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   OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20   

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OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20 (https://dejure.org/2021,11196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.04.2021 - 3 LD 1/20 (https://dejure.org/2021,11196)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 (https://dejure.org/2021,11196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 33 Abs 1 S 3 BeamtStG; § 34 S 3 BeamtStG; § 25 Abs 4 S 1 DG ND; § 50 Abs 1 DG ND
    Recht auf Beweisteilnahme; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie; Reichsbürgerszene; Staatsangehörigkeitsausweis; Treuepflicht; Verbotsirrtum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15).

    Beamte realisieren die "Machtstellung" des Staates (BVerfG, Urteil vom 27.4.1959 - 2 BvF 2/58 -, juris Rn. 65), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - BVerwG 2 C 51.13 -, juris Rn. 26) dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 15).

    Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 15).

    Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 16).

    Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 18); ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 18).

    Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975, a. a. O., Rn. 45; Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 21), die entsprechende politische Überzeugung also bewusst und erkennbar nach außen betätigt.

    Denn eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht ist nicht erst dann gegeben, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme im politischen Meinungskampf gerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 22).

    Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen einer Überzeugung ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 23).

    Zwischen dem "bloßen Haben und Mitteilen" einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen, die ebenfalls einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht beinhalten können (so BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 23).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die Betätigung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durch "bloße" Tätowierung bejaht, weil der Betreffende mit dem Tragen einer Tätowierung, die der Werteordnung des Grundgesetzes widerspricht, sein Bekenntnis zu dieser Anschauung und damit seine Abkehr von der Verfassungsordnung dokumentiere (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 25ff.).

    Eine hieran anknüpfende Disziplinarmaßnahme sanktioniert nicht die innere Haltung und Gesinnung der Beklagten, sondern ihr Handeln nach außen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, a. a. O., Rn. 26), also die Betätigung ihrer entsprechenden Gesinnung.

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2019 - 3 LD 3/19

    Dschungelcamp; Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses; Lösung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zulassen (BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 - Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 133).

    Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 101; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -).

    Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein (BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016, a. a. O., Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 103).

    Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte das Dienstvergehen zeitlich vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - BVerwG 1 D 13.04 -, juris Rn. 18; Urteil vom 28.7.2011, a. a. O., Rn. 36; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 130).

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2010 - 20 LD 7/08

    Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 101; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -).

    Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 54), woran es hier fehlt.

    Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 62).

    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a O., Rn. 62; Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -).

    Auch kann bei Anwendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme die Dauer des Verfahrens keine Berücksichtigung finden (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - BVerwG 2 B 53.08 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 1.9.2009 - BVerwG 2 B 34.09 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 58; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 88).

    Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 -, juris Rn. 7).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser "Erheblichkeitsschwelle" kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 11).

    Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt deshalb in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 15).

    Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 12); maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 15).

    Dabei ist in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten - also seinen Dienstposten - abgestellt worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8.5.2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris Rn. 25); in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hieran jedoch nicht mehr festgehalten und sieht seither das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne als Bezugspunkt des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 16ff.; Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 13).

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 13).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 7 A 10555/19

    Waffenrechtliche Erlaubnisse zu Recht wegen "Reichsbürger"-Verhaltens widerrufen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Nach der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Definition (www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder unter: "Was sind 'Reichsbürger' und 'Selbstverwalter'?") sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (diese Definition zugrunde legend auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 15; in diesem Sinne der Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer bzw. der Negierung der Existenz der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 4, 12; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 33f.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2020 - 24 ZB 20.418 -, juris Rn. 9).

    für eine Zugehörigkeit des Betreffenden zur "Reichsbürgerbewegung" bzw. dafür spricht, dass sich der Betreffende zumindest die Ideologie der "Reichsbürgerbewegung" inhaltlich zu eigen gemacht hat und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert (OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017, a. a. O., Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018, a. a. O., Rn. 7f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21.3.2019 - OVG 11 S 16.19 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019, a. a. O., Rn. 4 bis 7, 36, 38, 45).

    Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch "Reichsbürger" beruht darauf, dass in der "Reichsbürgerszene" die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019, a. a. O., Rn. 36).

    Eine einheitliche "Reichsbürgerbewegung" gibt es zwar nicht; vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum, das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für "Justizopfer", bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019, a. a. O., Rn. 35).

    Kleinster gemeinsamer Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammer dieses Spektrums ist indes die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019, a. a. O., Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019, a. a. O., Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2020, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Zum einen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 13).

    Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 3.5.2007, a. a. O., Rn. 22; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 11.05

    Postbeamter des höheren Dienstes; Disziplinarklage (-schrift); Mitwirkung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Ein solcher Rechtsirrtum - der Beamte erkennt zutreffend den von ihm verwirklichten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, glaubt aber, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben - kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar war (BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - BVerwG 1 D 63.89 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.12.1991 - BVerwG 1 D 75.90 -, juris Rn. 129ff.; Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30; Herrmann, a. a. O., Rn. 245).

    Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten (BVerwG, Urteil vom 22.6.2006, a. a. O., Rn. 30; Herrmann, a. a. O., Rn. 245).

    Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst (BVerwG, Urteil vom 22.6.2006, a. a. O., Rn. 30).

    Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (BVerwG, Urteil vom 22.6.2006, a. a. O., Rn. 30).

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt (BVerwG, Urteil vom 12.3.1986 - BVerwG 1 D 103.84 -, juris Rn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 28.11.2001 - 16 D 00.2077 -, juris Rn. 155).

    Der Sinn der politischen Treuepflicht besteht darin, eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft zu garantieren (BVerfG, Beschluss vom 22.5.1975, a. a. O., Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 12.3.1986, a. a. O., Rn. 32).

    Dann aber muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren oder in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1986, a. a. O., Rn. 32).

    Für die Bewertung des in Rede stehenden Verhaltens als eine dem § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG unterfallende Pflichtverletzung kann es deshalb nicht darauf ankommen, dass die politische Überzeugung eines Beamten offensichtlich keinen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte (BVerwG, Urteil vom 12.3.1986, a. a. O. Rn., 32 [zur Parallelvorschrift des § 52 Abs. 2 BBG a. F.]).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 4.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.04.2021 - 3 LD 1/20
    Mit der Vorgabe, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, von einem Beamten unterhalb dieser "Erheblichkeitsschwelle" kein wesentlich anderes Sozialverhalten zu erwarten als von jedem anderen Bürger (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 14 m. w. Nw.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 4.18 -, juris Rn. 11).

    Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 12); maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 15).

    Dabei ist in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das konkret-funktionelle Amt des Beamten - also seinen Dienstposten - abgestellt worden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8.5.2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris Rn. 25); in seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht hieran jedoch nicht mehr festgehalten und sieht seither das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne als Bezugspunkt des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 16ff.; Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 13).

    Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 18.6.2015, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2017 - 3d B 296/17

    Anordnung der Durchsuchung wegen des dringenden Verdachts eines Verstoßes des

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 B 143.11

    Zugriffsdelikt; erfolgreiche Aufklärungsrüge; Sachaufklärung; Anforderungen, die

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • VGH Bayern, 22.07.2020 - 24 ZB 20.418

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von "Reichsbürger"

  • VGH Hessen, 20.06.2018 - 4 B 1090/18
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 5.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Aussprache der Maßnahme unter

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2017 - 11 ME 181/17

    Beschwerdeantrag; Darlegungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; Reichsbürger;

  • BVerwG, 19.02.2018 - 2 B 51.17

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung von

  • BVerwG, 18.04.1979 - 1 D 39.78
  • BVerwG, 11.12.1991 - 1 D 75.90

    Bundestagsgeschäftordnung - Verschwiegenheitsgebot - Geltungsbereich der

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

  • BVerwG, 20.02.2001 - 1 D 55.99

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Beamter im höheren Dienst (Eingangsamt);

  • OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18

    Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte

  • BVerwG, 12.02.1992 - 1 D 2.91

    Außerdienstliche Beleidigung - Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 A 5.09

    Disziplinarklage; Arbeitszeitkartenmanipulation; Vortäuschen falscher Zeiten für

  • BVerwG, 16.07.1981 - 1 C 99.76

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Bedingung für eine Aufenthaltserlaubnis -

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • VGH Bayern, 28.11.2001 - 16 D 00.2077
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2019 - 20 B 822/18

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Unzuverlässsigkeit; Anordnungen zur

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

  • BVerwG, 26.03.2014 - 2 B 100.13

    Disziplinarrechtliche Geringfügigkeitsschwelle

  • VGH Bayern, 16.01.2019 - 16a D 15.2672

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 13.04

    Postbeamter des mittleren Dienstes; Untreue zum Nachteil des Dienstherrn durch

  • BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

    Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08

    Auch ehrenamtliche Richter unterliegen der Pflicht zur Verfassungstreue

  • BVerwG, 11.01.2007 - 1 D 16.05

    Bundespolizeibeamter; Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten;

  • BVerwG, 28.10.2008 - 2 B 53.08

    Voraussetzungen für eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 D 63.89

    Urteilsverkündung in Disziplinarverfahren - Nebentätigkeit ohne Genehmigung als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - 11 S 16.19

    Widerruf der Waffenbesitzkarte gegenüber einem Reichsbürger/Selbstverwalter

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BVerwG, 01.09.2009 - 2 B 34.09

    Aberkennung des Ruhegehalts - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 105/14

    Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Kausalität; Leistungsklage;

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2023 - 3 LD 7/22

    Bill Gates; great reset; Reichsbürger; Reichsbürgerideologie;

    aa) Die Pflicht, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten ( § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ; ebenso § 60 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -) , gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten ( BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 16.1.2019 - 16a D 15.2672 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88; Günter, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2023, Bd. 1, § 33 BeamtStG Rn. 3).

    Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG , dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 88).

    Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 27); ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden ( BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - BVerwG 2 C 25.17 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 89).

    Nach der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Definition (www.verfassungsschutz.de) sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (diese Definition zugrunde legend auch BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11 sowie Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 15; in diesem Sinne der Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer bzw. der Negierung der Existenz der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und damit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2017 - 3d B 296/17.O -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 18.7.2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 4, 12; Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 93; Hess. VGH, Beschluss vom 20.6.2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 33f.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2020 - 24 ZB 20.418 -, juris Rn. 9).

    Damit hat er im Rechtsverkehr gegenüber staatlichen Behörden - und folglich nach außen - objektiv zum Ausdruck gebracht, vom Fortbestehen des Staates/Königreichs Preußen auszugehen und damit die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und seiner föderalen Gliederungen in Abrede gestellt, wie dies - bei allen Unterschieden im Detail - gemeinsames Charakteristikum des Personenkreises der "Reichsbürger" ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 102).

    Der dargestellten Rechtsauffassung, dass die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises ohne nachvollziehbaren Grund und unter Verwendung einer oder mehrerer der bezeichneten Angaben dafür spricht, dass der Betreffende "reichsbürgertypisch" die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negiert, ist der erkennende Senat gefolgt (Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 106) und hält hieran weiterhin fest.

    Seine deutsche Staatsangehörigkeit war auch nicht von behördlicher Seite - etwa, weil dieser Status aus historischen Gründen zweifelhaft und dies erst im Vorfeld des Antragszeitpunkts behördlicherseits aufgefallen wäre - in Frage gestellt worden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 109; auf diesen Gesichtspunkt abstellend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7.21 -, juris Rn. 32).

    Denn dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im deutschen Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt ( OVG NRW, Beschluss vom 26.6.2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 49; Nds. OVG, Beschluss vom 8.10.2020 - 3 ZD 11/20 - Urteil vom 20.4.2012 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 109), und auch für das Nicht-EU-Ausland - etwa für die Auswanderung in die USA - reicht u. a. ein gültiger Reisepass aus (s. telefonische Auskunft der Deutschen Botschaft in Washington, Bl. 40/Beiakte 1 Bd.1).

    Eine einheitliche "Reichsbürgerbewegung" gibt es zwar - wie ausgeführt - nicht; vielmehr existiert ein heterogenes Spektrum (hierauf hinweisend auch BVerwG, Urteil vom 2.12.2021 - BVerwG 2 A 7/21 -, juris Rn. 33), das von unterschiedlich motivierten Einzelpersonen über Kleinst- und Pseudogruppierungen, einer unüberschaubaren Zahl von Internetpräsenzen, sogenannten Hilfsgemeinschaften für "Justizopfer", bis hin zu sektenartigen, esoterisch geprägten Organisationen mit vergleichsweise geringer Mitgliederzahl reicht (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris 110).

    Kleinster gemeinsamer Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammer dieses Spektrums ist indes die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2019 - BVerwG 2 WDB 5, 19 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021- 3 LD 1/20 -, juris 110).

    Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen ( BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 - Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 - Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 133; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

    Vielmehr hätte es ihm oblegen, etwaige, seine eigene Person oder sein persönliches Lebensumfeld betreffende - also aus seiner Privatsphäre stammende und daher nur ihm selbst bekannte - belastende Umstände im vorliegenden Verfahren zu offenbaren und substantiiert darzutun, dass diese Umstände sein seinerzeitiges Verhalten beeinflusst hätten, nunmehr aber überwunden seien, wenn er hieraus für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten wollte (so Nds. OVG, Urteil vom 20.2.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 145).

    Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 154).

  • BVerwG, 02.12.2021 - 2 A 7.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Leugnung der Existenz der Bundesrepublik

    Mit den ursprünglichen maschinenschriftlichen Angaben im Antrag auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises hat der Beklagte im Rechtsverkehr gegenüber einer staatlichen Behörde - und damit nach außen - objektiv zum Ausdruck gebracht, dass er vom Fortbestand des "Königreichs Bayern" ausgeht und die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 - DÖD 2021, 198 Rn. 16; VGH München, Urteil vom 28. Juli 2021 - 16a D 19.989 - Rn. 65).
  • VG Hannover, 28.04.2022 - 18 A 3735/21

    Ausschluss der Öffentlichkeit; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

    Der Beklagte hat damit den Anschein erweckt, vom Fortbestehen des Staates/Königreichs Preußen auszugehen und damit die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und seiner föderalen Gliederungen in Abrede zu stellen, wie dies - bei allen Unterschieden im öffentlichen Agieren dieses Personenkreises - gemeinsames Charakteristikum der "Reichsbürger" ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 - (juris Rn. 87 - 107).

    Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 - (juris Rn. 87 - 107) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Behördenprinzip; Dienstherr;

    Eine derartige Berichtigung des Rubrums ist noch im Rechtsmittelverfahren statthaft (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 105/14 -, juris Rn. 33; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 60).

    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 16a D 19.989

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - Vertreten reichsbürgertypischer Ansichten

    Der Beklagte vertritt und teilt jedenfalls in wesentlichen Aspekten das Gedankengut der sog. "Reichsbürgerbewegung"; seine Ansichten sind - selbst nach eigener Einlassung (Berufungsbegründung v. 13.5.2019 S. 6) - kongruent mit sogenannten reichsbürgertypischen Denkansätzen, auch wenn er selbst bestreitet, Mitglied der sog. Reichsbürger bzw. Selbstverwalter zu sein (zur fehlenden Treuepflicht bei sog. Reichsbürgern vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 - 16b DC 20.1871 - juris Rn. 12; NdsOVG, U.v. 20.4.2021 - 3 LD 1/20 - juris; OVG NW, U.v. 21.4.2021 - 3d A 1595/20.BDG - juris; B.v. 22.3.2017 - 3d B 296/17.O - juris Rn. 7; OVG LSA, U.v. 15.3.2018 - 10 L 9/17 - juris Rn. 56 ff.).

    Damit legte der Beklagte typische Verhaltensweisen (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, IMS v. 29.12.2016 - Az. IE4-2132-4-14 - VG-Akte Au 4 K 17.188 S. 32) von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern an den Tag, die aus unterschiedlichen Motiven und mit differierenden Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren (diese Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz zugrunde legend auch BVerwG, B.v. 20.12.2019 - 2 WDB 5, 19 - juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 20.4.2021 - 3 LD 1/20 - juris Rn. 93; SächsOVG, B.v. 3.12.2018 - 3 B 379/18 - juris Rn. 15; ähnlich BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 13).

    Auch der Beklagte hat ohne nachvollziehbaren Grund einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und damit unter Berücksichtigung seiner weiteren Einlassungen im Rechtsverkehr zum Ausdruck gebracht, die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2021 - 3 LD 1/20 - juris Rn. 106).

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2023 - 3 LD 10/22

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Justizvollzugsdienst; Psychologische

    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2021 - BVerwG 2 B 21.21 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 11.10.2021 - BVerwG 2 A 9.20 -, juris Rn. 5 m. w. N; Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 1.9.2009 - BVerwG 2 B 34.09 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2022 - 6 LD 2/18 -, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 155; Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 3/18 -).

  • VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22

    Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage

    Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 22 sowie Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 9 und vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2022 - 6 A 2601/20 -, juris Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 120; Urteil der Kammer vom 02.05.2022 - DB 11 K 1312/21 -, juris Rn. 79).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2023 - 3 LD 6/22

    Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift; Blutwerte; Disziplinarklagebehörde;

    Dieser Umstand fällt jedoch nicht mildernd ins Gewicht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140 m. w. N.).

    Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2022 - 6 LD 2/18

    Klagebefugnis; Personalrat; Ruhestandsbeamter; Schwerbehindertenvertretung;

    In jüngerer Zeit hat der für Landesdisziplinarrecht zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 20. April 2021 (- 3 LD 1/20 -, juris Rn. 155) und vom 21. Januar 2019 (- 3 LD 3/18 -), die jeweils aktive Beamte betrafen, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - BVerwG 2 B 53.08 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 1.9.2009 - BVerwG 2 B 34.09 -, juris Rn. 3) entschieden, bei Anwendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme kann die Dauer des Verfahrens keine Berücksichtigung finden.
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2023 - 3 LD 2/21

    Ärztliche Atteste; Folgepflicht; Gesunderhaltungspflicht; Hingabepflicht;

    Der Begriff des Mangels in § 50 Abs. 1 NDiszG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (Nds. OVG, Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 2/18 - Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 64).

    Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung - also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zum Erlass einer Disziplinarverfügung - ( BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 14 [zur vergleichbaren Bestimmung des § 55 BDG]; Nds. OVG, Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 2/18 -), oder die den Inhalt der Disziplinar- oder Nachtragsdisziplinarklageschrift betreffen (Nds. OVG, Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 64).

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2023 - 5 LA 92/22

    Bezüge; Dienstbezüge; Erwerbseinkommen; Erwerbsersatzeinkommen; Rückforderung;

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