Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 1 ME 155/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,44168
OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 1 ME 155/18 (https://dejure.org/2018,44168)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.12.2018 - 1 ME 155/18 (https://dejure.org/2018,44168)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 1 ME 155/18 (https://dejure.org/2018,44168)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,44168) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Richtiger Adressat einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung" von Ri Dr. Alexander Milstein, original erschienen in: NVwZ 2019, 334 - 336.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 334
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2015 - 1 ME 118/15

    Arbeitnehmer; Arbeitnehmerunterkunft; effektive Gefahrenabwehr; Eigentümer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 1 ME 155/18
    Nach der Rechtsprechung u.a. des Senats (vgl. Beschl. v. 11.9.2015 - 1 ME 118/15 -, juris Rn. 10) ist dies grundsätzlich nicht der Eigentümer, sondern der unmittelbare Nutzer.

    Angesichts dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 11.9.2015 (a.a.O.) die Möglichkeit, auch bei der Arbeitnehmerunterbringung den Vermieter anstelle der Mieter in Anspruch zu nehmen, auf Einzelfälle, namentlich bei einem konkret unübersichtlichen Nutzerkreis, begrenzt.

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2015 - 1 ME 126/15

    Arbeitnehmerwohnheim; ausländischer Arbeitnehmer; Doppelbelegung; Freizügigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 1 ME 155/18
    Nach den vom Senat in seinem Beschluss vom 18.9.2015 - 1 ME 126/15 - formulierten Grundsätzen seien zwar die vom Antragsgegner herangezogenen Kriterien - eine Nutzung einer entsprechend großen Wohneinheit durch bis zu fünf Personen würde stets, durch bis zu acht Personen bei Vorlage weiterer Nachweise als Wohnnutzung anerkannt, eine höhere Belegung nie - nicht geeignet, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls das Vorliegen einer Wohnnutzung i.S.d. BauNVO zu beurteilen.

    Dass die Ausstattung der Räume ein für die Beurteilung des Wohncharakters der Nutzungsform maßgeblicher Gesichtspunkt ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 18.9.2015 (a.a.O., juris Rn. 10) angenommen.

  • VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 - 10 K 10512/17

    Hannibal-Hochhaus in Dortmund: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beanstandet

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 -7 B 878/18-; Beschluss vom 30. März 2017 -7 B 46/17-; Beschluss vom 4. Februar 2016 -7 B 1506/15-; Beschluss vom 17. Dezember 2001 -7 B 1576/01-; Beschluss vom 13. Januar 1993 -7 B 4794/92-; Beschluss vom 24. November 1988 -7 B 2677/88-; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2015 -1 ME 118/15- und Beschluss vom 19. Dezember 2018 -1 ME 155/18-; sowie auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juni 2014 -6 L 181/14- und Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2015 -6 K 3497/14-, sämtlich juris.

    vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 25. März 2021 -1 LA 49/20-, juris, vom 11. September 2015 -1 ME 118/15- und vom 19. Dezember 2018 -1 ME 155/18-, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2007 -1 ZB 06.2296-, juris.

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2019 - 1 LA 28/19

    Beschäftigte; Boarding House; Monteursunterkunft; Unterkunft; Wohnen

    Es trifft zu, dass der Senat in seinem vom Kläger angeführten Beschluss vom 19.12.2018 - 1 ME 155/18 -, NVwZ 2019, 334 = juris Rn. 10, ausgeführt hat, eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl es in der Regel gebietet, denjenigen zuerst in Anspruch zu nehmen, der mit dem geringstmöglichen Aufwand baurechtmäßige Zustände herbeiführen könne; dies ist nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich der unmittelbare Nutzer.
  • VG Osnabrück, 08.10.2020 - 2 B 21/20

    Baurechtswidrig; Beseitigung; Beseitigungsverfügung; verantwortlich;

    Dabei ist es grundsätzlich geboten, denjenigen zuerst in Anspruch zu nehmen, der mit dem geringstmöglichen Aufwand baurechtmäßige Zustände herbeiführen kann (vgl. Nds. OVG, B. v. 19.12.2018, 1 ME 155/18, juris Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht