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   OVG Niedersachsen, 19.11.2007 - 20 ZD 8/06   

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https://dejure.org/2007,13746
OVG Niedersachsen, 19.11.2007 - 20 ZD 8/06 (https://dejure.org/2007,13746)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.11.2007 - 20 ZD 8/06 (https://dejure.org/2007,13746)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. November 2007 - 20 ZD 8/06 (https://dejure.org/2007,13746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Disziplinarklage; anwaltliche Vertretung der Einleitungsbehörde unzulässig; Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 ERVVOJust; § 23 Abs. 1 NDO; § 24 NDO; § 25 S. 1 NDO; § 34 NDO; § 35 NDO; § 63 Abs. 1 Nr. 1 NDO; § 69a Abs. 4 NDO; § 78 NDO; § 57 Abs. 1 Nr. 2 NLO; § 61 Abs. 5 S. 3 HS 2 ... NLO; § 44 S. 1 StPO; § 473 Abs. 1 StPO; § 8 VwZG
    Möglichkeit einer Vertretung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Rechtsanwälte in einem förmlichen Disziplinarverfahren nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung (NDO); Möglichkeit der Übertragung von Befugnisse eines höchstpersönlichen Amtes auf einen ...

  • Judicialis

    ERVVOJust § 1 Abs. 1; ; NDO § 127 Abs. 1 Nr. 2; ; NDO § 23 Abs. 1; ; NDO § 24; ; NDO § 25 S. 1; ; NDO § 34; ; NDO § 35; ; NDO § 63 Abs. 1 Nr. 1; ; NDO § 69 a Abs. 4; ; NDO § 78; ; ... NLO § 57 Abs. 1 Nr. 2; ; NLO § 61 Abs. 5 S. 3 HS 2; ; StPO § 44 S. 1; ; StPO § 473 Abs. 1; ; VwZG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einleitungsbehörde; Einleitungsverfügung; Kreisausschuss; Landrat; Rechtsbehelfsbelehrung; Rechtsmittelbelehrung; Vertreter ohne Vertretungsmacht; Vertreter, vollmachtloser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit einer Vertretung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Rechtsanwälte in einem förmlichen Disziplinarverfahren nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung (NDO); Möglichkeit der Übertragung von Befugnisse eines höchstpersönlichen Amtes auf einen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05

    Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.11.2007 - 20 ZD 8/06
    Hingegen lasse sich die von dem Verwaltungsgericht zitierte Judikatur des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - (RiA 2006, 187 f.) auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

    Soweit das Verwaltungsgericht aus der - im Übrigen zu § 17 BDG ergangenen - Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - (RiA 2006, 187) geschlossen hat, dass für die Frage, ob die Einleitungsverfügung schriftlich ergangen sei, allein auf den Inhalt des Aktenstücks abzuheben sei, kann dem für Fälle des § 34 NDO, in denen der Beamte eine Urschrift der Verfügung mit dem Willen ihres Unterzeichners erhalten hat, nicht gefolgt werden.

    Seine daher - sogar spezifisch disziplinarrechtliche - Doppelstellung könnte deshalb - je nach den Umständen des Einzelfalles - durchaus Bedenken hinsichtlich der Erkennbarkeit der das Verfahren einleitenden Behörde rechtfertigen, die denen entsprechen, die der 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 - (insoweit veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit) erhoben hat.

  • BVerwG, 13.03.1972 - I DB 1.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.11.2007 - 20 ZD 8/06
    Prozesserklärungen, die sie unmittelbar durch andere Personen abgibt, sind dagegen unwirksam; Rechtsmittel sind unzulässig, die in ihrem Namen von einem nicht nach § 35 NDO bestellten Vertreter einlegt werden (vgl. NDH, Beschl. v. 17.10.1991 - 1 NDH M 5/91 - S. 6 f. des Abdrucks; Nds. DStH, Beschl. v. 7.12.1954 - DSt B 6/54 -, OVGE 9, 327 [328 f.]; Bieler/Lukat, a. a. O., Rn. 1 zu § 35; Breithaupt/Zoch, Kommentar zur Nds. Disziplinarordnung, Göttingen 1963, Rn. 4 zu § 54; und zum nordrhein-westfälischen bzw. Bundes- und Reichsrecht: OVG NRW, Urt. v. 6.9. 1957 - V 15/55 -, VerRspr. Bd. 10 [1958], BeamtR Nr. 120 sowie BVerwG, Beschl. v. 13.3. 1972 - I DB 1, 72 -, BVerwGE 43, 323 [325 f.]).

    Zum einen könnte nämlich nach der disziplinarrechtlichen Literatur zweifelhaft seien, ob die Beschwerde nach § 78 NDO überhaupt irgendwelchen Formerfordernissen unterliegt (dies für die Beschwerde gemäß § 79 BDO verneinend: Köhler, in: Köhler/Ratz, BDO, Kommentar, 2. Aufl. 1994, Rn. 11 zu § 79), was gemäß § 25 Satz 1 NDO i. V. m. § 306 Abs. 1 StPO oder § 299 StPO aber sehr wohl der Fall ist (Bieler/Lukat, a. a. O., Rn. 6 vor § 78; vgl. auch: Janzen, in: Claussen/Janzen, BDO, Handkommentar, 8. Aufl. 1995, Rn. 9 zu § 79; BVerwG, Beschl. v. 13.3. 1972 - I DB 1, 72 - BVerwGE 43, 323 [326]).

  • OLG Celle, 02.04.1997 - 1 Ss 350/96

    Unerlaubter Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.11.2007 - 20 ZD 8/06
    Den ohne Vertretungsmacht im Namen des Vertreters der Einleitungsbehörde das Beschwerdeverfahren betreibenden Rechtsanwälten wird ein Teil der Rechtsmittelkosten und notwendigen Auslagen des Beamten entsprechend den §§ 25 Satz 1 NDO, 473 Abs. 1 StPO auferlegt (vgl. NDH, Beschl. v. 17. Juni 1992 - 2 NDH L 1859/92, Seite 5 des Abdrucks; OLG Celle, Beschl. v. 2.4. 1997 - 1 Ss 350/96 -, Nds. Rpfl. 1998, 31, zitiert nach Juris, Rn. 13 des Langtextes).
  • BGH, 04.04.1996 - NotZ 30/95

    Anforderungen an die Form der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.11.2007 - 20 ZD 8/06
    Entscheidend ist vielmehr, dass nach den Umständen gewährleistet ist, dass der Adressat der Einleitungsverfügung und die mit dem Disziplinarverfahren befassten Gerichte mit hinreichender Gewissheit klären können, dass die Verfügung auf dem Willen des für ihre Unterzeichnung Zuständigen beruht und mit seinem Willen dem Adressaten zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4. 1996 - NotZ 30/95 -, NJW-RR 1996, 1015 [1015]).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2008 - 20 ZD 12/06

    Verfahren gemäß § 95 Abs. 2 Niedersächsische Disziplinarordnung (NDO) als

    Denn trotz gewisser Bedenken (vgl. insoweit: NDH, Besch. v. 17. Oktober 1991 - 1 NDH M 5/91 -, S. 6 f. des Beschlussabdrucks), die sich daraus ergeben, dass die Verfahren gemäß § 95 Abs. 2 NDO lediglich Annexverfahren zu dem förmlichen Disziplinarverfahren sind, in dem grundsätzlich ein Vertretungsmonopol der nach § 35 Satz 1 NDO zu bestellenden Vertreter der Einleitungsbehörde herrscht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.11.2007 - 20 ZD 8/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit, m. w. N.), wird in der Rechtsprechung für derartige Annexverfahren eine Rechtsmittelberechtigung der Einleitungsbehörde als Ausnahme anerkannt (vgl. insbesondere: BVerwG, Beschl. v. 13.8. 1979 - BVerwG 1 DB 14.79, BVerwGE 63, 256 [257] m. w. N.; DiszS NW, Beschl. v. 27.4. 1959 - W 3/59 -, DiszSE 2, 25 [27]).
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