Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1877
OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20 (https://dejure.org/2022,1877)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.01.2022 - 1 LB 77/20 (https://dejure.org/2022,1877)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - 1 LB 77/20 (https://dejure.org/2022,1877)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1877) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 358
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2020 - 1 LB 31/19

    Abwägung; Abwägung (Eigentum); Baudenkmal; Bauernhof; Beeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Der Senat hat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 29. April 2020 ausgeführt, dass das Gebäude seine Denkmaleigenschaft nicht durch die Entfernung des - vor der Sanierung zumindest in Teilen noch vorhandenen - Außenputzes und der gegenwärtigen Steinsichtigkeit verloren hat (vgl. zum Verlust der Denkmaleigenschaft Senatsurt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 = BRS 88 Nr. 136 = juris Rn. 27 m.w.N.).

    In gewissem Umfang können auch denkmalbeeinträchtigende Maßnahmen nach §§ 10 Abs. 1, 6 Abs. 2 NDSchG genehmigt werden, weil es stets einer abwägenden Betrachtung sowohl des öffentlichen Erhaltungsinteresses als auch des Veränderungsinteresses des Denkmaleigentümers bedarf (vgl. Senatsurt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 = BRS 88 Nr. 136 = juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. bspw. auch die Regelung des § 9 Abs. 2 NDSchG).

    In Frage kommt das dann, wenn Vorschädigungen einen bestimmten Aussagegehalt eines Denkmals bzw. eines Teils eines solchen bereits vollständig aufgehoben haben, ohne dass indes die Denkmaleigenschaft als solche entfallen ist (vgl. Senatsurt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 = BRS 88 Nr. 136 = juris Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2021 - 1 LA 4/19

    Absetzungen; Abstimmung; Baudenkmal; Baumaßnahme; Bescheinigung; Denkmal;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Die besondere Höhe der absetzbaren Kosten stellt sich gewissermaßen als Gegenleistung dafür dar, dass ein Denkmaleigentümer dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Erhalt des Baudenkmals in besonderer Weise Beachtung schenkt, dafür Kosten und Mühen in Kauf nimmt und der Denkmalschutzbehörde ermöglicht, Einfluss auf die Durchführung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu nehmen und dabei gegebenenfalls auch eigene Gestaltungs- und Nutzungswünsche zurückstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2021 - 1 LA 4/19 -, BauR 2021, 667 = juris Rn. 19; Beschl. v. 10.10.2016 - 1 LA 48/16 -, n.v.; im Urt. des 6. Senats v. 7.11.1996 - 6 L 5767/95 -, n.v., umschrieben als "goldene Zügel").

    Die denkmalrechtliche Genehmigung und die Abstimmung sind grundsätzlich nicht gleichzusetzen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 26.1.2021 - 1 LA 4/19 -, BauR 2021, 667 = juris Rn. 20).

    Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschl. v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 -, ZfBR 2018, 589 = HFR 2018, 664 = juris Rn. 10 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 26.1.2021 - 1 LA 4/19 -, BauR 2021, 667 = juris Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2016 - 1 LA 48/16
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Soweit das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 2016 (1 LA 48/16) verwiesen habe, werde verkannt, dass zwei unterschiedliche Sachverhalte gegeben seien.

    Die besondere Höhe der absetzbaren Kosten stellt sich gewissermaßen als Gegenleistung dafür dar, dass ein Denkmaleigentümer dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Erhalt des Baudenkmals in besonderer Weise Beachtung schenkt, dafür Kosten und Mühen in Kauf nimmt und der Denkmalschutzbehörde ermöglicht, Einfluss auf die Durchführung der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu nehmen und dabei gegebenenfalls auch eigene Gestaltungs- und Nutzungswünsche zurückstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2021 - 1 LA 4/19 -, BauR 2021, 667 = juris Rn. 19; Beschl. v. 10.10.2016 - 1 LA 48/16 -, n.v.; im Urt. des 6. Senats v. 7.11.1996 - 6 L 5767/95 -, n.v., umschrieben als "goldene Zügel").

    Im Hinblick auf den oben erläuterten Zweck des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG besteht kein Anlass, demjenigen eine Sonderabschreibung zuzubilligen, der im Zuge der streitigen Baumaßnahme oder aber weiterer, außerhalb des konkreten Förderantrags durchgeführter Maßnahmen das Erscheinungsbild des Baudenkmals schädigt (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 10.10.2016 - 1 LA 48/16 -, n.v.).

  • OVG Niedersachsen, 15.07.2014 - 1 LB 133/13

    Feststellung des Nichtvorliegens der Denkmaleigenschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Den entsprechenden Sachverstand vermittelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich, das Niedersächsische Landesamt, dem nach der Aufgabenzuweisung des § 21 Abs. 1 NDSchG eine ganz besondere Sachkunde zukommt (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 5.4.2020 - 1 LA 114/18 -, BRS 88 Nr. 135 = BauR 2020, 1163 = juris Rn. 11; Urt. v. 15.7.2014 - 1 LB 133/13 -, BRS 82 Nr. 211 = BauR 2014, 1931 = juris Rn. 36 m.w.N.).

    Die entsprechende Aufgabe des Landesamtes führt lediglich dazu, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten nur dann einzuholen ist, wenn der vom Landesamt vermittelte Sachverstand zur Entscheidungsfindung nicht ausreicht (Senatsurt. v. 15.7.2014 - 1 LB 133/13 -, BRS 82 Nr. 211 = BauR 2014, 1931 = juris Rn. 36).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 4 B 40.17

    Bescheinigung der Kosten für den Umbau des im 2. Obergeschoss des Rückgebäudes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden, es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Bauherrn/Steuerpflichtigem (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 -, ZfBR 2018, 589 = HFR 2018, 664 = juris Rn. 10 m.w.N.).

    Durch die Formulierung "in Abstimmung" wird zudem klargestellt, dass der Abstimmungsprozess grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortzuführen ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschl. v. 9.5.2018 - 4 B 40.17 -, ZfBR 2018, 589 = HFR 2018, 664 = juris Rn. 10 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 26.1.2021 - 1 LA 4/19 -, BauR 2021, 667 = juris Rn. 14).

  • BVerwG, 28.06.2017 - 4 B 22.17

    Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten bei Baudenkmalen; Anbau eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Vielmehr sind Baumaßnahmen nur dann i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 - 4 B 26.20 -, NVwZ-RR 2021, 275 = HFR 2021, 217 = juris Rn. 5 u.a. unter Verweis auf Beschl. v. 28.6.2017 - 4 B 22.17 -, HFR 2017, 975 = juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ziel ist in jedem Falle die dauerhafte Substanzerhaltung (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28.6.2017 - 4 B 22.17 -, HFR 2017, 975 = juris Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 1 LA 114/18

    Außenwirkung; Baudenkmal; Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalensemble;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Den entsprechenden Sachverstand vermittelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich, das Niedersächsische Landesamt, dem nach der Aufgabenzuweisung des § 21 Abs. 1 NDSchG eine ganz besondere Sachkunde zukommt (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 5.4.2020 - 1 LA 114/18 -, BRS 88 Nr. 135 = BauR 2020, 1163 = juris Rn. 11; Urt. v. 15.7.2014 - 1 LB 133/13 -, BRS 82 Nr. 211 = BauR 2014, 1931 = juris Rn. 36 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 1 ME 33/20

    Baudenkmal

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Um die Einschätzung des Landesamtes zur Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes oder aber zur denkmalgerechten Gestaltung einzelner baulicher Elemente zu erschüttern, ist es erforderlich, die Punkte, die das Landesamt übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, konkret zu benennen und hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorzutragen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 29.7.2020 - 1 ME 33/20 -, juris Rn. 9).
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 40/97

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Ein solches Verständnis entspricht zudem der steuerrechtlichen Anwendung der Norm, wonach erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG hinsichtlich einzelner Baumaßnahmen bereits im Jahr des Abschlusses der jeweiligen Baumaßnahme und nicht erst bei Beendigung der Gesamtbaumaßnahme vorgenommen werden können (vgl. BFH, Urt. v. 20.8.2002 - IX R 40/97 -, BFHE 199, 555 = DStR 2002, 2574 = juris Rn. 23 m.w.N.; Kulosa, in: Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 7i Rn. 4).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 19/02

    Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2022 - 1 LB 77/20
    Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Vorschriften des Steuerrechts haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. nur BFH, Urt. v. 14.1.2004 - X R 19/02 -, BFHE 205, 87 = DStR 2004, 945 = juris Rn. 29 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2020 - 4 B 26.20

    Steuerbegünstigung von Aufwendungen für die Änderung und Modernisierung einer

  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

    Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit eines Bauwerks oder einer Gesamtanlage kommt der fachlichen Einschätzung der Denkmalbehörde ein besonderes tatsächliches Gewicht zu (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. April 2016 - OVG 2 B 26.12 -, juris, Rn. 26, und vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris, Rn. 27; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Januar 2022, - OVG 1 LB 77/20 -, juris, Rn. 41; VG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - VG 13 L 337/21 -, amtl.
  • VGH Bayern, 10.01.2023 - 1 ZB 22.1320

    Denkmalschutzrechtliche Bescheinigung - Abstimmung der Baumaßnahmen

    Die Baugenehmigung vom 9. Oktober 2014 selbst vermag an der fehlenden Abstimmung im Sinn des § 7i EStG nichts zu ändern, da es sich bei dem bau- oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie der Erteilung der steuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung um zwei verschiedene Verfahren handelt, auch wenn die Abstimmung innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen kann (vgl. NdsOVG, U.v. 20.1.2022 - 1 LB 77/20 - ZfBR 2022, 277).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht