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   OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16   

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OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16 (https://dejure.org/2021,42179)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.10.2021 - 4 KN 292/16 (https://dejure.org/2021,42179)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - 4 KN 292/16 (https://dejure.org/2021,42179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 23 Abs 1 BNatSchG; § ... 23 Abs 2 S 1 BNatSchG; § 23 Abs 2 S 2 BNatSchG; § 23 Abs 1 BNatSchG; § 23 Abs 2 S 1 BNatSchG; § 23 Abs2 S 2 BNatSchG; § 32 Abs 3 S 1 BNatSchG; § 32 Abs 3 S 3 BNatSchG; § 32 Abs 4 BNatSchG; § 32 III 1 BNatSchG; § 32 Abs 3 S 3 BNatSchG; § 32 Abs 4 BNatSchG; § 34 Abs 3 BNatSchG; § 34 Abs 3 BNatSchG; Art 6 FFH-RL; Art 7 FFH-RL; Art 73 Abs 1 Nr 6 GG; Art 73 Abs 1 Nr 6 GG; Art 74 Abs 1 Nr 29 GG; Art 74 Abs 1 Nr 29 GG; § 1 Abs 1 LuftVG; § 1 Abs 1 LuftVG; § 25 LuftVG; § 30 Abs 1 LuftVG; § 30 Abs 2 S 1 LuftVG; § 30 Abs 2 S 1 LuftVG; § 30 Abs 1 LuftVG; § 32 Abs 1 Nr 9 LuftVG; § 32 Abs 1 Nr 9 LuftVG; § 17 LuftVO; § 18 LuftVO; § 33 Abs 2 LuftVO; § 33 Abs 2 LuftVO; § 37 Abs 3 LuftVO; § 37 Abs 3 LuftVO; § 43 LuftVO; § 14 Abs 4 S 1 NAGBNatSchG; f Nr 2 SERA.5005; Art 4 VRL; Art 4 Abs 1 S 4 VRL; Art 4 I 4 VRL
    ABA; Anflugverfahren; Ausnahme; Brutvogel; Bundeswehr; Darstellung, zeichnerische; FFH-Gebiet; Fliegerhorst; Flugbeschränkungsgebiet; Flugverkehr; Flugzeug; Freiballon; Gastvogel; Geltungsbereich, räumlicher; Gleitschirm; Hängegleiter; Heißluftballon; Helikopter; IBA; ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollverfahren gegen die Naturschutzgebietsverordnung Totes Moor der Region Hannover teilweise erfolgreich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Naturschutzgebiet "Totes Moor": Ballonfahrer dürfen mancherorts tiefer fliegen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Normenkontrollverfahren gegen die Naturschutzgebietsverordnung „Totes Moor“ der Region Hannover teilweise erfolgreich - Naturschutzgebietsverordnung „Totes Moor“ teilweise unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 992
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2020 - 4 KN 226/17

    Luftverkehrsrechtliche Erlaubnis; Nutzung des Luftraums

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn der Luftverkehr vor Ort mit Belangen des Naturschutzes kollidiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Rn. 60).

    aa) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind Verbote in naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnungen, mit denen die Ausübung des Modellflugsports beschränkt wurde, gebilligt und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit der Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG) bejaht worden (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -, juris Rn. 5 ff., Senatsurt. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Rn. 60).

    Denn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann auch darin liegen, dass der beabsichtigte Luftverkehr in einer bestimmten Gegend gegen Vorschriften des Naturschutzrechts verstößt (BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, Rn. 17; Senatsurt. v. 4.3.2020, a.a.O., juris Rn. 60).

    Das Verbot ist vielmehr schon dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Handlungen solche Folgen haben können, diese also nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegen (Senatsurt. v. 3.11.2020 - 4 KN 214/17 -, juris Rn. 46 u. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Rn. 45; Frenz/F., BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 23 Rn. 37; Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2020 - 4 LC 291/17

    Befahrensregelung; Bundeswasserstraße; Gesetzgebungskompetenz; Kitesurfen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Landesgesetzgeber für Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten keine den Verkehr einschränkenden Befahrensregelungen treffen darf, da hierfür angesichts der abschließenden Bundesregelung in § 5 Sätze 1 und 3 WaStrG, die auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG getroffen worden ist, kein Raum bleibt (Senatsbeschl. v. 11.12.2020 - 4 LC 291/17 -, juris Leitsatz 2 u. Rn. 40 ff.).

    aa) Ebenso wie der Kompetenztitel in Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG die dort genannten Wasserstraßen in ihrer Eigenschaft als Verkehrswege betrifft (Senatsbeschl. v. 11.12.2020, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.), zielt auch die in Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG normierte ausschließliche Bundeskompetenz für den Luftverkehr auf den Luftraum gerade in seiner Eigenschaft als Verkehrsweg bzw. Verkehrsraum, wie schon der Wortlaut verdeutlicht.

    Ob damit der Luftraum zu einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch erklärt wird (so Wysk in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand: 22. EL. 2021, § 1 Rn. 30) oder es sich um eine vom Gemeingebrauch zu unterscheidende Gebrauchsbefugnis für jedermann handelt, wie es bei der ähnlich formulierten Regelung in § 5 Satz 1 WaStrG der Fall ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.1969 - VII C 26.65 -, juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 11.12.2020 - 4 LC 291/17 -, juris Rn. 41; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.3.2012 1 - L 123/11 -, Rn. 6 ff.), bedarf keiner Entscheidung.

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 174/17

    Befugnis einer Naturschutzbehörde zur Untersagung von Ballonfahrten im Luftraum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem heute ergangenen Urteil im Verfahren 4 KN 174/17, in dem die gesamte Verordnung angegriffen worden war.

    Der Senat weist aber darauf hin, dass dies zu verneinen ist und verweist insoweit auf seine Ausführungen in dem im Verfahren 4 KN 174/17 ergangenen Urteil (dort unter B)I.3.c).

    Danach sind in dem Natura 2000-Gebiet Pläne und Projekte, die auf Grund einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulässig sind, von den Verboten der Verordnung freigestellt (näher dazu das Senatsurteil im Verfahren 4 KN 174/17 unter 5.).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 4 der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: VRL) sowie aus Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL) eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergibt, ein Europäisches Vogelschutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der u. a. gewährleistet, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (EuGH, Urt. v. 27.2.2003 - C-415/01 -, Rn. 16 u. Urt. v. 14.10.2010 - C-535/07 -, Rn. 58).

    Die Anwendung dieses Schutzstatus muss dabei rechtlich automatisch an die Erklärung eines Gebiets zum besonderen Schutzgebiet geknüpft sein (EuGH, Urt. v. 27.2.2003, a. a. O., Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 -, juris Rn. 31 u. Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 10.05.1985 - 4 C 36.82

    Aufstiegserlaubnis für Flugmodellsport im Landschaftsschutzgebiet - Landeplätze

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn der Luftverkehr vor Ort mit Belangen des Naturschutzes kollidiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Rn. 60).

    Denn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann auch darin liegen, dass der beabsichtigte Luftverkehr in einer bestimmten Gegend gegen Vorschriften des Naturschutzrechts verstößt (BVerwG, Urt. v. 10.5.1985 - 4 C 36.82 -, Rn. 17; Senatsurt. v. 4.3.2020, a.a.O., juris Rn. 60).

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Denn die in § 30 Abs. 1 LuftVG u. a. für die Bundeswehr geregelte Möglichkeit zur Abweichung von luftverkehrsrechtlichen Vorschriften entbindet die Bundeswehr darüber hinaus nicht auch von der Beachtung der verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben des Naturschutzrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, juris Rn. 16 ff.), zu denen auch § 4 Abs. 4 Nr. 7 VO gehört.

    Sollte die Bundeswehr für die weitere Nutzung des Fliegerhorsts darauf angewiesen sein, sein, dass ihre Militärmaschinen im Rahmen von Starts und Landungen in den Teil des Luftraums, der über dem Naturschutzgebiet und zugleich über dem Vogelschutzgebiet liegt, in einer niedrigeren Flughöhe als 600 m über Grund einzufliegen, hätte die Bundeswehrverwaltung dann für die Nutzung derartiger Flugverfahren ein Ausnahmeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG durchzuführen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Tiefflugübungen: BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Dieser Anwendungsvorrang gilt grundsätzlich auch gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht (BVerfG, Urt. v. 21.6.2016 - 2 BvE 13/13 u.a. -, juris Rn. 118 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 34), also auch gegenüber Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG.
  • BVerwG, 29.07.1986 - 4 B 73.86

    Landschaftsschutz - Luftverkehr - Modellflugsport

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    aa) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind Verbote in naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnungen, mit denen die Ausübung des Modellflugsports beschränkt wurde, gebilligt und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit der Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG) bejaht worden (BVerwG, Beschl. v. 29.7.1986 - 4 B 73.86 -, juris Rn. 5 ff., Senatsurt. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Rn. 60).
  • VG Regensburg, 26.09.1990 - RN 3 K 89.1822

    Erlaubnis zur Errichtung einer Drachenflieger-Absprungrampe; Verunstaltung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Über den Modellflug hinaus sind in erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auch naturschutzrechtliche Einschränkungen für den bemannten Luftsport mit Lenkdrachen oder Hängegleitern als rechtmäßig angesehen worden (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 26.9.1990 - RN 3 K 89.1822 -, Leitsätze in juris veröffentlicht; VG Würzburg, Urt. v. 16.10.1990 - W 5 K 89.1197 -, NVwZ-RR 1991, 238; VG Freiburg, Urt. v. 6.11.1990 - 6 K 179/89 -, NuR 1993, 242).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 292/16
    Dieser Anwendungsvorrang gilt grundsätzlich auch gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht (BVerfG, Urt. v. 21.6.2016 - 2 BvE 13/13 u.a. -, juris Rn. 118 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 - 10 C 18.19 -, juris Rn. 34), also auch gegenüber Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG.
  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 26.65
  • VG Freiburg, 06.11.1990 - 6 K 179/89

    Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Außenstarterlaubnis und

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2020 - 4 KN 214/17

    Anpassungsgebot; Befreiung; Benehmen; Bestimmtheit; Einvernehmen; FFH-Gebiet;

  • VGH Bayern, 30.04.2008 - 8 BV 07.1374

    Luftverkehrsrecht; Segelfluggelände; naturschutzrechtliche Vereinsklage;

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2010 - 4 KN 109/10

    Vereinbarkeit der Freistellung des Kletterns von naturschutzrechtlichen Verboten

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 44.16

    Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes im Bereich der Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerwG, 18.03.2021 - 7 CN 1.20

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle bei mittelbarer Grundrechtsbeeinträchtigung

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Reiten in der freien Landschaft;

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

  • OVG Niedersachsen, 20.07.2021 - 4 KN 257/18

    Abwägungsgebot; Bestimmtheit; DGK 5; Gebietsabgrenzung; gebietsbetroffen;

  • OVG Niedersachsen, 14.08.1990 - 3 L 103/89

    Bestimmtheit des Geltungsbereichs einer Landschaftsschutzverordnung;

  • StGH Hessen, 15.01.1982 - P.St. 947

    Startbahn West - Zulassungsvoraussetzungen für ein Volksbegehren

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2021 - 4 KN 174/17

    ABA; Abwägung; Abwägungsfehler; Anflugverfahren; Auslegung, erneute; Auslegung,

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die im Verfahren 4 KN 292/16 beigezogenen Verwaltungsvorgänge und weiteren Unterlagen der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Wie eine Karte in dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Schutzwürdigkeitsgutachten zeigt (Beiakte 6 im Verfahren 4 KN 292/16, S. 39), erstreckt sich das Moor über weite Teile des Naturschutzgebiets.

    (4) Schließlich hat die Antragsgegnerin zur Vorbereitung der Gebietsausweisung in einem externen Gutachten die Schutzwürdigkeit des Gebiets untersuchen lassen (Beiakte 6 im Verfahren 4 KN 292/16).

    In diesem Schutzwürdigkeitsgutachten sind anhand naturschutzfachlicher Kriterien Bereiche von geringer, mittlerer sowie hoher und sehr hoher Schutzwürdigkeit unterschieden worden und aus dieser Differenzierung Vorschläge für die konkrete Gebietsabgrenzung abgeleitet worden (Schutzwürdigkeitsgutachten, Beiakte 6 zu 4 KN 292/16, S. 38-39, 44-46 sowie Anlage Karte 2 "Biotoptypen-Bewertung"), an denen sich die Antragsgegnerin im Folgenden orientiert hat.

    Insbesondere stelle eine von der F. zur Vorbereitung der Schutzgebietsausweisung erstellte sachverständige Stellungnahme ("Untersuchungen zur Avifauna am Ostufer des Steinhuder Meeres und die Bewertung von Störreizen, Störwirkungen und Meideverhalten", 2014, siehe letzte Abteilung der Beiakte 7 im Verfahren 4 KN 292/16) hierfür keinen geeigneten Beleg dar, denn diese Stellungnahme sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und daher nicht hinreichend aussagekräftig.

    Das nordöstliche Ufer des Steinhuder Meeres, das ebenso wie die gesamte Wasserfläche des Sees innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets liegt, hat samt den vorgelagerten Sandbänken und Flachwasserbereichen eine hervorragende, internationale Bedeutung als Rast- und Rückzugsraum für störungsempfindliche Gastvögel (vgl. Schutzwürdigkeitsgutachten, Beiakte 6 zu 4 KN 292/16, S. 23 f., 38).

    So hat z. B. der zu den wertbestimmenden Gastvogelarten im Vogelschutzgebiet gehörende Kormoran, der ganzjährig häufig im Schutzgebiet anzutreffen ist und dabei auch regelmäßig die Sandbänke und Flachwasserzonen am Ostufer nutzt (vgl. Schutzwürdigkeitsgutachten, a.a.O., S. 22), im Rahmen einer 2007 durchgeführten Untersuchung am Steinhuder Meer bei Annäherungen von Segel- und Motorbooten eine Fluchtdistanz von bis zu 600 m gezeigt (vgl. F., Literaturrecherche zur Bewertung von Störreizen und Störwirkungen auf Wasservögel am Steinhuder Meer, 2013, vorletzte Abteilung der Beiakte 7 zu 4 KN 292/16, S. 11 mit Quellenangabe).

    Wie dem von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Schutzwürdigkeitsgutachten entnommen werden kann, sind von den zehn oben genannten Luftfahrt-bedeutsamen Vogelarten, für deren Schutz das ABA ausgewählt worden ist, aber sieben - nämlich Kormoran, Krickente, Lachmöwe, Löffelente, Silbermöwe, Sturmmöwe und Tafelente - ganzjährig häufig und regelmäßig im Naturschutzgebiet anzutreffen; darüber hinaus sind auch die anderen drei Vogelarten - Gänsesäger, Graugans und Zwergsäger - das ganze Jahr über im Gebiet anzutreffen, wenn auch nicht ganzjährig häufig und regelmäßig, sondern in einzelnen Zeitperioden nur vereinzelt (Beiakte 6 im Verfahren 4 KN 292/16, S. 22 f.).

    Wie sich aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Schutzwürdigkeitsgutachten ergibt, spielen die wichtigste Rolle für den Schutz sowohl von Gastvögeln als auch von Brutvögeln zwar das Ostufer des Steinhuder Meeres sowie die vorgelagerten Flachwasserbereiche, die für Gastvögel sogar von internationaler Bedeutung sind (Beiakte 6 im Verfahren 4 KN 292/16, S. 38 f.).

    Und in dem von der Antragsgegnerin eingeholten Schutzwürdigkeitsgutachten wird sämtlichen nördlichen Teilbereichen keine Bedeutung für Gastvögel beigemessen (Beiakte 6 im Verfahren 4 KN 292/16, S. 38 f.).

    Dieser Teilfläche des Naturschutzgebiets wird zudem im von der Antragsgegnerin eingeholten Schutzwürdigkeitsgutachten neben einer regionalen Bedeutung für Brutvögel auch eine landesweite Bedeutung für Gastvögel beigemessen (Beiakte 6 im Verfahren 4 KN 292/16, S. 38).

    Und soweit im parallelen Verfahren 4 KN 292/16 zwei Antragstellerinnen, die gewerbliche Ballonfahrten von Startplätzen im Umkreis des Steinhuder Meers anbieten, ursprünglich vorgetragen hatten, dass die Verbotsvorschrift eine Einstellung ihres Flugbetriebs und damit die Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Folge haben müsse, haben sie an diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

    ee) Anderes ergibt sich für die Vereinbarkeit der in § 4 Abs. 4 Nr. 7 VO normierten Mindestflughöhe mit höherrangigem Recht schließlich nicht daraus, dass es (gemäß dem Vorbringen des früheren Prozessbevollmächtigten im Verfahren 4 KN 292/16) für Landungen von zivilen Luftfahrzeugen auf dem Fliegerhorst Wunstorf ein in Nord-Süd-Richtung über das Naturschutzgebiet hinweg führendes Anflugverfahren "Viktor" mit einer maximalen Flughöhe von 1.200 Fuß (365 m) über dem Meeresspiegel geben soll.

  • OVG Niedersachsen, 25.08.2023 - 4 MN 128/22

    Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet;

    Das Verbot ist vielmehr schon dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Handlungen solche Folgen haben können, diese also nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegen (Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 292/16 -, juris Rn. 73, v. 3.11.2020 - 4 KN 214/17 -, juris Rn. 46 u. v. 4.3.2020 - 4 KN 226/17 -, juris Rn. 45; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 23 Rn. 37; Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2022 - 4 KN 300/19

    Düngemittel; Düngung; Entwässerung; Gewässerrandstreifen; Gewässerunterhaltung;

    Es handelt es sich bei ihnen somit nicht um beliebige Personen, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezweckte Verbot der Popularklage von der Antragstellung ausgeschlossen sein sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2000 - 6 CN 3.99 -, juris Rn 26; Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 292/16 -, juris Rn. 25, v. 30.10.2017 - 4 KN 275/17 -, juris Rn. 80 u. v. 2.11.2010 - 4 KN 109/10 -, juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2022 - 4 KN 280/19

    Amtsblatt; Antragsbefugnis; Antragsfrist; Auslegung; Bekanntmachung; Eigentum;

    Daher handelt es sich bei dem Antragsteller hinsichtlich der Verbote der angegriffenen Verordnung nicht um eine beliebige Person, die durch das in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezweckte Verbot der Popularklage von der Antragstellung ausgeschlossen sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2000 - 6 CN 3.99 -, juris Rn 26; Senatsurt. v. 19.10.2021 - 4 KN 292/16 -, juris Rn. 25 u. v. 2.11.2010 - 4 KN 109/10 -, juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2018 - 4 ME 204/17
    Schließlich macht die Antragstellerin auch ohne Erfolg geltend, dass es "den Bereich der unabhängigen Entscheidung des Gerichts" verlasse, "wenn dieses seine Entscheidung im Kern auf Meinungen des Parteivertreters der Antragsgegnerin stützt." Die Antragstellerin spielt damit darauf an, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung mehrfach auf einen Fachaufsatz verwiesen hat, dessen Mitautor ein Rechtsanwalt ist, der die Antragstellerin in einem von der Antragstellerin angestrengten Normenkontrollverfahren vertritt, das derzeit beim Senat anhängig ist (4 KN 292/16).
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