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   OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21   

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OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21 (https://dejure.org/2022,11498)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.05.2022 - 5 ME 134/21 (https://dejure.org/2022,11498)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 5 ME 134/21 (https://dejure.org/2022,11498)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 871
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2019 - 18 LP 4/17

    Einstellung; Mitbestimmung; Offensichtlichkeit; Unbeachtlichkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21
    Für den Charakter der Zustimmungsfiktion wegen Unbeachtlichkeit der Einwände des Personalrates als restriktiv anzuwendender Ausnahmevorschrift spricht zum anderen, dass diese Bestimmung eine inhaltlich unzureichende Äußerung mit einer gänzlich unterbliebenen Äußerung des Personalrates gleichsetzt und mit der identischen Rechtsfolge - der Fiktion der Zustimmung - belegt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 24; Dr. Weichbrodt, Aktuelle Entwicklungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum niedersächsischen Personalvertretungsrecht, NdsVBl. 2020, S. 103).

    Es kommt hinzu, dass sich nach der gesetzlichen Konzeption Personalrat und Dienststellenleiter in Mitbestimmungsangelegenheiten im Regelfall als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, was es grundsätzlich ausschließt, dass einer der Partner der jeweiligen Stufe das Recht hätte, letztverbindlich ohne Einleitung eines für die Fälle der Uneinigkeit gerade vorgesehenen Nichteinigungsverfahrens zu entscheiden (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.3.1986 - BVerwG 6 P 5.85 -, juris Rn. 22).

    Der Dienststellenleiter hat deshalb wohlwollend unter Berücksichtigung des Zeitdrucks des Personalrates die Verweigerung zu prüfen und darf nur bei offensichtlich fehlerhafter Rechtsauffassung oder bei offenkundigen Fehlern von der Unbeachtlichkeit ausgehen (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 24; Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 18. Auflage, 2020, § 68 NPersVG Rn. 25 m. w. N.).

    Diese Entscheidung ist nach der Konzeption des Gesetzgebers dem Stufen- bzw. Einigungsverfahren vorbehalten (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 24; Bieler/Müller-Fritzsche, a. a. O., § 68 NPersVG Rn. 26 m. w. N.).

    Der Personalrat kann mangels allgemeinpolitischen Mandats seine Zustimmung mithin nicht wirksam mit allgemeinen gesellschaftspolitischen, schulpolitischen, arbeitsmarktpolitischen oder ähnlichen Begründungen verweigern (vgl. LT-Drs. 12/4370, S. 158; Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, Kommentar, Stand März 2022, § 68 NPersVG Rn. 36 ff.; Dr. Weichbrodt, Aktuelle Entwicklungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum niedersächsischen Personalvertretungsrecht, a. a. O., S. 103 f.).

    Es reicht folglich nicht aus, nur ein Argument zu finden, das in einen der Mitbestimmungstatbestände der §§ 65 bis 67 NPersVG hineinpasst, sondern dieser Gesichtspunkt muss auch im speziellen Fall greifen können (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 25; Bieler/Müller-Fritzsche, a. a. O., § 68 NPersVG Rn. 24).

    Eine "Offensichtlichkeit" im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 6, 2. Alt. NPersVG ist nur anzunehmen, wenn ein Bezug zu einem der Mitbestimmungstatbestände von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er mithin nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 26; Dr. Weichbrodt, Aktuelle Entwicklungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum niedersächsischen Personalvertretungsrecht, a. a. O., S. 103 f.).

    Im Gegensatz zu von vornherein unbeachtlichen Zustimmungsverweigerungen eröffnen solche, die sich (im Nachhinein) als unbegründet herausstellen, das Stufen- bzw. Einigungsverfahren (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 26).

    Kern der Mitbestimmung des Personalrates in Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG, d. h. der nicht nur vorübergehenden Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, ist - auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. BB vom 11.10.2021, S. 1 [Bl. 129/GA]) - die Kontrolle der jeweiligen Auswahlentscheidung und damit eine gerechte Personalauslese (vgl. zum insofern vergleichbaren Fall der Neueinstellung: Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 28).

    Eine ablehnende Begründung mit diesem Inhalt ist offensichtlich nicht den Aufgaben des Personalrats zuzuordnen (vgl. LT-Drs. 12/4370, S. 158; Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 28; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O., § 68 NPersVG Rn. 36 ff., 49).

    Den Einstellungsbehörden ist dabei von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, in den der Personalrat mit seinen Einwendungen nicht eindringen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Die Personalvertretung kann die Zustimmung im Hinblick auf den Mitbestimmungszweck in diesem Zusammenhang nur dann beachtlich verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 28; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O., § 68 NPersVG Rn. 44, 50; Fricke/Bender/Dierßen/Otte/Thommes, NPersVG, 5. Auflage 2016, § 68 NPersVG Rn. 11; Süllow/Weichbrodt, NPersVG, Kommentar, 32. Lieferung, Stand: September 2021, § 68 NPersVG Rn. 22).

  • VG Lüneburg, 15.03.2021 - 3 B 1/21

    Bereitstellung; Bereitstellung, Restbehälter; Überlassungspflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21
    Auf Antrag der Antragstellerin untersagte das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 16. März 2021 (3 B 1/21) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung die nach Besoldungsgruppe A 12 bewertete Planstelle "Sachbearbeitung Kriminalitätsbekämpfung" im Dezernat 11 der Polizeidirektion A-Stadt mit der Beigeladenen zu besetzen, weil die vorgenannte Regelbeurteilung der Beigeladenen fehlerhaft sei.

    "...Mit Beschluss vom VG Osnabrück vom 17.03.2021, Az. 3 B 1/21 hat das VG Osnabrück Rechtsfehler in der Auswahlentscheidung erkannt und in der Folge aufgehoben.

    Mit Beschluss vom 17.03.2021 hat das VG Osnabrück (Az. 3 B 1/21) Rechtsfehler in der Auswahlentscheidung erkannt und in der Folge aufgehoben.

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14

    Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21
    Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (28.9.2021) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.925,38 EUR.
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21
    Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 30.144,06 EUR (4.925,38 EUR + 98, 63 EUR = 5.024,01 EUR; 5.024,01 EUR x 6 = 30.144,06 EUR); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 20.4.2022 - 5 ME 152/21 -, juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2022 - 5 ME 152/21

    Auswahlverfahren, Fortsetzung; Bewerberkreis; Maßgeblicher Zeitpunkt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21
    Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 30.144,06 EUR (4.925,38 EUR + 98, 63 EUR = 5.024,01 EUR; 5.024,01 EUR x 6 = 30.144,06 EUR); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 20.4.2022 - 5 ME 152/21 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21
    Es kommt hinzu, dass sich nach der gesetzlichen Konzeption Personalrat und Dienststellenleiter in Mitbestimmungsangelegenheiten im Regelfall als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen, was es grundsätzlich ausschließt, dass einer der Partner der jeweiligen Stufe das Recht hätte, letztverbindlich ohne Einleitung eines für die Fälle der Uneinigkeit gerade vorgesehenen Nichteinigungsverfahrens zu entscheiden (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.3.1986 - BVerwG 6 P 5.85 -, juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.05.2022 - 5 ME 134/21
    Dies entspricht der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei Auswahlentscheidungen (vgl. hierzu etwa: Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2021 - 5 ME 187/20 -, juris Rn. 23).
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