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   OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18   

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https://dejure.org/2020,11312
OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18 (https://dejure.org/2020,11312)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.05.2020 - 13 LC 504/18 (https://dejure.org/2020,11312)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 13 LC 504/18 (https://dejure.org/2020,11312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs 2 KHEntgG; § 17 Abs 1a Nr 6 KHG; § 136c Abs 3 SGB 5
    Chirurgie; Defizit; Fachabteilung; Gemeinsamer Bundesausschuss; geringer Versorgungsbedarf; Innere Medizin; Notwendige Vorhaltung; Sicherstellungszuschlag; Ursache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Krankenhausfinanzierung - Kein Sicherstellungszuschlag für das Inselkrankenhaus Borkum für das Jahr 2017

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.10.2016 - 3 B 66.15

    Sicherstellungszuschlag; vorgehaltene Leistungen; Notfallversorgung; geringer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18
    Diese Regelung bezweckt, den Ländern ausreichend Möglichkeiten zu geben, die Besonderheiten ihrer Krankenhausplanung zur Geltung zu bringen sowie im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - BVerwG 3 B 66.15 -, juris Rn. 6).
  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 16/18 R

    Rechtswidrigkeit eines Schiedsspruchs über die Vereinbarung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18
    Auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung hat die Normsetzung durch die Gremien der gemeinsamen sozialen Selbstverwaltung eine lange Tradition und wird verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. nur BSG, Urt. v. 8.8.2019 - B 3 KR 16/18 R -, juris, Rn. 43 m.w.N).
  • BVerwG, 28.08.2018 - 3 B 28.17

    Anspruch eines Krankenhauses auf Rügen auf einen Sicherstellungszuschlag nach § 5

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18
    Aufgrund der Untätigkeit der Selbstverwaltungspartner hat der Gesetzgeber im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10. Dezember 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 u.a. die Zuständigkeit für die Beschließung von Vorgaben zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist, auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen (§ 136c Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB V; vgl. zur Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses nach neuer Rechtslage: BVerwG, Beschl. v. 12.4.2019 - BVerwG 3 B 33.17 -, juris Rn. 8 ff. sowie Beschl. v. 28.8.2018 - BVerwG 3 B 28.17 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18
    Maßgeblich ist hierfür insbesondere, inwieweit der Gemeinsame Bundesausschuss für seine zu treffenden Entscheidungen gesetzlich angeleitet ist (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 12.04.2019 - 3 B 33.17

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.05.2020 - 13 LC 504/18
    Aufgrund der Untätigkeit der Selbstverwaltungspartner hat der Gesetzgeber im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10. Dezember 2015 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 u.a. die Zuständigkeit für die Beschließung von Vorgaben zur Frage, für welche Leistungen die notwendige Vorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen ist, auf den Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen (§ 136c Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB V; vgl. zur Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses nach neuer Rechtslage: BVerwG, Beschl. v. 12.4.2019 - BVerwG 3 B 33.17 -, juris Rn. 8 ff. sowie Beschl. v. 28.8.2018 - BVerwG 3 B 28.17 -, juris Rn. 11).
  • VG München, 24.11.2022 - M 15 K 22.937

    Keine Ausweisung als Spezialversorger oder Erforderlichkeit der Notfallversorgung

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfG, B.v. 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, U.v. 19.5.2020 - 13 LC 504/18 - juris Rn. 73 f.; LSG Berlin-Bbg, U.v. 22.6.2022 - L 9 KR 170/19 KL - juris Rn. 60, 66), dass die Übertragung der Befugnisse auf den GBA rechtlich zulässig ist, jedenfalls, wenn die Beteiligten nur mit geringer Intensität betroffen sind, gesetzlich hinreichend angeleitet werden und nicht in ihrem Kernbereich betroffen sind.

    Es geht nicht um die Aufnahme in den Krankenhausplan und damit nicht um den Kernbereich der Betätigung des Krankenhauses im Sinne der Frage, ob der Beruf ausgeübt werden kann, und auch nicht um den Kernbereich der Krankenhausfinanzierung, sondern lediglich um einen Ausnahmefall, um einen einzelnen Aspekt der Finanzierung (vgl. a. OVG Lüneburg, U.v. 19.5.2020 - 13 LC 504/18 - juris Rn. 74 zu § 136c Abs. 3 SGB V), d.h. um das "Wie", die Berufsausgestaltung, für die weniger strenge Anforderungen gelten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und unten 3.2.).

    Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit zu Recht auf die rettungsdienstliche Definition zurückgegriffen hat (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 19.5.2020 - 13 LC 504/18 - juris Rn. 67, zu § 136c Abs. 3 SGB V), geht es in dem GBA-Beschluss und im Beschluss des KPA vom 20. Oktober 2020 nicht darum, zu regeln, was unter einem Notfall zu verstehen ist, sondern darum, objektive Kriterien festzulegen, bei deren Erfüllung das Krankenhaus als Spezialversorger bzw. als für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich anzusehen ist.

  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 12 ZB 23.470

    Unzulässige Anhörungsrüge bei lediglich anderer Rechtsansicht

    Ebenso wenig war der Senat auf der Grundlage seines Rechtsstandpunkts einer mangelnden Darlegung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung durch die Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gehalten, sich mit den von dieser angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg vom 19. Mai 2020 - 13 LC 504/18 - und des BSG vom 19.06.2018 - B 1 KR 26/17 R - näher auseinanderzusetzen.

    Dies gilt namentlich insoweit, als sie sich erneut, wenn nunmehr auch in anderem Zusammenhang auf die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. Mai 2020 - 13 LC 504/18 - beruft, die sich zu der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Nfst-R jedoch gerade nicht verhält.

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2021 - 13 OA 217/21

    Anhaltspunkt; Auffangstreitwert; beantragter Betrag; Defizit; dem Grunde nach;

    cc) Soweit der Senat in früheren Sicherstellungszuschläge nach § 5 Abs. 2 KHEntgG, § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG betreffenden Verfahren der dortigen Streitwertfestsetzung andere Ansätze und Berechnungsmethoden zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2020 - 13 LC 504/18 -, V.n.b., insoweit insbesondere nicht zusammen mit dem Senatsurt. v. selben Tage in juris veröffentlicht, S. 28 des Entscheidungsabdrucks: 500.000 EUR = voller vereinbarter Betrag; Beschl. d. Berichterstatters des Senats v. 16.2.2021 - 13 LA 147/19 -, V.n.b., S. 2 des Beschlussabdrucks: 5.000 EUR = Auffangwert), hält er nicht länger an dieser Auffassung fest.
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2020 - 13 LA 153/19

    Krankenhausfinanzierung; Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung;

    Die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 5 KHEntgG darf bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen nur dann abgelehnt werden, wenn ein Defizit erkennbar ausschließlich auf anderen Gründen als einem geringen Versorgungsbedarf beruht (Senatsurt. v. 19.5.2020 - 13 LC 504/18 -, juris Rn. 80).
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