    Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort ( BVerfG, Beschluss vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Dabei sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren wesentlich zu berücksichtigen ( Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.6.2022 - 10 CS 22.1506 -, juris Rn. 23).

    Lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.4.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 21).

    Erweist sich der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtmäßig, besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kein überwiegendes Interesse ( Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.6.2022 - 10 CS 22.1506 -, juris Rn. 23).

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.6.2022 - 1 BvQ 45/22 -, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 9.10.2020 - 10 ME 199/20 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 8.11.2022 - 5 B 195/22 -, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3.1.2022 - 7 B 10005/22 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23
    Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, muss schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18).

    Daher ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen, und sofern dies nicht möglich ist, eine sorgfältige, hinreichend substantiiert begründete Folgenabwägung vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18, 22; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 8).

    Aus Art. 8 Abs. 1 GG folgt auch das Recht der Grundrechtsträger, insbesondere des Veranstalters, selbst über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen ( BVerwG, Urteil vom 24.5.2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 19 m.w.N., und Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m.w.N., und Urteil vom 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64).

  • OVG Sachsen, 29.10.2021 - 6 B 399/21

    Versammlungsrecht; Versammlungsort Autobahn; Autobahnparkplatz; aufnahmefähige

  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2022 - 11 OA 61/22

    Auffangwert; Auffangwert, halber; Empfehlung; Ermessen; Streitwertbeschwerde;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 15 B 469/21

    Versammlungsrechtliche Auflage Verlegung des Versammlungsortes Öffentliches Forum

  • VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08

    Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn

  • VGH Bayern, 26.06.2022 - 10 CS 22.1506

    Versammlungsrechtliche Beschränkungen vor dem Veranstaltungsort des G7-Gipfels

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 10 ME 75/22

    Einrichtung, kommunale; Einrichtung, öffentliche; Landesparteitag;

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2022 - 14 ME 297/22

    Corona; COVID-19; Impfung; Sars-CoV-2; Tätigkeitsverbot; Zahnarzt

  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

  • VGH Bayern, 10.04.2014 - 10 C 14.512

    Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten; versammlungsrechtliches

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13

    Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21

    Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration;

  • BVerfG, 06.05.2005 - 1 BvR 961/05

    NPD-Demonstration am 8. Mai in Berlin nur unter Auflagen - Begründung der

  • OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92

    Versammlung; Versammlungsverbot; Autobahn; Bundesautobahn; Sperrung; Fahrräder;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.01.2022 - 7 B 10005/22

    Eilantrag gegen Verbot von "Montagsspaziergängen" im Landkreis Südliche

  • OVG Thüringen, 05.10.2018 - 3 EO 649/18

    Verspäteter Erlass versammlungsrechtlicher Auflagen

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 11 ME 82/16

    Allgemeinverfügung; versammlungsrechtliche Beschränkung; konkrete Gefahr;

  • BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20

    Eilantrag auf Ausnahme von der Obergrenze von 50 Teilnehmern für Versammlungen in

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2022 - 9 S 1561/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Nutzung eines Autobahnabschnitts für eine

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1993 - 2 M 24/93
  • BVerfG, 07.12.2020 - 1 BvR 2719/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend eine Abseilaktion an einer Autobahnbrücke

  • VGH Hessen, 30.10.2020 - 2 B 2655/20

    Fahrrad-Demonstration von FridaysForFuture darf nicht auf der Autobahn A49

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2022 - 11 ME 284/22

    Dauermahnwache; Gefahr, konkrete; Gefahr, unmittelbare; örtliche Verlegung;

  • BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08

    Vorbeugendes Versammlungsverbot über eine Fläche von ca. 80 Quadratkilometer über

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

    Damit sind sie nach dem Gesetz, ihrer Widmung sowie den äußeren und tatsächlichen Umständen grundsätzlich nur für begrenzte Zwecke - den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen - zugänglich und damit nicht als Stätte des allgemeinen öffentlichen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; in diesem Sinne auch bereits Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.5.1994 - 13 L 1978/92 -, juris Rn. 2; vgl. für einen Friedhof BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 19).

    Allerdings kommt eine Nutzung zu Versammlungszwecken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris), da Bundesautobahnen nach dem bereits genannten § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG Bundesfernstraßen sind, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind.

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, ist den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, eine erheblich größere Bedeutung beizumessen, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße in der Regel zurückzutreten hat (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem durch die Veranstaltung ausgeübten Grundrecht der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter sowie den betroffenen öffentlichen Belangen insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben und wie eng der thematische Bezug der Veranstaltung zur Autobahn ist (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.7.2022 - 9 S 1561/22 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.9.2021 - 10 CS 21.2282 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 11, 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 15).

    Demgegenüber ist das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und / oder auch auf andere - mit geringeren Behinderungen verbundene - Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2021 - 6 B 399/21 -, juris Rn. 8).

    Außerdem ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der die grundsätzlich ausgeschlossene Nutzung von Autobahnen für Demonstrationen rechtfertigt, maßgeblich zu berücksichtigen, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, insbesondere ob aufgrund der Versammlung die Gefahr von Verkehrsunfällen besteht (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7.12.2020 - 1 BvR 2719/20 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris), wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris; vgl. ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1.9.2021 - 11 ME 275/21 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Denn die Antragsgegnerin hat ihre Gefahrenprognose in dem Bescheid vom 20. April 2023 auf neue, erst nach Erlass des alten Bescheides vom 23. März 2023 und auch erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2023 vorliegende Erkenntnismittel, nämlich die Stellungnahmen der Autobahn GmbH vom 12. April 2023 und der Polizeiinspektion A-Stadt vom 19. April 2023, gestützt und ist zudem auf Weisung der Fachaufsichtsbehörde vom 19. April 2023 (Bl. 217 ff. Verwaltungsvorgang) und schließlich auch aus Anlass des Beschlusses des Senats vom 18. April 2023 (10 ME 52/23) tätig geworden.

    Der Senat hat bei dieser Prüfung zugunsten der Antragstellerin und im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht nur die von ihr im vorliegenden Verfahren zur Begründung ihres Eilantrags und zur Erwiderung auf die Beschwerde vorgetragenen Argumente, sondern auch die von ihr in dem vorhergehenden Verfahren 5 B 54/23, das mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2023 abgeschlossen worden ist, vorgebrachten Einwände sowie die von ihrem Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren 5 B 128/23 / 10 ME 52/23, in dem es ebenfalls um eine Fahrraddemonstration auf einer Autobahn (BAB 39 zwischen Braunschweig und Wolfsburg) gegangen ist, angeführten Argumente berücksichtigt.

  • VG Oldenburg, 21.04.2023 - 7 B 1106/23
    In Bezug auf die Nutzung von Bundesautobahnen für Versammlungszwecke hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jüngst mit Beschluss vom 18. April 2023 (- 10 ME 52/23 -, juris Rn. 9) ausgeführt:.

    Dabei ist dem Antragsgegner zwar zuzugestehen, dass im Falle einer Fahrraddemonstration, welche über einen Autobahnabschnitt führt, auch die Sperrung der Gegenfahrbahn erforderlich sein dürfte (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 13).

    Hinzukommt, dass vorliegend lediglich die Sperrung von zwei Anschlussstellen erforderlich wäre, nicht hingegen - wie in der oben genannten Entscheidung des Nds. OVG vom 18. April 2023 a.a.O. - von insgesamt acht Anschlussstellen.

    Auch ist in diese Gefahrenprognose maßgeblich mit einzubeziehen, dass am Sonntagmorgen ohnehin nicht mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen und - anders als im Fall, welcher dem zuvor genannten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. April 2023 a.a.O zugrunde lag - für den Tag auch weder ein Verkaufsoffener Sonntag noch ein Sportereignis mit hoher Zuschauerzahl in Oldenburg und Umgebung geplant ist.

    Eine solche Pflicht begegnet angesichts des Umstands, dass bei einer Fahrraddemonstration gewährleistet sein muss, dass die Polizei und Rettungsfahrzeuge das Fahrerfeld passieren können, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. April 2023 10 ME 52/23 -, juris Rn. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung;

    Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben dem Senat auch unter Berücksichtigung dessen, dass das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgrund des gegebenen Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.04.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.05.2021 - 6 B 234/21 -, juris Rn. 3; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 74), lediglich dazu Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 in Bezug auf die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole "Israel Kindermörder" (Auflage Nr. 2 Spiegelstrich 2) wiederherzustellen.
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 PA 53/23

    Dauermahnwache; Dauerversammlung; infrastrukturelle Einrichtungen; Protestcamp;

    Für den Sachverhalt und für das Beschwerdevorbringen des Antragstellers wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. April 2023 - 10 ME 52/23 -, mit dem die gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde, Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Anordnungen unter Ziffern 1, 2 und 5.c) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 18. April 2023 - 10 ME 52/23 - Bezug, die er sich auch in diesem Verfahren zu eigen macht und die gleichermaßen für die zunächst auch noch am 16. April 2023 beabsichtigte Versammlung gelten.

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

    Wie oben bereits dargestellt, folgt aus Art. 8 Abs. 1 GG zwar auch das Recht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen und damit selbst entscheiden zu können, wo das Anliegen - gegebenenfalls auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am Wirksamsten zur Geltung gebracht werden kann, womit auch das Interesse geschützt wird, einen Beachtungserfolg nach den eigenen Vorstellungen zu erzielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.4.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 6).
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