Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,26751
OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14 (https://dejure.org/2016,26751)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.08.2016 - 9 LC 314/14 (https://dejure.org/2016,26751)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. August 2016 - 9 LC 314/14 (https://dejure.org/2016,26751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,26751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 42 AO; § 1 BJagdG; § 3 Abs 1 S 1 BJagdG; Art 105 Abs 2a GG; § 1 Abs 3 S 1 GmbHG; § 16 Abs 1 S 1 JagdG ND; § 3 Abs 1 S 1 KAG ND; § 3 Abs 2 KAG ND
    Steuerbarer Aufwand; Aufwandsteuer; Eigenjagdbezirk; Einkommenserzielung; gemeinnützig; GmbH; Jagdgäste; Jagdgenossen; Jagdgenossenschaft; Jagdsteuer; juristische Person; Lebensbedarf; Missbrauch; Revierförster; Stiftung; Umgehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 1231
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 2.12

    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; persönliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Denn die damit besteuerte Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte - wie hier die Klägerin - eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 18.1.1991 - 8 C 24.89 - juris Rn. 10; vom 27.6.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 9 und - 9 C 10.11 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 - juris Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der Aufwandsteuerpflicht juristischer Personen differenziert nach dem jeweiligen Steuergegenstand und gegebenenfalls nach der spezifischen Ausrichtung und Struktur der juristischen Person selbst zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12).

    Zum anderen dient der Aufwand einer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichteten GmbH nicht der Einkommens verwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern generell der Einkommens erzielung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12).

    Danach können Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben, sondern das Jagdrecht selbst ausüben, zur Jagdsteuer herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., 1. Leitsatz).

    Zwar hat eine Jagdgenossenschaft, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 NJagdG) und damit um eine juristische Person handelt, als verfasste Körperschaft keinen persönlichen Lebensbereich, dem die ihr gesetzlich zugeordnete Ausübung des Jagdrechts dienen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12).

    Dies lässt auch mit Blick auf eine steuerliche Gleichbehandlung von Eigenjagdbezirken und Jagdgenossenschaften eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft geboten erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 12 f.).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt, verfälscht oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 - juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., juris Rn. 15).

    Dies lässt eine einschränkende Auslegung dahingehend zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NKAG nur zur Besteuerung derjenigen Jagdausübungsberechtigten ermächtigt, die mit der Ausübung des Jagdrechts einen steuerbaren Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG betreiben können (siehe zu einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Jagdsteuer BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 14 ff. zu § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG R-P sowie HessVGH, Urteil vom 3.3.2016 - 5 A 1345/15 - juris Rn. 25 zu § 8 Abs. 1 HKAG).

  • BVerfG, 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88

    Jagdsteuer für Eigenjagden Privater zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen, erfassen (BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 - juris Rn. 3).

    Denn die damit besteuerte Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte - wie hier die Klägerin - eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 18.1.1991 - 8 C 24.89 - juris Rn. 10; vom 27.6.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 9 und - 9 C 10.11 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 - juris Rn. 26).

    Der Jagdausübungsberechtigte muss nicht nur eine Jagd zu Eigentum erwerben oder pachten, sondern wendet auch finanzielle Mittel für die Ausübung der Jagd als solche auf (BVerwG, Urteil vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 4; Senatsurteil vom 15.2.2008, a.a.O., Rn. 26).

    Sie ist bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 4).

  • VGH Hessen, 03.03.2016 - 5 A 1345/15

    Keine Heranziehung eines Bundeslandes zur Jagdsteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Nur natürliche Personen können dementsprechend einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand erbringen (vgl. OVG NRW, Urteile vom 5.7.1995 - 22 A 2104/94 - juris Rn. 11; vom 23.1.1997 - 22 A 2455/96 - juris Rn. 8; Beschluss vom 23.5.2007 - 14 A 3631/05 - juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - juris Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 3.3.2016 - 5 A 1345/15 - juris Rn. 24).

    Dies lässt eine einschränkende Auslegung dahingehend zu, dass § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 NKAG nur zur Besteuerung derjenigen Jagdausübungsberechtigten ermächtigt, die mit der Ausübung des Jagdrechts einen steuerbaren Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG betreiben können (siehe zu einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer Jagdsteuer BVerwG, Urteil vom 27.6.2012, a.a.O., Rn. 14 ff. zu § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG R-P sowie HessVGH, Urteil vom 3.3.2016 - 5 A 1345/15 - juris Rn. 25 zu § 8 Abs. 1 HKAG).

    Die auf natürliche Personen hindeutende Formulierung "wer" lässt die Ausnahme einer GmbH der genannten Art von der Jagdsteuerpflicht zu (siehe auch HessVGH, Urteil vom 3.3.2016, a.a.O., Rn. 25 zur verfassungskonformen Auslegung einer auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 HessKAG erlassenen Satzungsregelung, wonach jagdsteuerpflichtig "jeder, der auf Grundstücken, die im Landkreis gelegen sind, das Jagdrecht ausübt oder die Jagd durch Dritte ausüben lässt", ist).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2008 - 9 LB 9/07

    Anforderungen an das Bestehen einer Jagdsteuerpflicht für nicht verpachtete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Denn die damit besteuerte Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte - wie hier die Klägerin - eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 18.1.1991 - 8 C 24.89 - juris Rn. 10; vom 27.6.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 9 und - 9 C 10.11 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 - juris Rn. 26).

    Der Jagdausübungsberechtigte muss nicht nur eine Jagd zu Eigentum erwerben oder pachten, sondern wendet auch finanzielle Mittel für die Ausübung der Jagd als solche auf (BVerwG, Urteil vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 4; Senatsurteil vom 15.2.2008, a.a.O., Rn. 26).

    Geklärt ist darüber hinaus, dass auch derjenige einen Aufwand betreibt, der einem Dritten die unentgeltliche Nutzung einer Sache zu dessen persönlichem Lebensbedarf in tatsächlicher Hinsicht überlässt, wenn er sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 77; BVerwG, Urteil v. 13.5.2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 19; Beschluss v. 20.12.2012 - 9 B 25.12 - juris Rn. 4; siehe auch Senatsurteil vom 15.2.2008, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erhebung einer Spielgerätesteuer auch von juristischen Personen des Privatrechts deshalb zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2000 - 11 C 4.00 - juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 29.4.2010 - 1 K 103/10 - juris Rn. 6), weil es sich bei der Spielautomatensteuer - anders als bei der Jagdsteuer - um eine indirekte örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 31 ff.; vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 49).

    Nach dem insoweit heranzuziehenden § 11 Abs. 1 Nr. 2b NKAG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2000 - 11 C 4.00 - juris Rn. 26) kann ein Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erhebung einer Spielgerätesteuer auch von juristischen Personen des Privatrechts deshalb zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2000 - 11 C 4.00 - juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 29.4.2010 - 1 K 103/10 - juris Rn. 6), weil es sich bei der Spielautomatensteuer - anders als bei der Jagdsteuer - um eine indirekte örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1.4.1971 - 1 BvL 22/67 - juris Rn. 31 ff.; vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 - juris Rn. 49).

    Durch das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis der Abwälzbarkeit dieser Steuer, d. h. der Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Steuer in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a.a.O., Rn. 61 f.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 7), soll die Spielgerätesteuer aber letztlich von demjenigen aufgebracht werden, der sich vergnügt und damit den von der Steuer erfassten Aufwand zum Zweck des persönlichen Lebensbedarfs betreibt.

  • BVerwG, 18.01.1991 - 8 C 24.89

    Anfechtung eines Jagdsteuerbescheides - Erfüllung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Denn die damit besteuerte Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Beklagten geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte - wie hier die Klägerin - eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.1989, a.a.O., Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 18.1.1991 - 8 C 24.89 - juris Rn. 10; vom 27.6.2012 - 9 C 2.12 - juris Rn. 9 und - 9 C 10.11 - juris Rn. 9; Senatsurteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 - juris Rn. 26).

    Bei einer Eigenjagd liegt der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18.1.1991, a.a.O., Rn. 10).

  • VG Köln, 06.07.2011 - 24 K 6736/10

    "Kulturförderabgabe" rechtmäßig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Erhebung einer Übernachtungsteuer auch von juristischen Personen des Privatrechts (vgl. VG Köln, Urteil vom 6.7.2011 - 24 K 6736/10 - juris Rn. 85 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 2.12.2011 - 25 K 187/11 - juris Rn. 91 ff. und - 25 K 342/11 - juris Rn. 90 ff.).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Geklärt ist darüber hinaus, dass auch derjenige einen Aufwand betreibt, der einem Dritten die unentgeltliche Nutzung einer Sache zu dessen persönlichem Lebensbedarf in tatsächlicher Hinsicht überlässt, wenn er sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 77; BVerwG, Urteil v. 13.5.2009 - 9 C 8.08 - juris Rn. 19; Beschluss v. 20.12.2012 - 9 B 25.12 - juris Rn. 4; siehe auch Senatsurteil vom 15.2.2008, a.a.O., Rn. 25).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.08.2016 - 9 LC 314/14
    Durch das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis der Abwälzbarkeit dieser Steuer, d. h. der Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Steuer in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a.a.O., Rn. 61 f.; BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 28; Beschluss vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 7), soll die Spielgerätesteuer aber letztlich von demjenigen aufgebracht werden, der sich vergnügt und damit den von der Steuer erfassten Aufwand zum Zweck des persönlichen Lebensbedarfs betreibt.
  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1995 - 22 A 2104/94

    Erhebung von Hundesteuer; Zuchtzwecke; Zwinger; Einzelsteuer; Tierschutz

  • BVerwG, 11.12.2015 - 9 BN 7.15

    Übernachtungsteuer; Gleichartigkeit; Abwälzbarkeit; örtliche Radizierung

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 187/11

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2007 - 14 A 3631/05

    Heranziehung eines Betreibers einer Eigenjagd zur Zahlung einer Jagdsteuer;

  • BVerwG, 20.12.2012 - 9 B 25.12

    Zweitwohnungssteuer; Überlassen der Wohnung ohne Entgelt an Familienangehörigen

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 2306/99

    Aufwandsteuer; GmbH; Hundesteuer; juristische Person; Kampfhund; natürliche

  • BVerwG, 24.05.2011 - 9 B 97.10

    Jagdgenossenschaft; Jagdausübungsrecht; Jagdbezirk; Flurbereinigungsverfahren;

  • BVerwG, 29.01.2009 - 9 BN 2.08

    Einordnung von Jagdsteuern als Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1997 - 22 A 2455/96

    Hundesteuer

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 10.11

    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung;

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • VG Freiburg, 29.04.2010 - 1 K 103/10

    Jagdsteuerpflicht einer Kommune

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 342/11

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht