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   OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18   

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OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18 (https://dejure.org/2018,3933)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2018 - 13 ME 56/18 (https://dejure.org/2018,3933)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 13 ME 56/18 (https://dejure.org/2018,3933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 25a Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG; § 60a Abs 2 S 1 AufenthG; AufenthGHFKomV ND; § 123 VwGO; § 146 Abs 4 VwGO
    Aufenthalt, ununterbrochener; Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden; Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; Härtefallkommission; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2012 - 8 LA 26/12

    Erfordernis eines sechs Jahre ununterbrochenen Aufenthalts bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Nach Sinn und Zweck der Bestimmung können aber ausnahmsweise erlaubte kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts, die erkennbar nicht auf die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts oder Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet gerichtet sind, unschädlich sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.3.2012 - 8 LA 26/12 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2009 - 13 S 2092/09 -, juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 25a Rn. 5 (Stand: Oktober 2015)).

    Maßgeblich ist allein, ob sich der Ausländer tatsächlich ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.3.2012, a.a.O., Rn. 9).

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13

    Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Entscheidung in der Sache

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Dem Antragsteller steht ein - im Verfahren nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise sicherungsfähiger (vgl. zu den Voraussetzungen: Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3) - Anspruch auf eine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zu.
  • VGH Bayern, 03.04.2008 - 10 ZB 08.34

    Altfallregelung; ununterbrochener Aufenthalt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Nach dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ("ununterbrochen") erfüllt dessen Voraussetzungen ein Ausländer grundsätzlich schon dann nicht, wenn er in dem genannten Zeitraum - gleich aus welchen Gründen - das Bundesgebiet auch nur kurzzeitig verlassen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 3.4.2008 - 10 ZB 08.34 -, juris Rn. 2 (zu § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG)).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2012 - 8 ME 181/12

    Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Denn selbst beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Eingabe zur Beratung durch die Niedersächsische Härtefallkommission ergäbe sich hieraus eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht; die Bestimmungen des § 23a AufenthG und der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung begründen keine subjektiven Rechte des Antragstellers (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.9.2012 - 8 ME 181/12 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2009 - 13 S 2092/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - zur Unterbrechung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Nach Sinn und Zweck der Bestimmung können aber ausnahmsweise erlaubte kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts, die erkennbar nicht auf die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts oder Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet gerichtet sind, unschädlich sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.3.2012 - 8 LA 26/12 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2009 - 13 S 2092/09 -, juris Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 25a Rn. 5 (Stand: Oktober 2015)).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Denn ein solcher Verstoß wäre spätestens dadurch geheilt, dass der Antragsteller jedenfalls im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 zu äußern, der ihm erst mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht worden war (vgl. zur Möglichkeit der Heilung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Instanzenzug: BVerfG, Beschl. v. 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, NJW 1956, 1026; BVerwG, Urt. v. 31.7.2002 - BVerwG 8 C 37.01 -, NVwZ 2003, 224, 225; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 138 Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 37.01

    Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2018 - 13 ME 56/18
    Denn ein solcher Verstoß wäre spätestens dadurch geheilt, dass der Antragsteller jedenfalls im nachfolgenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Januar 2018 zu äußern, der ihm erst mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht worden war (vgl. zur Möglichkeit der Heilung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Instanzenzug: BVerfG, Beschl. v. 25.5.1956 - 1 BvR 128/56 -, NJW 1956, 1026; BVerwG, Urt. v. 31.7.2002 - BVerwG 8 C 37.01 -, NVwZ 2003, 224, 225; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 138 Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 13.08.2021 - 3 B 277/21

    Abschiebung; Folgenbeseitigung; Wohnungsbetreten zur Nachtzeit; Duldung;

    Damit würde das gesetzgeberische Ziel, dem Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Schulkarriere im Bundesgebiet und damit eine bestmögliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu ermöglichen, geradezu in sein Gegenteil verkehrt werden (in diesem Sinn auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Februar 2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2018 - 13 ME 438/17

    Aussetzung der Abschiebung; Beschwerde; Folgeschutzgesuch; Härtefallantrag;

    Denn selbst beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Eingabe zur Beratung durch die Niedersächsische Härtefallkommission ergäbe sich hieraus eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht; die Bestimmungen des § 23a AufenthG und der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung begründen keine subjektiven Rechte des Antragstellers (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2018 - 13 ME 56/18 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.9.2012 - 8 ME 181/12 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 13 ME 86/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums; Beschwerde; REST-Richtlinie;

    Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG: Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2021 - 13 PA 96/21

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Aufenthaltsbeendigung; aufschiebende Wirkung,

    Dem steht nicht entgegen, dass nach § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Befugnis des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport zur Aufenthaltsgewährung nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (durch Anordnung der Erteilung einer besonderen Aufenthaltserlaubnis nach einem Härtefallersuchen der Nds. Härtefallkommission unter weiteren Voraussetzungen) ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht und keine eigenen (subjektiven öffentlichen) Rechte des Ausländers begründet, dass die Nds. Härtefallkommission gemäß § 23a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig wird, dass Dritte gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht verlangen können, dass die Nds. Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft, und dass auch kein gerichtlich durchsetzbares subjektives öffentliches Recht des betroffenen Ausländers auf Annahme seiner Härtefalleingabe zur Beratung in der Nds. Härtefallkommission unter Beachtung der Vorschriften der NHärteKVO anzuerkennen ist, das heißt der Ausländer diese nicht beanspruchen kann (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 21.2.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 25.9.2012 - 8 PA 181/12 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2024 - 13 ME 224/23

    Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht;

    Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 06.01.2023 - 13 ME 283/22

    Erteilung einer Verfahrensduldung als Anspruch eines Ausländers; Aussetzung der

    Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).

    Zwar kommt insoweit ein Duldungsanspruch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich in Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2023 - 13 ME 177/23

    Ausländerbehörde; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Existenzsicherung;

    Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 11.8.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.2.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.8.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2023 - 13 ME 184/23

    Befristung; Beschwerde; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verfahrensduldung;

    Sie kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 21.8.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; nach § 25b Abs. 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 17.3.2022 - 13 ME 91/22 -, juris Rn. 4; nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG : Senatsbeschl. v. 26.4.2018 - 13 ME 71/18 -, juris Rn. 7; und dies verneinend etwa für die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 AufenthG : Senatsbeschl. v. 25.4.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 5; nach §§ 18, 18a AufenthG : Senatsbeschl. v. 14.5.2021 - 13 ME 264/21 -, Umdruck S. 2; nach § 19c Abs. 3 AufenthG : Senatsbeschl. v. 15.1.2021 - 13 ME 406/20 -, Umdruck S. 3 f.; nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG : Senatsbeschl. v. 10.3.2022 - 13 ME 53/22 -, Umdruck S. 7; v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3; nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG : Senatsbeschl. v. 19.9.2017 - 13 ME 192/17 -, Umdruck S. 3; nach § 36 Abs. 2 AufenthG : Senatsbeschl. v. 15.8.2022 - 13 ME 187/22 -, Umdruck S. 3).
  • VG Göttingen, 25.08.2023 - 1 B 31/23

    Abschiebung; Faktischer Inländer; Istanbul-Konvention; Positivstaatler; Recht auf

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kann ein Abschiebungshindernis ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann ( Nds. OVG, Beschl. v. 25.04.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 4; v. 21.08.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; v. 22.08.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3).
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