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   OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22   

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OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22 (https://dejure.org/2023,3017)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2023 - 10 LA 91/22 (https://dejure.org/2023,3017)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Februar 2023 - 10 LA 91/22 (https://dejure.org/2023,3017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör; Klagebefugnis; effektive Kontrolle; Kremierung; Pferdehalter; Tierhalter; Betreiber Verbrennungsanlage; Verpflichtungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entsorgungsautarkie; Fortsetzungsfeststellungsklage; rechtliches Gehör; Klagebefugnis; effektive Kontrolle; Kremierung; Pferdehalter; Tierhalter; Betreiber Verbrennungsanlage; Verpflichtungsklage

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (50)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2022 - 10 LA 234/20

    Buchführungsunterlagen; Cash-Flow; Dürrehilfe; Einnahmen- und Überschussrechnung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

    Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14 und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.10.2019 - 9 LA 103/18 -, juris Rn. 42, und vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 53).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.5.2019 - 5 LA 236/17 -, juris Rn. 47; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

    Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 5.2.2020 - 10 LA 108/18 -, juris Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.2.2020 - 11 LA 479/18 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2020 - 10 ZB 19.2241 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 29.13

    Tierische Nebenprodukte; Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 betont die im Interesse der Öffentlichkeit liegende Notwendigkeit eines Systems, das die sichere, insbesondere zeitnahe, ordnungsgemäße und prinzipiell auch ortsnahe Entsorgung gewährleistet ( BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 16).

    Der nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bestehende Benutzungszwang hält sich dabei im Rahmen der mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten verbundenen Gestaltungsfreiheit, auf ihrem Hoheitsgebiet ein angemessenes System zu gewährleisten, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie vorschriftsgemäß behandelt, verwendet oder beseitigt werden ( BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 15).

    Dem Bundesgesetzgeber war es, wie bereits ausgeführt, insbesondere mit Blick auf den hohen Rang des Schutzes der Gesundheit nicht verwehrt, die Besitzer tierischer Nebenprodukte zur Herausgabe an die beseitigungspflichtige Behörde oder an einen von ihr hierzu beauftragten Dritten ( § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG ) zu verpflichten und durch diesen Benutzungszwang die Klägerin von der von ihr im wirtschaftlichen Interesse begehrten eigenständigen Abholung und Beseitigung der Tierkörper auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 14, 35).

    Die Entscheidungsbefugnis der Mitgliedsstaaten, ob bzw. inwieweit Equiden kremiert werden können oder nicht, folgt danach grundsätzlich bereits aus ihrer Entsorgungsautarkie (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 16) sowie aus der mit ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung verbundenen Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris Rn. 15) im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 .

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 10 LA 9/18

    Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 - 10 LA 75/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 - 10 LA 206/19 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Das Recht auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

    So muss sich das Gericht etwa auch nicht mit einem Vortrag auseinandersetzen, der nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2020 - 7 LA 7/19

    Luftverkehr; Platzrunde; Verkehrslandeplatz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 - 10 LA 75/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 10 LA 46/18

    Betriebsinhaber; Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; Fläche; Grünland;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.4.2015 - 9 LA 201/13 - m.w.N.).

  • BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19

    Keine grundsätzliche Bedeutung durch bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Das Recht auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

    Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 -, juris Rn. 26, und Stattgebender Kammerbeschluss vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 14/22

    Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Vorliegend macht es keinen Sinn, die Klägerin mit weiteren Verfahrenskosten durch die Durchführung eines Berufungsverfahrens zu belasten (vgl. auch bereits Senatsbeschluss vom 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 7).

    Der Ablehnung des Zulassungsantrags steht dabei nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 7 zu einer Abweisung als unzulässig statt unbegründet).

  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 12 ZB 12.1640

    Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts im Wege der Wiederaufnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.02.2023 - 10 LA 91/22
    Der Ablehnung des Zulassungsantrags steht dabei nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen hat (Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1.8.2022 - 10 LA 14/22 -, juris Rn. 7 zu einer Abweisung als unzulässig statt unbegründet).

    Der Kläger muss einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt begehren und substantiiert behaupten, dass er einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 42 Abs. 2 Rn. 21, 71; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2019 - 9 LA 103/18

    Ehe; Ehegatte; Eigentümer; getrennt lebend; Jahreskurbeitrag; Kinder; Kurbeitrag;

  • OVG Niedersachsen, 15.01.2020 - 9 LA 155/18

    Anstoßfunktion; Aushang; Aushangfrist; Auslegung; Bekanntmachung; Hauptsatzung;

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

  • BVerwG, 07.07.2015 - 1 B 18.15

    Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;

  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2019 - 10 LA 75/17

    Bestandskraft; Europarecht; Rechtslage; rückwirkend; Verwaltungsverfahren;

  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2009 - 4 LA 406/07

    Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage von Bescheiden als

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 10 LA 205/20

    Beihilfe; Rückforderung; Spezialregelung; Vertrauen, schutzwürdiges;

  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 13 LA 247/17

    Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO; Auslegung der

  • VGH Bayern, 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873

    Änderung des Familiennamens

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 10 ZB 19.2241

    Rechtliche Bewertung eines Plakats mit der Aufschrift "Geld für die Oma statt für

  • BVerfG, 20.01.2022 - 2 BvR 2467/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Festsetzung

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 8 LA 40/17

    Altersrente; vorgezogene Altersrente; Alterssicherungsordnung; Ärzteversorgung;

  • OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 A 113/18

    Widerruf; Waffenbesitzkarte; Unzuverlässigkeit; Überlassung

  • BVerwG, 30.01.2014 - 5 B 44.13

    Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers;

  • BGH, 06.03.2014 - 4 StR 553/13

    Zustellung einer Entscheidung (erforderliche Anordnung durch den Vorsitzenden:

  • BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12

    Unterlassene Einholung eines Obergutachtens als Revisionsgrund

  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

  • VGH Bayern, 14.02.2014 - 5 ZB 13.1559

    Akteneinsicht im Petitionsverfahren beim Bayerischen Landtag

  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 B 44.22

    Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung für Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2021 - 10 LC 43/21

    Ausschlussfrist; begünstigende Regelung; Beschränkung; Beweismittel;

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2023 - 10 LA 90/22

    Weiterer Ermessensspielraum des zuständigen kommunalen Organs bei der

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

  • BVerwG, 28.02.1997 - 1 C 29.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 23.16

    Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 10 LA 116/22

    Antrag, erneuter; Arzneimittelrecht; Ermessensspielraum; Erneuerungszulassung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2023 - 10 LA 3/23

    Betriebsgelände; öffentliches Forum; Hausrecht; praktische Konkordanz;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 10 LA 14/23

    Authorisation, Product, Old; Bindungswirkung; Document, Guidance;

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 124 Rn. 28).

    Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15).

    Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687, 1689 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] Rn. 19) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschluss vom 21.2.2023 - 10 LA 91/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

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