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   OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 2 ME 325/19   

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https://dejure.org/2019,6755
OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 2 ME 325/19 (https://dejure.org/2019,6755)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.03.2019 - 2 ME 325/19 (https://dejure.org/2019,6755)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. März 2019 - 2 ME 325/19 (https://dejure.org/2019,6755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 S 1 VwVfG
    Bachelorstudiengang; Erstversuch; Letztversuch; Modulklausur; Modulprüfung; Obliegenheit; Prüfungsanspruch; Prüfungsversuch, weiterer; Rügepflicht; Verfahrensfehler; Verfahrensrüge; Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 731
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2017 - 14 A 1689/16

    Einräumung von neuen Prüfungsversuchen der Klausur im Modul "Einführung in die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 2 ME 325/19
    Die Bewertung einer Modulprüfungsklausur ist in der Regel als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn das Nichtbestehen dieser Klausur nach der Prüfungsordnung der Hochschule dazu führt, dass nunmehr ein Versuch weniger zum Bestehen des Moduls zur Verfügung steht (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.3.2017 - 14 A 1689/16 -, NWVBl. 2017, 398, juris).

    Zum anderen wird durch die Prüfungsentscheidung vor dem Hintergrund der Regelung in § 16a Abs. 1 APO verbindlich festgestellt, dass nunmehr ein Versuch weniger zum Bestehen des Moduls zur Verfügung steht (so auch OVG NRW, Urt. v. 21.3.2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 2 ME 325/19
    Ob der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen Regelungsqualität in diesem Sinn zukommt, ist anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären (BVerwG, Urt. v. 23.5.2012 - 6 C 8.11 -, juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2019 - 2 ME 360/19

    Anhörung; Anhörungsmangel; Begründung; Begründung des Vollzugsinteresses;

    Die Bewertung einer Klausur ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn das Nichtbestehen dieser Klausur nach der Studienordnung der Hochschule dazu führt, dass nunmehr ein Versuch weniger zum Bestehen zur Verfügung steht oder der Prüfungsanspruch ausgeschöpft ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2019 - 2 ME 325/19 -, juris Rn. 9 f.).

    Die Bewertung einer Klausur ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn das Nichtbestehen dieser Klausur nach der Prüfungsordnung der Hochschule dazu führt, dass nunmehr ein Versuch weniger zum Bestehen zur Verfügung steht oder der Prüfungsanspruch ausgeschöpft ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.3.2019 - 2 ME 325/19 -, juris Rn. 9 f.).

  • VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 4 K 20.02740

    Staatliche Kenntnisprüfung gemäß § 37 ÄApprO, Aufhebung der Prüfungsentscheidung,

    Die Regelungswirkung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Kenntnisprüfung besteht in der verbindlichen Feststellung, dass der konkrete Prüfungsversuch nicht bestanden wurde und - bei den ersten beiden erfolglosen Versuchen - dass die Prüfung zu wiederholen ist (NdsOVG, B.v. 21.3.2019 - 2 ME 325/19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 21.3.2017 - 14 A 1689/16 - juris Rn. 35 ff. jeweils zum Nichtbestehen einer Modulprüfung) bzw. - beim dritten erfolglosen Versuch - dass eine Prüfungswiederholung nicht mehr möglich ist.
  • VG Trier, 01.03.2021 - 9 K 3398/20

    Entscheidung über das Nichtbestehen einer Modulprüfung; Verwaltungsakt-Qualität;

    Dies zugrunde gelegt ist jedenfalls die Entscheidung über das Nichtbestehen der Modulprüfung ein Verwaltungsakt, wenn das Nichtbestehen nach der Prüfungsordnung dazu führt, dass ein Versuch weniger zum Bestehen des Moduls zur Verfügung steht (OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2019 - 2 ME 325/19 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 - 14 A 1689/16 - juris).
  • VG München, 20.04.2023 - M 27 K 20.5744

    Ärztliche Kenntnisprüfung, Verfahrensfehler (bejaht), Besetzung der

    Die Mitteilung, dass die Kenntnisprüfung nicht bestanden wurde, hat Regelungswirkung, da hierdurch verbindlich festgestellt wird, dass der konkrete Prüfungsversuch nicht bestanden wurde und - bei den ersten beiden erfolglosen Versuchen - dass die Prüfung zu wiederholen ist (NdsOVG, B.v. 21.3.2019 - 2 ME 325/19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 21.3.2017 - 14 A 1689/16 - juris Rn. 35 ff. jeweils zum Nichtbestehen einer Modulprüfung) bzw. - beim dritten erfolglosen Versuch - dass eine Prüfungswiederholung nicht mehr möglich ist (VG Ansbach, U.v. 18.11.2021 a.a.O. Rn. 25).
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