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   OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18   

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OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18 (https://dejure.org/2020,28044)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.06.2020 - 9 KN 90/18 (https://dejure.org/2020,28044)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 9 KN 90/18 (https://dejure.org/2020,28044)
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    § 12 AO 1977; § 2 Abs 1 KAG ND; § 2 Abs 1 S 2 KAG ND; § 2 Abs 1 S 3 KAG ND; § 5 Abs 2 S 2 KAG ND; § 9 Abs 1 KAG ND; § 9 Abs 2 KAG ND; § 9 Abs 3 KAG ND; § 9 Abs 6 KAG ND; § 68 OWiG; § 47 Abs 5 S 2 VwGO
    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger; Beitragsmaßstab; Betrauung; Betriebsart; Betriebsartentabelle; Betriebsstätte; Dritter; Eigenanteil; Erhebungszeitraum; Geschäftsreisende; Gesellschaftsvertrag; Gewinnsatz; Handwerker; Kalkulation; ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 9 KN 128/18

    Abkürzung; Auffangvorschrift; Aufwand, beitragsfähig; Aufwand, umlagefähiger;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Bei Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf gestützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§ 68 OWiG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1995 - 7 NB 1.95 - juris Rn. 21; Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 86; OVG LSA, Urteil vom 21.8.2018 - 4 K 221/15 - juris Rn. 24 zur Ordnungswidrigkeitenregelung in einer Schmutzwasserbeitragssatzung; OVG SH, Urteile vom 4.12.2014 - 4 KN 3/13 - juris Rn. 30 zur Ordnungswidrigkeitenregelung in einer Beherbergungsabgabensatzung und vom 20.3.2002 - 2 K 10/99 - juris Rn. 28 zur Ordnungswidrigkeitenregelung in einer Fremdenverkehrsabgabensatzung).

    Dagegen wird der Tourismusbeitrag nicht auch für die Herstellung, Anschaffung usw. von Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NKAG erhoben, was möglicherweise einen anderen Gemeindeanteil rechtfertigen würde (vgl. Senatsurteil vom 13.11.1990 - 9 K 4/89 -, wonach ein gemeindlicher Eigenanteil von 20 % zu gering sei, ein Anteil von 25 % aber ausreichen dürfte; siehe auch Senatsurteile vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 38 und vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 270 f.).

    Dementsprechend wird in § 2 Abs. 3 TBS die konkrete, räumlich verfestigte Beziehung zur Gemeinde im Sinne der "im Gemeindegebiet allgemein angebotenen" Leistungen definiert (vgl. auch Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 163).

    Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit besagt, dass eine Beitragssatzung auf jeden in der Gemeinde denkbaren Beitragsfall anwendbar ist (vgl. Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 179 und vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 48; zum Erschließungsbeitrag siehe Senatsurteil vom 8.11.2018 - 9 LC 4/17 - juris Rn. 40, wonach der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht verlangt, dass für alle "irgendwie denkbaren" Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle).

    Insofern unterscheiden sich diese beispielhaft erläuterten sonstigen Betriebsarten nicht von den ausdrücklich genannten Betriebsarten, die ebenfalls mehrere Bevorteilte zusammenfassen (s. a. Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 183; Senatsbeschluss vom 4.3.2020 - 9 LA 149/19 - n. v.; s. a. VG Oldenburg, Urteil vom 8.11.2012 - 2 A 1862/11 - juris Rn. 27; von Waldthausen, a. a. O., § 9 Rn. 83).

    Eine solche Funktion einer Auffangregelung ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats jedoch nicht zu beanstanden, zumal hier für diese Fälle zudem jeweils Vorteils- und Gewinnsätze bestimmt sind (Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 184 und vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 53; s. a. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 - 9 LA 149/19 - n. v.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung ist es zulässig, sich bei der Festlegung der Gewinnsätze an der Richtsatzsammlung zu orientieren (vgl. Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 207 und vom 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 51; OVG RP, Urteil vom 19.12.2018, a. a. O., Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 6.11.2008 - 2 S 669/07 - juris Rn. 42 f.; OVG SH, Urteil vom 23.8.2000 - 2 L 226/98 - juris Rn. 47).

    Dies übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass - wenn sich die Antragsgegnerin an den untersten Richtwerten der BFM-Richtsammlung orientiert hat - sie sich auch hinsichtlich der übrigen, in der Richtsatzsammlung nicht genannten Betriebsarten an den untersten Rahmen halten muss (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 214).

    In solchen Fällen sind die Umsätze der unterschiedlichen Tätigkeiten getrennt zu ermitteln und den jeweiligen Vorteils- und Gewinnsätzen zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 218).

    Wenn jedoch - wie hier - die Maßstabseinheit (Multiplikation vom bereinigten Umsatz mit Gewinnsatz und Vorteilssatz, § 3 Abs. 2 bis 4 TBS) selbst ein Geldbetrag ist, ist ein Vomhundertsatz von diesem Geldbetrag jedenfalls inhaltlich ebenfalls ein Geldbetrag (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 220 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 53).

    Damit die Einnahmen aus der Erhebung von Tourismusbeiträgen nicht diese Aufwendungen übersteigen, muss durch eine Beitragskalkulation ermittelt werden, welcher Prozentsatz des Messbetrags, also welcher Beitragssatz, höchstens zur Aufwandsdeckung erhoben werden darf (Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 221 und vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 30).

    Der Senat ist daher nicht gehalten, quasi ins Blaue hinein ohne jegliche Anhaltspunkte einer fehlerhaften Aufstellung für jeden in die Kalkulation eingestellten Posten (wie z. B. für die Kosten für Materialaufwand oder Personal) einzelne Kostenaufstellungen von der Antragsgegnerin anzufordern und zu überprüfen (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 233).

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2016 - 9 KN 277/14

    Anforderungen an die Kalkulation eines Fremdenverkehrsbeitrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Grundsätzlich ist die Festlegung des Gemeindeanteils eine an sachgerechten Kriterien und an den örtlichen Verhältnissen orientierte Ermessensentscheidung, wobei dem Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 37).

    Dagegen wird der Tourismusbeitrag nicht auch für die Herstellung, Anschaffung usw. von Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NKAG erhoben, was möglicherweise einen anderen Gemeindeanteil rechtfertigen würde (vgl. Senatsurteil vom 13.11.1990 - 9 K 4/89 -, wonach ein gemeindlicher Eigenanteil von 20 % zu gering sei, ein Anteil von 25 % aber ausreichen dürfte; siehe auch Senatsurteile vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 38 und vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 270 f.).

    So hat es der Senat in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Inselgemeinde Spiekeroog für rechtmäßig erachtet, dass sich dort die Vorteilssätze bei Ferienwohnungen auf 100%, bei Hotels und Pensionen aber nur auf 95% beliefen, weil typischerweise lediglich in Letzteren auch Geschäftsreisende und Bauhandwerker übernachten würden (Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 43).

    Es kann dahinstehen, ob die Tourismusbeitragssatzung eine Rechtsgrundlage für eine solches Vorgehen bietet oder ob in diesen Fällen nicht vielmehr eine Verringerung des Vorteilssatzes geboten wäre (vgl. Senatsurteile vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 43 und vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - juris Rn. 44).

    Damit die Einnahmen aus der Erhebung von Tourismusbeiträgen nicht diese Aufwendungen übersteigen, muss durch eine Beitragskalkulation ermittelt werden, welcher Prozentsatz des Messbetrags, also welcher Beitragssatz, höchstens zur Aufwandsdeckung erhoben werden darf (Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 221 und vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 30).

    Zur Kalkulation des Beitragssatzes in einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung nach § 9 NKAG a. F. hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 2016 grundlegend ausgeführt (- 9 KN 277/14 - juris Rn. 30 ff.):.

    Die Stufen der Berechnung müssen für die Mitglieder des Satzungsgebers in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich dargestellt sein, wobei sich Einzelheiten auch erst aus Anlagen ergeben dürfen (Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 32).

    In seinem Urteil vom 1. Februar 2016 (- 9 KN 277/14 - juris Rn. 40) hat der Senat es offengelassen, ob die tatsächlichen Kosten der Aufgabenwahrnehmung durch eine 100%ige Tochtergesellschaft auch dann in die Beitragskalkulation eingestellt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenübernahme fehlt.

    Von dem Gesamtaufwand ist nur der Anteil beitragsfähig, der gemäß § 1 Abs. 4 TBS über Tourismusbeiträge und nicht auf sonstige Weise refinanziert werden soll (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 9 LC 393/08

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht von Vermietern und Verpächtern beim Überlassen von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit besagt, dass eine Beitragssatzung auf jeden in der Gemeinde denkbaren Beitragsfall anwendbar ist (vgl. Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 179 und vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 48; zum Erschließungsbeitrag siehe Senatsurteil vom 8.11.2018 - 9 LC 4/17 - juris Rn. 40, wonach der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht verlangt, dass für alle "irgendwie denkbaren" Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle).

    Dabei gilt, dass auf eine Auffangvorschrift, der zufolge auch sonstige selbständige Personen und Unternehmen beitragspflichtig sind, denen mittelbar oder unmittelbar durch den Fremdenverkehr bzw. Tourismus besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, in zulässiger Weise nur für diejenigen Bevorteilten zurückgegriffen werden darf, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 - 9 LA 149/19 - n. v.; Senatsurteile vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 53 und vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 35).

    Für diese Fälle konnte nicht auf die Auffangvorschrift zurückgegriffen werden, weil dieser Kreis der Beitragspflichtigen vorhersehbar war (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2010, a. a. O., Rn. 53).

    Eine solche Funktion einer Auffangregelung ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats jedoch nicht zu beanstanden, zumal hier für diese Fälle zudem jeweils Vorteils- und Gewinnsätze bestimmt sind (Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 184 und vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 53; s. a. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 - 9 LA 149/19 - n. v.).

    Durch den Fremdenverkehr bzw. Tourismus unmittelbar bevorteilt sind nach der Rechtsprechung des Senats diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die in direkter Verbindung mit den Fremden stehen, indem sie für diese gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder an sie Waren verkaufen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 49).

    Dazu zählen z. B. die Inhaber solcher Ladengeschäfte und Handwerksbetriebe, welche die unmittelbar am Fremdenverkehr verdienenden Personen oder Unternehmen beliefern (Großhändler, Getränkeniederlassungen, Gärtnereien), aber auch alle Freischaffenden, die gegenüber den unmittelbar Bevorteilten mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr bzw. Tourismus Dienstleistungen erbringen, wie etwa Steuerberater, Notare, Banken und Sparkassen oder Architekten (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 49).

    Ansonsten kann er mit dem Einwand, einzelne Beitragssätze hätten höher oder niedriger angesetzt werden müssen, nicht durchdringen (Senatsurteil vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 55).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2018 - 6 C 11698/17

    Tourismusbeitragssatzung in Bad Kreuznach unwirksam

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile im Rahmen des Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeitragsrechts nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden, weil die durch den Fremdenverkehr bzw. Tourismus ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabs festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LC 257/07 - juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 - 6 C 11698/17 - juris Rn. 46 m. w. N.).

    Mit den Grundsätzen eines zulässigen pauschalierenden und typisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs steht im Einklang, dass der Messbetrag, der die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ausdrückt, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TBS aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (im Folgenden: Umsatz), im Falle der Umsatzsteuerpflicht abzüglich enthaltener Umsatzsteuer, multipliziert mit dem touristisch bedingten Anteil (Vorteilssatz, Abs. 3) und dem Gewinnsatz (Abs. 4) errechnet wird (Senatsurteil vom 23.3.2009, a. a. O., Rn. 36 ff.; OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 - 6 C 11698/17 - juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 2.3.2018 - 4 ZB 17.689 - juris Rn. 8).

    Die Antragsgegnerin durfte die Vorteilssätze der jeweiligen Betriebsarten im Rahmen pauschaler Schätzung (siehe § 3 Abs. 3 TBS i. V. m. Ziff. 4.2 der Ratsvorlage vom 22.5.2017) in der Anlage der Satzung festlegen (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 - 6 C 11698/17 - juris Rn. 48).

    Nach der ständigen Rechtsprechung ist es zulässig, sich bei der Festlegung der Gewinnsätze an der Richtsatzsammlung zu orientieren (vgl. Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 207 und vom 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 51; OVG RP, Urteil vom 19.12.2018, a. a. O., Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 6.11.2008 - 2 S 669/07 - juris Rn. 42 f.; OVG SH, Urteil vom 23.8.2000 - 2 L 226/98 - juris Rn. 47).

    Es verstößt aber auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Gemeinde - wie hier - auf den untersten Reingewinnsatz abstellt (so auch OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 - 6 C 11698/17 - juris Rn. 51; VG Arnsberg, Urteil vom 17.12.2014 - 13 K 2771/13 - juris Rn. 75).

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LC 257/07

    Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Bemessung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile im Rahmen des Fremdenverkehrs- bzw. Tourismusbeitragsrechts nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden, weil die durch den Fremdenverkehr bzw. Tourismus ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabs festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LC 257/07 - juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. auch OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 - 6 C 11698/17 - juris Rn. 46 m. w. N.).

    Mit den Grundsätzen eines zulässigen pauschalierenden und typisierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs steht im Einklang, dass der Messbetrag, der die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ausdrückt, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TBS aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (im Folgenden: Umsatz), im Falle der Umsatzsteuerpflicht abzüglich enthaltener Umsatzsteuer, multipliziert mit dem touristisch bedingten Anteil (Vorteilssatz, Abs. 3) und dem Gewinnsatz (Abs. 4) errechnet wird (Senatsurteil vom 23.3.2009, a. a. O., Rn. 36 ff.; OVG RP, Urteil vom 19.12.2018 - 6 C 11698/17 - juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 2.3.2018 - 4 ZB 17.689 - juris Rn. 8).

    Es entspricht der der Antragsgegnerin zustehenden Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis, den Umsatz in § 3 Abs. 2 TBS als die Summe aller Entgelte im Sinne von § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes zu definieren bzw. an einen entsprechenden Einnahmenbetrag anzuknüpfen (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LC 257/07 - juris Rn. 36).

    Ausreichend ist, wenn sie auf der Grundlage von Marktanalysen und verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Beitragssätze verwendet (vgl. Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LC 257/07 - juris Rn. 39).

    Diese können angemessen nur durch eine jeweils nach dem Tätigkeitsbereich differenzierende Veranlagung zum Tourismusbeitrag erfasst werden (so zum Fremdenverkehrsbeitrag, Senatsurteil vom 23.3.2009 - 9 LC 257/07 - juris Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2006 - 9 KN 180/04

    Normenkontrolle einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung hinsichtlich der Aufteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Dieser Gesichtspunkt kann zu einem niedrigeren Prozentsatz des tourismusbedingten Vorteils führen (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - juris Rn. 44).

    Es kann dahinstehen, ob die Tourismusbeitragssatzung eine Rechtsgrundlage für eine solches Vorgehen bietet oder ob in diesen Fällen nicht vielmehr eine Verringerung des Vorteilssatzes geboten wäre (vgl. Senatsurteile vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 43 und vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - juris Rn. 44).

    Der Senat hat zwar in früheren Urteilen entschieden, dass vom Kurverein oder von der Kurbetriebsgesellschaft übernommene Kosten, die diesen durch die Ausführung der im Gesetz benannten Maßnahmen entstanden sind, in die Beitragskalkulation eingestellt werden können, wenn die Gemeinde gegenüber dem Verein oder der Gesellschaft, an dem bzw. an der sie mit einem ausreichenden Einwirkungsrecht beteiligt ist, vertraglich zur Verlustabdeckung bzw. zur Zuschusszahlung verpflichtet ist (vgl. nur Senatsurteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - juris Rn. 42).

    Der große Ermittlungsaufwand ist angesichts der geringen Höhe des Beitrags ("Bagatellabgabe", Senatsurteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - juris Rn. 43) unverhältnismäßig.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.1999 - 2 L 134/98

    Gewinnorientierter Maßstab bei der Beitragsveranlagung zur Fremdenverkehrsabgabe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Es ist anerkannt, dass die Gemeinde hinsichtlich der Gewinnsätze auf die Mittelsätze abstellen kann, weil der Mittelsatz mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt (BayVGH, Beschluss vom 2.3.2018 - 4 ZB 17.689 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 - 2 L 134/98 - juris Rn. 17; vgl. Senatsurteil vom 13.11.1990 - 9 K 5/89 - S. 24 UA zu einer "Maßstabskomponente Mittelwert"; Engelbrecht in Schieder/Happ, a. a. O., Art. 6 BayKAG Rn. 45; siehe auch von Waldthausen, a. a. O., § 9 NKAG Rn. 65).

    Zwar mag es sein - wie die Antragsteller meinen -, dass dadurch Betriebe, die Gewinne über dem (nicht ermittelten) Niedrigsatz erzielen, bevorteilt werden (anders OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 - 2 L 134/98 - juris Rn. 17, wonach diese Betriebe u. U. benachteiligt würden).

    Denn es handelt sich insoweit um einen Ersatzmaßstab, auf den zurückgegriffen wird, weil die Ermittlung von Mittelsätzen in Anbetracht der geringen Anzahl dieser Betriebsarten innerhalb der zu bildenden Beitragsgruppen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der zu den zu erwartenden Einnahmen außer Verhältnis stünde (OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 - 2 L 134/98 - juris Rn. 17).

    Entscheidet der Satzungsgeber, sich zur Bemessung der Fremdenverkehrsbeiträge grundsätzlich an Gewinnsätzen zu orientieren, die im Sinne der BFM-Richtsatzsammlung Mittelsätze sind, muss er konsequent diese Grundsatzentscheidung auch dann umsetzen, wenn er auf der Grundlage eigener Erkenntnisse einen Gewinnsatz durch Satzungsregelung festlegt (OVG SH, Urteil vom 22.12.1999 - 2 L 134/98 - juris Rn. 18).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 K 11/89

    Gemeinde; Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Anschaffung von Einrichtungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Nur wegen dieses Aufwandes können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG von solchen selbständig tätigen Personen und Unternehmen Tourismusbeiträge erhoben werden, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 15).

    Dabei gilt, dass auf eine Auffangvorschrift, der zufolge auch sonstige selbständige Personen und Unternehmen beitragspflichtig sind, denen mittelbar oder unmittelbar durch den Fremdenverkehr bzw. Tourismus besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden, in zulässiger Weise nur für diejenigen Bevorteilten zurückgegriffen werden darf, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 4.3.2020 - 9 LA 149/19 - n. v.; Senatsurteile vom 22.11.2010 - 9 LC 393/08 - juris Rn. 53 und vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 35).

    Nach der ständigen Rechtsprechung ist es zulässig, sich bei der Festlegung der Gewinnsätze an der Richtsatzsammlung zu orientieren (vgl. Senatsurteile vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 207 und vom 26.3.2003 - 9 KN 352/02 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 51; OVG RP, Urteil vom 19.12.2018, a. a. O., Rn. 51; VGH BW, Urteil vom 6.11.2008 - 2 S 669/07 - juris Rn. 42 f.; OVG SH, Urteil vom 23.8.2000 - 2 L 226/98 - juris Rn. 47).

    Wenn jedoch - wie hier - die Maßstabseinheit (Multiplikation vom bereinigten Umsatz mit Gewinnsatz und Vorteilssatz, § 3 Abs. 2 bis 4 TBS) selbst ein Geldbetrag ist, ist ein Vomhundertsatz von diesem Geldbetrag jedenfalls inhaltlich ebenfalls ein Geldbetrag (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 220 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 K 11/89 - juris Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2015 - 9 LA 268/13

    Abgabengerechtigkeit; Bagatellabgabe; Berater; Gleichheitssatz; Notar;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Dieses weitgehende Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschluss vom 27.5.2015 - 9 LA 268/13 - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Es muss daher hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen (vgl. Senatsurteil vom 27.5.2015, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Nur dann besteht die Notwendigkeit, diesem Umstand durch die Bildung weiterer Gruppen von Beitragspflichtigen oder durch Unterschiede innerhalb der Beitragsgruppen Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27.5.2015, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 L 156/89

    Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdenverkehr; Unmittelbare wirtschaftliche Vorteile;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18
    Da eine Beitragskalkulation auf einer Vielzahl unsicherer Daten beruht, ist der Gemeinde ein gerichtlich nicht überprüfbarer Einschätzungsspielraum zuzubilligen (Senatsurteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 - juris Rn. 22).

    Diese Vorteile kommen demnach regelmäßig selbständigen Personen oder Unternehmen zugute, bei denen eine - nicht nur vereinzelte - Verbindung mit dem Tourismus typisch oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 - juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2003 - 9 LB 287/02

    Keine Fremdenverkehrsbeiträge für Telefonzellen der Deutschen Telekom AG

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

  • OVG Niedersachsen, 17.03.1997 - 9 K 1912/95

    Kommunale Abgaben; Fremdenverkehrsbeitrag; Kurort; Gleichheitssatz; Steuerberater

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 9 KN 288/13

    Allgemeininteresse; Anliegerinteresse; Frontmetermaßstab; Gemeindeanteil;

  • VGH Bayern, 02.03.2018 - 4 ZB 17.689

    Fremdenverkehrsbeitragssatzung, Richtsatzsammlung, Verwaltungsgerichte,

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde;

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2003 - 9 LB 281/02

    Fremdenverkehrsbeitrag; Deutsche Telekom AG; Telefonzelle

  • VG Arnsberg, 17.12.2014 - 13 K 2771/13

    Erhebung von Fremdenverkehrsbeitrag ggü. Steuerberater in Kurort rechtmäßig

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

  • VG Oldenburg, 08.11.2012 - 2 A 1862/11

    Fremdenverkehrsbeitrag; Konkrete Vollständigkeit; Vorteilssatz

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.08.2000 - 2 L 226/98

    Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe; Rückwirkende Satzung; Begriff der

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1997 - 2 S 3247/96

    Fremdenverkehrsabgabe

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.09.2017 - 2 KN 3/15

    Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe/Tourismusabgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1987 - 14 S 1539/85

    Fremdenverkehrsabgabepflicht eines Betriebes im Ortsteil eines Kurortes

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09

    Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 9 KN 59/14

    Beherbergungsteuer: Orientierung an Klassifizierung, Vollzugsdefizit und

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 352/02

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines Anbieters von PC-Kursen in einem

  • BVerfG, 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a BKKG

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken;

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2008 - 2 S 669/07

    Fremdenverkehrsbeitrag für Kaufhaus; Vorteilsbegriff; Bemessung nach fiktivem

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2018 - 9 LC 4/17

    Abgabengerechtigkeit; Abwägungsentscheidung; Anfechtungsklage; Auslegung;

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.1999 - 15 A 6907/95

    Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdübernachtung; Fremdenverkehrszweck;

  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2014 - 4 KN 3/13

    Gültigkeit einer Beherbergungssatzung - Steuerschuldner; kalkulatorische

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99

    Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Schon vor Inkrafttreten dieser landesgesetzlichen Regelung, durch die seit dem 1. Januar 2007 eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorschrieben wird, hatte der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 252; zum Gebührenrecht: Senatsurteile vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - Rn. 40; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 = juris Rn. 7 und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 = juris Rn. 20).

    Die gesetzliche "Toleranzgrenze" des § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG (hierzu Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 731a) findet nur Anwendung auf Fehler im Rechenvorgang betreffend einzelne Kostenbestandteile (vgl. Senatsurteile vom 18.6.2020, a. a. O., Rn. 252).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 9 KN 160/18

    Abrechnungseinheiten; Anliegeranteil; Anliegerverkehr; Bahnlinie; Beiträge,

    Bei Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf gestützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§ 68 OWiG und § 18 Abs. 4 NKAG und § 19 Abs. 4 ABS wkB i. V. m. § 391 Abs. 1 AO; vgl. Senatsurteile vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 61 f. und vom 26.5.2020 - 9 KN 128/18 - juris Rn. 86 m. w. N.).

    Steht eine im Normenkontrollverfahren angegriffene einzelne Satzungsregelung derart untrennbar in einem Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Normgefüge, dass eine Teilnichtigkeit ausscheidet, muss das Normenkontrollgericht wegen des (auch) objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens über den angegriffenen Teil hinaus u. U. auch die nicht angegriffenen Teile der Satzung für unwirksam erklären (Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 255 m. w. N., u. a. BVerwG, Urteil vom 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - juris Rn. 28).

    Demzufolge sind zugleich die Ordnungswidrigkeitenregelung in § 19 ABS wkB sowie die Regelungen in §§ 2 und 4 ABS wkB über die anderen Abrechnungseinheiten als Bennigsen West für unwirksam zu erklären, da diese Bestimmungen isoliert ohne die Satzung im Übrigen keinen Bestand haben können, unabhängig davon, dass der Antragsteller diese Einzelbestimmungen nicht zur Überprüfung des Normenkontrollgerichts hätte stellen können (vgl. Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 255).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Die Tierseuchenkasse ist auf Nachfrage lediglich zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtet, wobei sich die Einzelheiten der Berechnung auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben können (vgl. NdsOVG, U.v. 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - KStZ 2020, 211 juris Rn. 195).
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Die Tierseuchenkasse ist auf Nachfrage lediglich zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtet, wobei sich die Einzelheiten der Berechnung auch aus den Kalkulationsunterlagen ergeben können (vgl. NdsOVG, U.v. 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - KStZ 2020, 211 juris Rn. 195).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 118/18

    Keine Vorsteuerkürzung bei ausschließlich für Zwecke eines Eigenbetriebs

    Das OVG Lüneburg beschreibt den Hintergrund des Ansatzes eines Gemeindeanteils in der Beitragskalkulation mit dem in Niedersachsen gesetzlich vorgegebenen Regelsatz von 10% in seinem Urteil vom 18.06.2020, 9 KN 90/18 (KStZ 2020, 211 und juris Rz. 101) wie folgt: Grundsätzlich ist die Festlegung des Gemeindeanteils eine an sachgerechten Kriterien und an den örtlichen Verhältnissen orientierte Ermessensentscheidung, wobei dem Ortsgesetzgeber hinsichtlich der Bewertung des Allgemeininteresses eine weitgehende Einschätzungsfreiheit verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2016 - 9 KN 277/14 - juris Rn. 37).
  • VG Schleswig, 05.12.2023 - 4 A 59/21

    Tourismusabgabe - Zahnärzte

    Die umsatzsteuerbereinigten Einnahmen sind dabei im Rahmen des von der Beklagten für die Bemessung der durch den Tourismus gebotenen wirtschaftlichen Vorteile gewählten Maßstabs ein hinreichender Indikator für die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten im Erhebungszeitraum (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 119 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist es für die Ermittlung der Gewinnsätze dabei zulässig, sich zur typisierenden Schätzung des durchschnittlichen Gewinnanteils der unterschiedlichen Unternehmensarten grundsätzlich an den Richtsätzen der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen zu orientieren (siehe nur OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 - juris Rn. 17; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 178 ff.).

    Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Satzungsunterlagen und nach den Erläuterungen der Mitarbeiter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beruht die Zuordnung der Betriebsarten zu den Vorteilstufen weder auf eigenen Ermittlungen der örtlichen Verhältnisse (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2015 - 1 A 70/12 - n.v.) noch auf sonst verfügbaren Marktanalysen und Statistiken (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 123).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2021 - 9 LA 159/18

    Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdenverkehrseinrichtung; Kurzzeitpflege; Pflegeheim;

    Dazu zählen z. B. die Inhaber solcher Ladengeschäfte und Handwerksbetriebe, welche die unmittelbar am Fremdenverkehr verdienenden Personen oder Unternehmen beliefern (Großhändler, Getränkeniederlassungen, Gärtnereien), aber auch alle Freischaffenden, die gegenüber den unmittelbar Bevorteilten mit Rücksicht auf den Fremdenverkehr bzw. Tourismus Dienstleistungen erbringen, wie etwa Steuerberater, Notare, Banken und Sparkassen oder Architekten (Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 142).

    Weiter gehören nach der Senatsrechtsprechung zum Fremdenverkehr bzw. Tourismus in jedem Fall Ortsfremde, die nicht nur Erholung suchen, sondern auch solche Personen, die sich aus Gründen der Heilung oder Bildung oder religiösen Motiven an einen anderen Ort begeben (Urteil vom 18.6.2020, a. a. O., Rn. 170; s. a. Beschluss vom 10.10.2007 - 9 LA 407/04 - juris Rn. 6; Beschluss vom 11.9.2007 - 9 ME 119/07 - juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 5.6.2018 - 4 ZB 17.1865 - juris Rn. 11).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2023 - 6 A 10608/23

    Rechtmäßigkeit einer Tourismusbeitragssatzung; Antrag auf Protokollergänzung;

    Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können oder sich tatsächlich ereignen, führen allein aber noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Satzungsnorm (BVerfG, Beschluss vom 17.2.2020 - 1 BvR 2664/09 -, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 9 KN 90/18 -, juris Rn. 235).
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