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   OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17   

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OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17 (https://dejure.org/2018,17809)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.06.2018 - 9 KN 161/17 (https://dejure.org/2018,17809)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - 9 KN 161/17 (https://dejure.org/2018,17809)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2018 - 9 KN 125/17

    Benutzungsgebühren; Bestimmtheitsgrundsatz; Betreuung; Betreuungsangebote,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Kindertagesstättengebührensatzung sind die Eltern eines in einer kirchlichen Kindertagesstätte betreuten Kindes antragsbefugt, wenn der kirchliche Träger aufgrund eines Betriebsführungsvertrages mit der Kommune zur Anwendung der kommunalen Gebührensatzung verpflichtet ist, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird (die hier nicht vorliegt; Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 - 9 BN 2.13 - juris R. 5; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 9).

    Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier zwar anders als im bremischen Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; BremOVG, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) nicht aus gesetzlichen Vorschriften, da das niedersächsische Landesrecht keine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung normiert hat (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

    Jedoch können die Eltern von Kindern, die in der Kindertagesstätte eines kirchlichen Trägers betreut werden, nach der Senatsrechtsprechung auch aufgrund eines Betriebsführungsvertrages zwischen dem kirchlichen Träger und der Kindertagesstättengebühren erhebenden Kommune in den Schutzbereich der angegriffenen Satzungsregelung einbezogen sein, wenn durch diesen Vertrag eine Verpflichtung des kirchlichen Trägers begründet wird, bei der Erhebung von Elternbeiträgen die gemeindliche Kindergartengebührensatzung anzuwenden (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

    Denn der Betriebsführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.12.2010 - 4 LA 51/10 - juris Rn. 5 zu einem Kindertagesstättenvertrag; zur Einordnung des evangelisch-lutherische Kindertagesstättenverbandes M. -N. als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung vgl. § 1 Abs. 1 seiner Satzung vom 17.9.2012, KABl. 2012, S. 294).

    Zwar unterscheidet sich die Formulierung in § 6 Satz 2 des Vertrages von derjenigen, die dem Betriebsführungsvertrag im Verfahren 9 KN 125/17 (Senatsurteil vom 30.5.2018) zugrunde lag.

    Es kommt daher vorliegend für die Antragsbefugnis nicht mehr entscheidend darauf an, ob die rechtliche Verklammerung noch durch ein zentrales Verteilungsverfahren der Kindertagesstättenplätze durch die Antragsgegnerin verschärft wird oder ob die Antragsteller die Kindertagesstätte frei wählen konnten (zu diesem Aspekt das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Außerdem wäre ihre Betroffenheit auch bei einem Wechsel von einem privatrechtlich betriebenen in einen öffentlich betriebenen Kindergarten gegeben, wie es das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 -) für ausreichend erachte.

    Somit wirkt sich auch die Satzungsänderung des § 6 KitaGebS auf sie aus und sie sind durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Vorgaben in den Schutzbereich der Kindertagesstättengebührensatzung einbezogen sowie im Normenkontrollverfahren antragsbefugt (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch ThürOVG, Urteil vom 19.7.2006 - 3 N 582/02 - juris Rn. 31).

  • OVG Thüringen, 26.01.2000 - 4 N 952/97

    Gebühren; Gebühren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Adressat; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 - 9 BN 2.13 - juris R. 5; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Sachlage auch nicht mit den Fällen einer bloß mittelbaren Rechtsbeeinträchtigung ohne Einbeziehung in den Schutzbereich der angegriffenen Norm vergleichbar, wie sie etwa den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis eines Beherbergungsgastes im Normenkontrollverfahren gegen eine Übernachtungssteuersatzung (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013, a. a. O.) oder des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis von Mietern im Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserbeitrags- und -gebührensatzung (ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000, a. a. O.) zugrunde lagen.

  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 - 9 BN 2.13 - juris R. 5; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 9).

    Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Sachlage auch nicht mit den Fällen einer bloß mittelbaren Rechtsbeeinträchtigung ohne Einbeziehung in den Schutzbereich der angegriffenen Norm vergleichbar, wie sie etwa den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis eines Beherbergungsgastes im Normenkontrollverfahren gegen eine Übernachtungssteuersatzung (BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013, a. a. O.) oder des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zur fehlenden Antragsbefugnis von Mietern im Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserbeitrags- und -gebührensatzung (ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000, a. a. O.) zugrunde lagen.

  • OVG Bremen, 06.06.1997 - 1 N 5/96

    Beitragsordnung für Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern ins Verfahren eingeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteile vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - und vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 -) sei eine Antragsbefugnis nicht gegeben.

    Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier zwar anders als im bremischen Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; BremOVG, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) nicht aus gesetzlichen Vorschriften, da das niedersächsische Landesrecht keine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung normiert hat (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern ins Verfahren eingeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteile vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - und vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 -) sei eine Antragsbefugnis nicht gegeben.

    Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier zwar anders als im bremischen Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; BremOVG, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) nicht aus gesetzlichen Vorschriften, da das niedersächsische Landesrecht keine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung normiert hat (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 -).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 1 CN 1.98

    Schutz des Verkaufspersonals vor verkaufsoffenen Sonntagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Wenn die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 CN 1.98 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 28.12.2010 - 4 LA 51/10

    Ausübung eines in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Denn der Betriebsführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vgl. das Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.12.2010 - 4 LA 51/10 - juris Rn. 5 zu einem Kindertagesstättenvertrag; zur Einordnung des evangelisch-lutherische Kindertagesstättenverbandes M. -N. als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung vgl. § 1 Abs. 1 seiner Satzung vom 17.9.2012, KABl. 2012, S. 294).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Die behauptete Rechtsverletzung muss aber auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 14.9.2017 - 2 S 2439/16 - juris Rn. 73).
  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 KN 161/17
    Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 4 B 42.14

    Zulässigkeit eines Zwischenurteils; Umstellung einer Verpflichtungs- auf eine

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2024 - 9 KN 183/19

    Antragsbefugnis; Betriebsführungsvertrag; Elternbeitrag; Elternbeitragssatzung;

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht ( BVerwG, Urteil vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 30.8.2013 - 9 BN 2.13 - juris Rn. 5; Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 31; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 40; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.1.2000 - 4 N 952/97 - juris Rn. 9).

    Die Eltern eines in der Kindertagesstätte eines freien Trägers betreuten Kindes werden in den Anwendungsbereich einer Elternbeitragssatzung einbezogen und können eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, wenn der freie Träger einer Kindertagesstätte öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, seine Entgelte an der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin auszurichten (vgl. Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 34).

    Anders als das bremische Recht (vgl. § 19 Abs. 5 BremKTG; BremOVG, Urteil vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 - juris Rn. 41; Urteil vom 6.6.1997 - 1 N 5/96 - juris Rn. 38) sehen die niedersächsischen Vorschriften eine solche öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht vor (siehe auch BVerwG, Urteil vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 14; Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 35 und Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 44).

    cc) Für die Einbeziehung von Eltern eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes in den Anwendungsbereich einer Elternbeitragssatzung reicht es allerdings aus, dass der Einrichtungsträger jedenfalls aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Satzungsgeber an die kommunalen Regelungen zur Bemessung und Höhe der elterlichen Kostenbeiträge gebunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 14; Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 36 und Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 48).

    Kindertagesstättenverband und der Kuratoriumsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Kreisverband des DRK öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 54 VwVfG , weil sie sich mit dem Betrieb der Kindertagesstätten des jeweiligen freien Trägers befassen und damit im Zusammenhang mit der Erledigung einer Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII stehen, die auch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 24 SGB VIII umfasst (vgl. Zwischenurteil des Senats vom 20.6.2018 - 9 KN 161/17 - juris Rn. 40, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.3.2019 - 5 CN 1.18 - juris Rn. 16; Senatsurteil vom 30.5.2018 - 9 KN 125/17 - juris Rn. 48).

    Der Betriebsführungsvertrag und der Kuratoriumsvertrag verpflichten aber - anders als der Betriebsführungsvertrag in dem vom Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2018 (- 9 KN 161/17 - juris) und vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. März 2019 (- 5 CN 1.18 - juris) entschiedenen Fall - den jeweiligen freien Träger nicht, die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin anzuwenden und seine Entgelte an dieser Satzung auszurichten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Das hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom 30. Mai 2018 - 9 KN 125/17 - (KStZ 2018, S. 169 ff., Rn. 42 bei juris) und erneut mit Zwischenurteil vom 20. Juni 2018 - 9 KN 161/17 - (NordÖR 2018, S. 442 ff., Rn. 31 ff. bei juris) in Fällen ausgeführt, in denen Tagesbetreuungseinrichtungen in freier Trägerschaft aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Betriebsführungsvertrages mit dem kommunalen Satzungsgeber verpflichtet wurden, ihre Entgelte an der kommunalen Kindergartengebührensatzung auszurichten.
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt hingegen nicht zur Bejahung der Antragsbefugnis (BVerwG, a.a.O. Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Zwischenurteil vom 20.06.2018 - 9 KN 161/17 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
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