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   OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17   

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OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17 (https://dejure.org/2020,15938)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.05.2020 - 9 LC 138/17 (https://dejure.org/2020,15938)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 9 LC 138/17 (https://dejure.org/2020,15938)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 119 AO 1977; § ... 155 AO 1977; § 157 AO 1977; § 85 AO 1977; § 134 BGB; § 11 Abs 1 Nr 3 Buchst a KAG ND; § 11 Abs 1 Nr 3 Buchst b KAG ND; § 11 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG ND; § 2 Abs 1 S 1 KAG ND; § 5 Abs 1 S 1 KAG ND; § 2 Abs 2 Nr 1 StrG ND; § 4 Abs 1 S 1 StrG ND; § 9 Abs 1 S 1 StrG ND; § 43 StrG ND; § 96 Abs 3 Nr 2 WG ND; § 54 VwVfG; § 56 VwVfG; § 59 Abs 1 VwVfG; § 56 WHG
    Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung; Bekanntgabeadressat; Benutzungsgebühren; Bestimmtheit; Einrichtungszweck; Gebührenkalkulation; Gebührenverzicht; Inhaltsadressat; Kooperationsvertrag; koordinationsrechtlicher Vertrag; Kostenbeteiligung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15

    Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Anders als das Recht anderer Bundesländer enthält das niedersächsische Landesrecht keine Vorschriften, nach denen die Erhebung von Gebühren generell (vgl. etwa § 17 Abs. 3 KAG BW; zur Auslegung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG RP 1996 im Lichte des § 10 Abs. 4 Nr. 2a) KAG RP 1986: OVG RP, Urteil vom 8.2.2001 - 12 A 11746/00.OVG - AS RP/SL 19, 50, 51 f.) oder jedenfalls im Fall einer Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung für die von der Gemeinde eingerichteten Abwasseranlage (vgl. § 23 Abs. 5 BbgStrG; § 20 Abs. 5 HStrG; § 30 Abs. 4 StrWG MV; § 12 Abs. 10 StrG RP; § 23 Abs. 5 StrG LSA; § 23 Abs. 5 SächsStrG; § 23 Abs. 5 ThürStrG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG) kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (zum Überblick über die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern: OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016 - 1 A 32/15 - juris Rn. 49).

    Daher ist die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenoberflächenwasserbeseitigung in Niedersachsen - ebenso wie etwa im Saarland (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 26 f.) und in Schleswig-Holstein (vgl. OVG S-H, Urteil vom 4.10.2016 - 2 LB 2/16 - juris Rn. 38 und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 6.18 - juris Rn. 7) - grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 - juris Rn. 7; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 62. Erg. Lfg. 2020, § 6 Rn. 746; Freese, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand: 50 Erg. Lfg. 2019, § 5 Rn. 526).

    Erfüllt der Straßenbaulastträger seine sich aus § 96 Abs. 3 Nr. 2 NWG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 NStrG ergebende Beseitigungspflicht für das auf den Fahrbahnen anfallende Niederschlagswasser unter Nutzung gemeindlicher Entwässerungsanlagen, ist das Einsetzen einer Gebührenpflicht im Rahmen des örtlichen Satzungsrechts die unmittelbare Folge seiner Entscheidung, auf eine eigene Oberflächenentwässerung zu verzichten, und nicht eine unmittelbare Folge der Straßenbaulast bzw. Abwasserbeseitigungspflicht (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 7.10.1996, a. a. O.).

    Soweit darin eine unentgeltliche Nutzung der Kanalisation vereinbart worden sein sollte, handelt es sich um vertragliche Absprachen, die jeweils der Ausgestaltung eines konkreten Leistungs-/Gegenleistungsverhältnisses dienen, ohne dass hierdurch das Ermessen des Satzungsgebers gebunden wäre (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 30).

    Bei einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung für die Straßen- und Grundstücksentwässerung wäre es hingegen folgerichtig und geboten, in die Gebührenkalkulation auch die Aufwendungen und Erträge für die Straßenentwässerung einzustellen, um einen einheitlichen Gebührensatz auf der Grundlage der gesamten angeschlossenen Flächen der Grundstücks- und Straßenentwässerung berechnen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 8; OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 28).

    Nr. 11 Abs. 1 Satz 3 ODR legt vielmehr gegenteilig nahe, dass mit einer an die ODR angelehnten Vereinbarungen grundsätzlich keine vollständige oder teilweise Übertragung der Aufgabe der Straßenbaulast verfolgt wird (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 35).

    Allerdings sind bei einer an dem gesamten Vertragsinhalt und -zweck ausgerichteten Auslegung diese Einzelregelungen nicht losgelöst von dem Gesamtkonzept der Vereinbarungen zu sehen, denn die Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung und der diesbezüglichen Kostentragung machen lediglich einen Teilaspekt des Vertragswerks aus (so auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 47).

    Die sog. ODR-Vereinbarungen werden von Straßenbaulastträgern zwecks einer gemeinschaftlichen Erfüllung ihrer ihnen aus der Straßenbaulast erwachsenden Aufgaben geschlossen (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 47).

    Insoweit bezwecken die Beteiligten mit den Vereinbarungen die Bewältigung der sich aus den besonderen Verhältnissen der Ortsdurchfahrten ergebenden Anforderungen im Gesamtzusammenhang (in diesem Sinne auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 35 und ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 55).

    Soweit die auf der Grundlage der ODR geschlossenen Vereinbarungen Fragen der Herstellung, Unterhaltung und Finanzierung von Entwässerungsanlagen, die auch zur Beseitigung des auf den Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers genutzt werden sollen, zum Gegenstand haben, regeln sie einen bestimmten Ausschnitt des der Zuständigkeit der Beteiligten als Straßenbaulastträger bzw. abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zugeordneten Aufgabenspektrums (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 43).

    Es handelt sich bei der in den Vereinbarungen von der Beklagten zugesagten Unentgeltlichkeit der Aufnahme des Abwassers und seiner schadlosen Ableitung indes nicht um einen abgabenrechtlich zu beurteilenden Gebührenverzicht (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 44).

    Mit diesem Inhalt stehen die o. a. Vereinbarungen einer (Benutzungs-)Gebührenerhebung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich entgegen (so auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 32, 45 ff. unter ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des OVG NRW), obwohl die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die kommunale öffentliche Einrichtung dem Grunde nach den Tatbestand der gebührenpflichtigen Benutzung erfüllt und zur Gebührenerhebung berechtigt (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 23.2.2009 - 4 EO 677/08 - juris Rn. 8 und vom 28.5.2009 - 4 EO 347/08 - juris Rn. 15 zu vor dem Inkrafttreten des § 23 Abs. 5 ThürStrG hergestellten Abwasseranlagen; OVG S-H, Urteil vom 4.10.2016 - 2 LB 2/16 - juris Rn. 36 ff.).

    Die Beklagte ist mithin im Rahmen der Festsetzung von Niederschlagsgebühren für die Entwässerung der Ortsdurchfahrten insoweit gebunden, als dem Kläger bezüglich der in Rede stehenden Streckenabschnitte kraft der auf der Grundlage der ODR geschlossenen Vereinbarungen die Unentgeltlichkeit der Abwasserbeseitigung zugesagt worden ist (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 63).

    Die dem Zuständigkeitsbereich der Abwasserbeseitigung zuzuordnenden vertraglich begründeten Rechte und Pflichten wirken nach dem Wechsel des Einrichtungsträgers auch gegenüber dem neuen Einrichtungsträger (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 62).

  • OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Dass eine Heranziehung des Straßenbaulastträger zu Niederschlagswassergebühren für die Oberflächenentwässerung der Straße u. U. nicht zulässig ist, wenn - ausnahmsweise - privatrechtliches Eigentum und die Straßenbaulast auseinanderfallen, liegt regelmäßig am Fehlen einer satzungsrechtlichen Bestimmung, die neben bzw. anstelle des Eigentümers den Straßenbaulastträger als Gebührenschuldner benennt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009 - 4 EO 109/06 - juris Rn. 73; Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747c).

    In Erwägung zu ziehen ist, ob die Vereinbarungen erstens als eine Übertragung der Teilaufgabe der Straßenentwässerung von dem Kläger als Straßenbaulastträger auf die Beklagte als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft auszulegen sein könnten (so etwa Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747e unter Bezugnahme auf ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 39; ebenso ThürOVG, Urteil vom 11.8.2006, a. a. O., Rn. 45).

    Sie umfasst insbesondere die Aufnahme, Sammlung und Ableitung des Niederschlagswassers im Straßenkörper (ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 29).

    Es liegt damit gerade keine vertragliche Gestaltung vor, bei der die straßenrechtliche Aufgabe der Straßenentwässerung nicht insgesamt oder subsidiär - als Kontroll- oder Einstandspflichten - beim Straßenbaulastträger verbleiben würde (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 31; a. A.: Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747e).

    Insoweit bezwecken die Beteiligten mit den Vereinbarungen die Bewältigung der sich aus den besonderen Verhältnissen der Ortsdurchfahrten ergebenden Anforderungen im Gesamtzusammenhang (in diesem Sinne auch OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 35 und ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 55).

    Die Vereinbarungen sind daher - wie Kooperationsverträge im Allgemeinen (vgl. Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl 2019, § 54 Rn. 114 m. w. N.) - als koordinationsrechtliche Verträge gemäß § 54 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG zu behandeln (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019, a. a. O., Rn. 55; ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 40; Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747e).

    Die vereinbarte Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers stellt sich als finanzieller Ausgleich im Rahmen der Kooperation bei der Aufgabenwahrnehmung und nicht als Abgabenverzicht dar (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 41).

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 42) führt dazu im Hinblick auf koordinationsrechtliche Verträge - wie hier - zutreffend aus:.

  • OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12

    Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Ob es sich bei einer Vereinbarung, die sich an den ODR und dem zugehörigen Vereinbarungsmuster orientiert, um eine Übertragung der Teilaufgabe der Straßenentwässerung vom originären Träger der Straßenbaulast auf eine Kommune oder um eine Vereinbarung über eine Benutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung oder gar um einen Gebührenverzicht handelt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen des Straßenrechts über die Straßenbaulast und der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts über den Abwasserbeseitigungspflichtigen zu ermitteln (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42).

    Die in den Vereinbarungen übernommene Verpflichtung der Aufnahme des Niederschlagswassers von den Straßenflächen in die Kanalisation und der schadlosen Ableitung umschreibt lediglich die technische Durchführung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 46).

    Mit dieser Verpflichtung hat die Beklagte für die Lebensdauer der hergestellten Anlage die Durchführung der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung des auf den von den Vereinbarungen erfassten Straßenflächen der Ortsdurchfahrten anfallenden Niederschlagswassers von dem Kläger als Träger der Straßenbaulast übernommen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 45).

    Die Beklagte hat sich in § 4 der Vereinbarung vom 27. Mai/15. Juni 1994 i. V. m. § 5 Satz 1 der Vereinbarung vom 27. Mai/16. Juni 1994, in § 4 Abs. 4 der Vereinbarung vom 14./28. September 1992 und in § 3 Nr. 3 der Vereinbarung vom 1./18. August 1995 dazu verpflichtet, das Straßenwasser unentgeltlich in die (Regenwasser-) Kanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen (vgl. zu Vereinbarungen mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Vertragstext: ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 39, 45).

    Die genannten Vereinbarungen sind nicht als Verzicht auf eine Abgabenerhebung, sondern als Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung einer Baumaßnahme zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung des auf den Ortsdurchfahrten anfallenden Niederschlagswassers auszulegen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 35).

    Unerheblich ist, ob eine der Höhe nach seinerzeit ausreichende - pauschalierte - Kostenbeteiligung vereinbart wurde (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 50).

    Sollte die vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers nicht auskömmlich gewesen sein, käme u. U. eine Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG in Betracht (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 50).

    Die zwischen dem Kläger und der Beklagten vertraglich vereinbarte Aufgabenerfüllung ist mit der Kanalisation, an die in Rede stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrten angeschlossen sind, auf die EBP AöR übergegangen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 48 f.).

  • OVG Niedersachsen, 26.11.2008 - 9 LA 348/07

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr als Kosten der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Daher ist die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Straßenoberflächenwasserbeseitigung in Niedersachsen - ebenso wie etwa im Saarland (vgl. OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 26 f.) und in Schleswig-Holstein (vgl. OVG S-H, Urteil vom 4.10.2016 - 2 LB 2/16 - juris Rn. 38 und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 6.18 - juris Rn. 7) - grundsätzlich zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 - juris Rn. 7; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 62. Erg. Lfg. 2020, § 6 Rn. 746; Freese, in: Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Stand: 50 Erg. Lfg. 2019, § 5 Rn. 526).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt (Beschluss vom 26.11.2008 - 9 LA 348/07 - juris Rn. 6 f.):.

    Erfasst wird dann neben dem auf Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser also auch das Oberflächenwasser von Straßen, so dass hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung eine einheitliche öffentliche Einrichtung betrieben wird, die Grundstücksentwässerung und Straßenentwässerung zulässt (vgl. zu einem ähnlichen Satzungswortlaut auch der Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 8).

    b) Dieser danach möglichen Zweckbestimmung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zur Beseitigung des Niederschlagswassers von Grundstücken und Straßen muss aber bei der Ermittlung des in der Satzung festgelegten Gebührensatzes und der zugrundeliegenden Gebührenkalkulation Rechnung getragen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 6 f.).

    Bei einer solchen Einrichtung stellen sich die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen als einrichtungsfremd dar, so dass hierfür folglich nicht auf der Grundlage einer für die Einrichtung beschlossenen Gebührensatzung Benutzungsgebühren festgesetzt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 7).

    Bei einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung für die Straßen- und Grundstücksentwässerung wäre es hingegen folgerichtig und geboten, in die Gebührenkalkulation auch die Aufwendungen und Erträge für die Straßenentwässerung einzustellen, um einen einheitlichen Gebührensatz auf der Grundlage der gesamten angeschlossenen Flächen der Grundstücks- und Straßenentwässerung berechnen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2008, a. a. O., Rn. 8; OVG Saarl., Urteil vom 2.3.2016, a. a. O., Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2019 - 9 A 2622/18

    Straßenbauverwaltung kann Kostenbeteiligung an gemeindlichen Entwässerungskanälen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    In Abgrenzung zu subordinationsrechtlichen Verträgen i. S. d. § 54 Satz 2 VwVfG treten sich die Beteiligten hier gerade nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung entgegen, sondern als hoheitliche Straßenbaulastträger bzw. Abwasserbeseitigungspflichtige, die eine einvernehmliche Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erzielen wollen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 - 9 A 2622/18 - juris Rn. 55).

    Die Vereinbarungen sind daher - wie Kooperationsverträge im Allgemeinen (vgl. Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl 2019, § 54 Rn. 114 m. w. N.) - als koordinationsrechtliche Verträge gemäß § 54 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG zu behandeln (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019, a. a. O., Rn. 55; ThürOVG, Beschluss vom 11.6.2009, a. a. O., Rn. 40; Lichtenfeld, a. a. O., Rn. 747e).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausführt, dass im dortigen Verfahren für den Straßenbaulastträger keine Notwendigkeit bestanden habe, eine vertragliche Regelung der Aufnahme des Abwassers in die gemeindliche Kanalisation zu treffen, und daran anknüpfend feststellt, dass Grundlage und Zweck des Vertrages allein der Umstand sei, dass der Straßenbaulastträger die Möglichkeit einer künftigen Gebührenerhebung durch die Gemeinde für die Abwasserbeseitigung abwenden wollte und hierfür den vereinbarten (Abgeltungs-) Betrag zahlte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019, a. a. O., Rn. 81), ist diese Argumentation nicht auf das niedersächsische Landesrecht übertragbar und betrifft zudem nur einen Ausschnitt des Vertragswerks.

    Insoweit ist der Träger der Straßenbaulast bereits nach § 48 Satz 1 LWG NRW gesetzlich zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde verpflichtet (OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019, a. a. O., Rn. 79).

  • OVG Sachsen, 11.02.2015 - 5 A 815/13

    Gemeinsame Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für mehrere Grundstücke

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Werden mehrere Abgabenschulden in einem Bescheid zusammengefasst, muss der Abgabenbetrag für jede Abgabenschuld angegeben werden oder zumindest eindeutig erkennbar sein (SächsOVG, Urteil vom 11.2.2015 - 5 A 815/13 - juris Rn. 13).

    Unabhängig davon, dass es schon grundsätzlich nicht ausreicht, dass der der Abgabenerhebung zugrundeliegende Sachverhalt sich nicht aus dem Bescheid selbst oder seinen Anlagen, sondern nur unter Zuhilfenahme anderer Unterlagen, die in dem Bescheid nicht genannt sind, ergibt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 11.2.2015, a. a. O., Rn. 14), sind auch solche Unterlagen hier nicht vorhanden.

    Anders als z. T. angenommen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 11.2.2015, a. a. O., Rn. 14), führt die fehlende Bestimmtheit des Bescheides in Bezug auf einen Teil der Grundstücke indes nur zu dessen (Teil-)Rechtswidrigkeit und nicht zur (Teil-)Nichtigkeit (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.12.1989 - 9 A 62/88 - NVwZ 1990, 590; ebenso ThürOVG, Beschluss vom 20.12.2001, a. a. O., Rn. 8; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 62. Erg.

  • BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96

    Ortsdurchfahrtenentwässerung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    bb) Auch die im Niedersächsischen Straßengesetz geregelte Straßenbaulast steht der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme einer kommunalen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung auf der Grundlage einer kommunalen Gebührensatzung nicht entgegen (vgl. zum FStrG: BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997 - 8 B 246.96 - juris Rn. 8 ff.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der umfassenden Sachaufgabe der Straßenbaulast durch vielerlei Maßnahmen nachgekommen werden, und ist der Weg der Erfüllung der Bau- und Unterhaltungspflichten des Baulastträgers also durch die Aufgabe nicht vorbestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997, a. a. O., Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 7.10.1996 - 9 A 4145/94 - juris Rn. 17).

    Die Gebührenpflicht greift dann nicht unzulässig in die Straßenbaulast ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.1997, a. a. O., Rn. 10).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2010 - 1 L 13/09

    Unterhaltspflicht für Regenwassereinläufe im Bereich der Ortsdurchfahrt einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Damit hat die handelnde Landesbehörde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Klage von Anfang an vom Land Niedersachsen - vertreten durch die Landesbehörde - erhoben sein sollte (vgl. ähnlich OVG MV, Urteil vom 1.9.2010 - 1 L 13/09 - juris Rn. 26).

    Dass die hier handelnde Landesbehörde nach § 61 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 79 Abs. 1 NJG fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein, schließt nicht aus, dass sie lediglich als Vertreterin ihres Rechtsträgers an dem Verfahren teilnimmt, mit der Folge, dass nur Letzterer Beteiligter im prozessrechtlichen Sinne ist (vgl. OVG MV, Urteil vom 1.9.2010, a. a. O., Rn. 25; OVG LSA, Urteil vom 2.12.2009 - 4 L 321/07 - juris Rn. 20).

    Da die der städtischen Regenwasserkanalisation vorgelagerten Entwässerungsanlagen der Straße zum Straßenkörper gehören (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG), auf den sich die Straßenbaulast des Klägers gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 NStrG erstreckt (s. o.; vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG MV, Urteil vom 1.9.2010, a. a. O., Rn. 46), wird mit dieser Regelung klargestellt, dass die Straßenbaulast auch insoweit bei dem Kläger verbleiben soll.

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 9 KN 59/14

    Beherbergungsteuer: Orientierung an Klassifizierung, Vollzugsdefizit und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, "ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, daß seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat" (BVerwG, Urteile vom 12.12.2012 - 9 C 1.12 - juris Rn. 11 und vom 27.1.1982 - 8 C 24.81 - BVerwGE 64, 361, 363 m. w. N.; vgl. Senatsurteil vom 26.1.2015 - 9 KN 59/14 - juris Rn. 67).

    Das NKAG eröffnet keine generelle Möglichkeit, Vereinbarungen über Abgaben zu treffen (Senatsurteil vom 26.1.2015, a. a. O., Rn. 68).

  • OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17
    Die ODR sind verwaltungsinterne Richtlinien, die zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit im Außenrechtsverhältnis in jedem Einzelfall einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der Gemeinde bedürfen (ThürOVG, Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 8).

    Sie sind daher nicht abgabenrechtlicher Natur (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18.11.2008, a. a. O., Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.04.1989 - 9 L 7/89
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - 9 A 1650/13

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Niederschlagswassergebühr;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.11.1989 - 9 L 40/89
  • OVG Thüringen, 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99

    Erschließungsbeiträge; Erschließungsbeiträge, Beitragsrecht,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1996 - 9 A 4145/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Heranziehung zur

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 61.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang der Überbürdung von Erschließungskosten auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2016 - 2 LB 2/16

    Gemeinden dürfen Gebühren erheben für die Entwässerung von Straßen anderer

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2018 - 9 LA 141/17

    Adressierung; Bekanntgabeadressat; Bestimmtheitsgrundsatz; Bindungswirkung;

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2014 - 13 ME 187/14

    Antragsänderung; Beschwerdeverfahren; Geschäftsführungsbefugnis;

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 24.81

    Erschließungsbeitragsrecht - Ablösungsbestimmungen - Ablösungsvereinbarung -

  • BVerwG, 04.10.1990 - 8 C 1.89

    Begriff des Grundstücks und des "Erschlossenseins"

  • OVG Niedersachsen, 21.02.1992 - 9 M 158/92

    Vorausleistung auf Kanalbaubeitrag; Buchgrundstücksbegriff;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.12.1982 - 3 A 53/79
  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 78.88

    Kosten des Grunderwerbs - Erschließungsanlage - Sondergebiet - Allgemeines

  • VGH Bayern, 23.07.1998 - 23 B 95.3002
  • OVG Thüringen, 23.02.2009 - 4 EO 677/08

    Benutzungsgebührenrecht; Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in

  • OVG Thüringen, 28.05.2009 - 4 EO 347/08

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtmäßige Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.12.1989 - 9 A 62/88
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1984 - 2 S 1654/83

    "Erbengemeinschaft" als Beitragsschuldner - Selbständigkeit einer

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2012 - 9 LA 9/11

    Kein Erlass abwasserrechtlicher Bescheide durch privatrechtlich organisierte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2009 - 4 L 321/07

    Zur Gebührenpflicht für die Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2001 - 12 A 11746/00
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 5 ME 425/08

    Politische Verantwortung eines Leiters des Einsatzdienstes und Streifendienstes

  • BVerwG, 30.12.1997 - 8 B 240.97

    Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangel - Fehlerhafte

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2007 - 5 ME 131/07

    Verpflichtung zur Folgeleistung einer Dienstantrittsaufforderung der

  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

  • BVerwG, 24.01.2019 - 9 B 6.18

    Bewirken öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen durch bauplanungsrechtliche

  • BVerwG, 19.11.1964 - VIII C 39.64

    Bestimmung von Bundesbehörden durch Landesrecht als Klagegegner in Anfechtungs-

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12

    Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Dies ergibt eine am Vereinbarungsinhalt und -zweck ausgerichtete Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. Schwindt in Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, NKomVG, a. a. O., § 26 Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.1.1990 - 4 C 21.89 - BVerwGE 84, 257 = juris Rn. 36; Senatsbeschluss 20.5.2020 - 9 LC 138/17 - juris Rn. 87) unter Berücksichtigung der Reichweite der Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss von Gebietsänderungsverträgen in § 19 Abs. 1 Satz 1 NGO 1971.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21

    Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei

    Dieser Grundsatz ist für einen Rechtsstaat so fundamental, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, was nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 - 9 C 5.11 -, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds., Beschl. v. 20.05.2020 - 9 LC 138/17 -, juris Rn. 161; OVG NRW, Urt. v. 11.12.2019 - 9 A 1133/18 -, juris Rn. 81 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2022 - 9 LB 407/19

    Ablösung; Anlage, leitungsgebunden; Auslegung; Avalzinsen;

    Es bestimmt vielmehr, dass gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b NKAG i. V. m. § 155 AO Abgaben durch Bescheid zu erheben sind, und schließt nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a NKAG i. V. m. § 85 AO Vereinbarungen über Abgaben ausdrücklich aus (vgl. Senatsbeschluss vom 20.5.2020 - 9 LC 138/17 - juris Rn. 162; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 2 Rn. 100).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 LC 534/18

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Angemessenheit; öffentlich-rechtlicher Vertrag;

    Bei dem vorliegenden Vertrag über die Übertragung von Rettungsdienstleistungen handelt es sich hingegen um einen koordinationsrechtlichen Vertrag (vgl. Schoch/Schneider, VwVfG, § 54 Rn. 77 (Stand: Juli 2020)), da sich die Vertragspartner in einem Gleichordnungsverhältnis - nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2020 - 9 LC 138/17 -, juris Rn. 159) - befinden und eine Übertragung des Rettungsdienstauftrags durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt.

    Der differenzierenden Regelung in § 59 VwVfG ist zu entnehmen, dass bei verwaltungsrechtlichen Verträgen nicht jeder Rechtsverstoß, sondern nur qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit führen sollen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2020 - 9 LC 138/17 -, juris Rn. 176).

  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
    Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass wegen der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG vertragliche Vereinbarungen zwischen Beitragsgläubiger und Beitragsschuldner über die Erhebung kommunaler Beiträge nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 9 A 870/17 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 9 LC 138/17 -, juris Rn. 161; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 -, juris Rn. 19) und der streitgegenständliche Vertrag nicht zu den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Abgabenvereinbarungen gehört (vgl. hierzu noch unten).

    In der Regel verstößt daher ein - so wie hier - vertraglich vereinbarter Beitrags(teil-)verzicht gegen die für einen Rechtsstaat fundamentalen Grundsätze der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung sowie gegen das Willkürverbot, mithin gegen ein gesetzliches Verbot, das Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5/11 -, juris Rn. 33 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 9 A 870/17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 A 2083/12 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 9 LC 138/17 -, juris Rn. 161 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2017 - 1 M 499/17 -, juris Rn. 10).

  • VG München, 13.07.2020 - M 1 E 19.5556

    Grundstücksvergabe im Rahmen eines Einheimischenmodells

    Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt für seine hinreichende Bestimmtheit angeben, wer von der Regelung des Verwaltungsaktes materiell betroffen, also berechtigt oder verpflichtet wird (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2019 - 4 CS 19.712 - juris Rn. 22; NdsOVG, B.v. 20.5.2020 - 9 LC 138/17 - juris Rn. 37; Stelkens in Stelkens/Bonks/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 10).
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