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   OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 2 LB 218/21   

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OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 2 LB 218/21 (https://dejure.org/2022,18390)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.07.2022 - 2 LB 218/21 (https://dejure.org/2022,18390)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juli 2022 - 2 LB 218/21 (https://dejure.org/2022,18390)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2021 - 2 LB 147/18

    Amnestie; Asylantrag; Ausreise; beachtliche Wahrscheinlichkeit; bestimmte soziale

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 2 LB 218/21
    Die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind in der Senatsrechtsprechung seit längerem geklärt (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - u. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, jeweils veröffentlicht in juris [so auch im Folgenden zitiert] sowie in beck-online und unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. näher zu den Voraussetzungen Senatsurt. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, juris Rn. 21 bzw. 20).

    Eine Verfolgung ist beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. hierzu sowie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt und den Maßgaben der richterlichen Überzeugungsbildung im Einzelnen Senatsurt. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, juris Rn. 22 ff. bzw. 21 ff.).

    Die Annahme einer bei der Ausreise unmittelbar drohenden Strafverfolgung oder Bestrafung (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU) wegen Verweigerung des Militärdienstes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann nach der Senatsrechtsprechung nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein im militärdienstpflichtigen Alter befindlicher Mann aus Sicht des syrischen Staates bereits vor dem Moment seiner Ausreise erkennbar dem Militärdienst entzogen hatte und er gerade aus diesem Grund der beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterlag, Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte erleiden zu müssen (vgl. im Einzelnen Senatsurt. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, juris Rn. 32 ff. bzw. 31 ff.).

    Syrische Staatsangehörige unterliegen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - u. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, juris) allein aufgrund einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet und wegen des Umstandes, dass sie sich durch ihre Ausreise oder ihren längeren Aufenthalt im Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

    Zur näheren Begründung seiner Einschätzung nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf seine Urteile vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - und vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, juris (zur Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1990 - 9 CB 5.90 -, juris Rn. 6, v. 22.11.1994 - 5 PKH 64.94 -, juris Rn. 4, u. v. 3.12.2008 - 4 BN 25.08 -, juris Rn. 9; Lambiris in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 58. Ed. 2020, § 117 Rn. 19a; Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rn. 85).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 2 LB 218/21
    Die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind in der Senatsrechtsprechung seit längerem geklärt (vgl. Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - u. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, jeweils veröffentlicht in juris [so auch im Folgenden zitiert] sowie in beck-online und unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

    Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 31).

    Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 f.; Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 34).

    Syrische Staatsangehörige unterliegen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 - u. v. 22.4.2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, juris) allein aufgrund einer (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland, der Herkunft aus einem (ehemals) von der Opposition beherrschten Gebiet und wegen des Umstandes, dass sie sich durch ihre Ausreise oder ihren längeren Aufenthalt im Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

    Zur näheren Begründung seiner Einschätzung nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf seine Urteile vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - und vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 und 408/20 -, juris (zur Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1990 - 9 CB 5.90 -, juris Rn. 6, v. 22.11.1994 - 5 PKH 64.94 -, juris Rn. 4, u. v. 3.12.2008 - 4 BN 25.08 -, juris Rn. 9; Lambiris in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 58. Ed. 2020, § 117 Rn. 19a; Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rn. 85).

  • BVerfG, 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 2 LB 218/21
    Unerheblich ist dabei, ob der Betreffende aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris Rn. 5; Senatsurt. v. 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
    vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 -, juris, Rn. 52, und vom 18. Juli 2022 - 2 LB 218/21 -, juris, Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 21 B 19.30657 -, juris, Rn. 31, und Urteil vom 3. Januar 2022 - 21 B 19.32835 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 14 A 176/21.A -, juris, Rn. 10; OVG Sachsen, Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 A 1066/17.A -, juris, Rn. 29 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 50.
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2023 - 2 LB 444/19

    Beweiserleichterung; Hayat Tahrir al-Sham; HTS; Idlib; IS; Islamischer Staat;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Annahme einer an die Wehrdienstentziehung eines Angehörigen anknüpfenden flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung naher Angehöriger nicht begründet (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.7.2022 - 2 LB 218/21 -, juris Rn. 35 und v. 28.3.2018 - 2 LA 1109/17 - unter Hinweis auf VGH BW, Urt. v. 9.8.2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 50 und SächsOVG, Urt. v. 7.2.2018 - 5 A 1246/17.A -, juris, Rn. 49 ff.).

    Ist aber eine solche des betroffenen Wehrpflichtigen bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, scheidet damit auch eine daran anknüpfende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung naher Angehöriger aus dem Gesichtspunkt der Reflexverfolgung (Sippenhaft) aus (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2022 - 2 LB 218/21 -, juris Rn. 34).

  • VG Freiburg, 29.09.2022 - A 7 K 2018/22

    Asylanerkennung; Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung in Griechenland

    Es kann dabei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Wehrdienstverweigerung bereits dann vorliegt, wenn der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C-238/19 -, juris Rn. 26 bis 32; dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 36), offengelassen werden, ob die geschilderten Handlungen ("nur") als Anwendung physischer oder psychischer Gewalt im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG bzw. als unverhältnismäßige Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu verstehen sind oder etwa auch im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt erfolgen, der Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, wobei die Rechtsprechung sich uneinig ist, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG (der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfasst) aktuell in Syrien überhaupt noch vorliegen (verneinend etwa OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 78 - 82 f. u. Beschl. v. 18.07.2022 - 2 LB 218/21 -, juris Rn. 21; Sächs. OVG, Urt. v. 21.01.2022 - 5 A 1402/18.A -, juris Rn. 43; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris Rn. 47; zur Begehung von Kriegsverbrechen i.S.v. Art. 8 Abs. 2 e) ii) und iv) des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auch noch im Jahr 2020, allerdings beschränkt auf Nordsyrien: Amnesty International, "Nowhere is safe for us", 01.05.2020; die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG annehmend OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 LB 484/21 -, juris Rn. 54; ebenso wohl EASO, Country Guidance: Syria, Nov.

    Angesichts dieser Entwicklungen kann nicht mehr angenommen werden, der syrische Staat sähe alle einfachen Militärdienstentzieher als politische Oppositionelle an (hierzu auch ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteile v. 04.05.2021 - A 4 S 468-470/21 -, juris; OVG Nds., Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 63 ff. u. Beschlüsse v. 11.05.2022 - 2 LB 52/22 -, juris LS u.v. 18.07.2022 - 2 LB 218/21 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urt. v. 23.08.2022 - 14 A 3389/20.A -, juris Rn. 50).

  • VG München, 29.08.2022 - M 22 K 20.31102

    Unbegründete "Aufstockerklage" (Asyl, Syrien)

    Das Gericht folgt insoweit im Ergebnis der den Beteiligten bekannten neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 12.4.2019 - 21 B 18.32459; U.v. 9.9.2019 - 20 B 19.32017; U.v. 21.9.2020 - 21 B 19.32725; U.v. 23.6.2021 - 21 B 19.33586; U.v. 14.12.2021 - 21 B19.32688; so auch im Ergebnis VGH BW, U.v. 4.5.2021 - A 4 S 468/21; SächsOVG, U.v. 22.9.2021 - 5 A 855/19.A; OVG MV, U.v. 26.5.2021 - 4 L 238.13; OVG LSA, U.v. 1.7.2021 - 3 L 154.18; NdsOVG, B.v. 18.7.2022 - 2 LB 218/21 - alle juris).
  • VG Hannover, 12.01.2023 - 4 A 1196/18

    Burundi: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage für jungen, alleinstehenden

    Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, Rn. 21 f., juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2022 - 2 LB 218/21 -, Rn. 23, juris).
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