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   OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 146/21   

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https://dejure.org/2021,10357
OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 146/21 (https://dejure.org/2021,10357)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.2021 - 13 ME 146/21 (https://dejure.org/2021,10357)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 2021 - 13 ME 146/21 (https://dejure.org/2021,10357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 4 GG; § 123 Abs 1 S 2 VwGO; § 123 Abs 3 VwGO; § 920 Abs 2 ZPO
    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Beschwerde; Besucher; Folgenabwägung; Gesang; Gesangsverbot; Gottesdienst; Hauptsache; hohe Wahrscheinlichkeit; offen; Vorwegnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesangsverbot für Besucher von Gottesdiensten - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2021 - 13 ME 41/21

    Befreiung; Beschwerde; Ein- und Rückreisende; Quarantäne; vorläufiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 146/21
    Danach wird für eine stattgebende Eilentscheidung in einer derartigen Situation verlangt, dass eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren besteht und durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 2.3.2021 - 13 ME 72/21 -, juris Rn. 5 f., und v. 2.2.2021 - 13 ME 41/21 -, juris Rn. 6 ff. sowie Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 02.03.2021 - 13 ME 72/21

    Absonderung; Befreiung; Corona; COVID-19; Immunität; Niedersächsische

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 146/21
    Danach wird für eine stattgebende Eilentscheidung in einer derartigen Situation verlangt, dass eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren besteht und durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 2.3.2021 - 13 ME 72/21 -, juris Rn. 5 f., und v. 2.2.2021 - 13 ME 41/21 -, juris Rn. 6 ff. sowie Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 145/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 146/21
    In seinem Beschluss vom 24. März 2021 - 13 MN 145/21 - (juris Rn. 27 ff.) hat der Senat die Frage, ob § 9 Abs. 1 Satz 5 der (8.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368; zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 16.4.2021 (online eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung)), der den Gesang der Besucher von Gottesdiensten entgegen dem Ansinnen der Antragsteller auch dann verbietet, wenn die Gottesdienstbesucher an ihrem Sitzplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (Rn. 55 f.), rechtmäßig und daher wirksam ist, nach eingehender Prüfung als offen angesehen (= Erfolgs-/Misserfolgswahrscheinlichkeit von jeweils nur 50%).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2020 - 13 ME 333/20

    Einstweilige Anordnung; Feststellungsantrag; Normenkontrolleilverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2021 - 13 ME 146/21
    Im Übrigen hegt der Senat zwar erhebliche Bedenken gegen die auf Seiten 15 f. des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gekommene Ansicht des Verwaltungsgerichts, die begehrte vorläufige Feststellung durch einstweilige (Regelungs-)Anordnung nach § 123 Abs. 1 (Satz 2) VwGO sei generell bereits unzulässig (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 4.9.2020 - 13 ME 333/20 -, V.n.b., S. 3 f. des Beschlussabdrucks).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    Denn der Antragsteller hatte bei summarischer Prüfung nicht nur gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis glaubhaft gemacht; vielmehr bestanden - wegen des drohenden Ablaufs der Geltungsdauer der Duldung am 13. Februar 2021 - eine erhöhte Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung und mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ein Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis in der Hauptsache (vgl. zu diesen Voraussetzungen einer ausnahmsweise möglichen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren Senatsbeschl. v. 21.4.2021 - 13 ME 146/21 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23

    Eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung;

    So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. z. B. Nds. OVG, B. v. 21.4.2021 - 13 ME 146/21 -, juris Rn. 7; VG Braunschweig, B. v. 8.10.2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • VG Braunschweig, 27.09.2022 - 6 B 298/22

    Amtsärztliches Gutachten; Einstweilige Anordnung; Grundsatz der

    Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) wird die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise (nur) dann zugunsten einer unter Umständen endgültigen einstweiligen Anordnung hingenommen, wenn ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung für den Antragssteller einen unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteil bedeuten würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. VG Braunschweig, B. v. 16.6.2021 - 6 B 275/21 -, V. n. b. unter Bezugnahme auf Nds. OVG, B. v. 21.4.2021 - 13 ME 146/21 -, juris Rn. 7; VG Braunschweig, B. v. 1.8.2018 - 6 B 288/17 -, V. n. b.; VG Berlin, B. v. 9.7.2020 - 12 L 60/20 -, juris Rn. 13) und der Anordnungsanspruch, der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gesichert werden würde, mit hoher oder gar sehr hoher Erfolgswahrscheinlichkeit besteht (vgl. Bostedt in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Auflage 2021, § 123 Rn. 84).
  • VG Braunschweig, 30.08.2022 - 6 B 275/22

    Ausnahmegenehmigung; Bildungsgang; MINT-Schule; Oberschule; pädagogische Gründe;

    So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. z. B. Nds. OVG, B. v. 21.4.2021 - 13 ME 146/21 -, juris Rn. 7; VG Braunschweig, B. v. 8.10.2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
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