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   OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21   

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OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,9212)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.04.2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,9212)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. April 2022 - 12 MS 188/21 (https://dejure.org/2022,9212)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2017 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; erhebliche Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalschutz; Drittschutz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines solchen Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, RdL 2017, 213 ff. hier zitiert nach juris, Rn. 90 ff., m. w. N.).

    Dies bedeutet allerdings zugleich, dass in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals eine Genehmigung in aller Regel ausscheidet (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144).

    Es kann deshalb zur Gewährleistung eines hinreichenden Umgebungsschutzes und zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals ausreichen, bestimmte wichtige Sichtachsen freizuhalten, auf denen das Denkmal mit einem wesentlichen Teil seiner Umgebung ungestört erlebt werden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 147).

    Sollten denkmalwidrige Bauteile verwendet worden sein, genießen sie im Übrigen als "Bausünden" keinen Bestandsschutz und kann in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihres Ein- oder Anbaus mit unterschiedlicher Intensität auf eine Wiederherstellung denkmalkonformer Zustände hingewirkt werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 134, m. w. N.).

    cc) Es ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage nach der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals nicht auf eine "Laiensicht" ankommt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 26 und 28), sondern auf den sachverständigen Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    dd) Zu Unrecht gehen der Antragsgegner und die Beigeladenen davon aus, dass für den Umgebungsschutz des Erscheinungsbildes eines Denkmals ausschließlich maßgeblich sei, welche Sicht sich dem Betrachter derzeit tatsächlich biete (vgl. dagegen bereits: Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    Nach dem Sinn und Zweck des objektivrechtlichen Denkmalschutzes dürfen potentiell langfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals von außen aber nicht deshalb genehmigt werden, weil inakzeptable und beseitigungsfähige interne (oder externe) Beeinträchtigungen den Blick auf sie verstellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 118, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, a. a. O., juris, Rn. 27).

    In Vorwegnahme dieses Erscheinungsbildes können insbesondere das Denkmal umgebende Gehölze hinwegzudenken (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 132) oder als bereits beschnitten zu fingieren sein.

    Bei Beeinträchtigungen, die bereits vor dem Beginn des gesetzlichen Denkmalschutzes infolge mangelnder Pflege oder Instandsetzung entstanden sind, kann allerdings ein baldiges Einschreiten ausscheiden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 133).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats können aber spätere, den Blick verstellende (Wirtschafts-) Gebäude, bereits historische oder zumindest Bestandsschutz genießende Anbauten sowie Anpflanzungen, die sich nicht lediglich als sogenannte "Bau- bzw. Gartenbausünden" (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    134 f.) darstellen, den Wert bestimmter Außenperspektiven auf ein Denkmal mindern oder eine hinzunehmende abschirmende Wirkung entfalten, derentwegen solche Außenperspektiven als bereits verloren zu betrachten sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 147).

    Ist eine Außenperspektive hiernach bereits verloren, kann sich auch ein - ansonsten gebotenes (vgl. vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 133, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 - a. a. O., juris, Rn. 32) - Hinwirken auf eine Umgestaltung störender Anpflanzungen erübrigen, durch die erreicht würde, dass sich das Erscheinungsbild des Denkmals der originären Konzeption zumindest wieder stärker annähert.

    Entsprechend gewichtige Umgestaltungen würden nämlich voraussetzen, dass hier nicht nur einzelne oder verstreute denkmalwidrige "Zutaten" (hier von Bauten und Anpflanzungen auf dem AA.) festzustellen wären, sondern Änderungen, in denen ein konzeptioneller Gestaltungswille von einigem Gewicht zum Ausdruck kommt, der von dem ursprünglich verwirklichten, denkmalwürdigen Gestaltungskonzept (der Alleinlage nach Maßgabe des Windrechts) abweicht und dieses teilweise umprägt, statt es nur störend zu relativieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 135).

    hh) Die Annahme des Antragsgegners, dass nur das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals zu berücksichtigen sei, das sich von häufig frequentierten Sichtpunkten im öffentlichen Bewegungsbereich biete, ist unzutreffend und widerspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    Welche Rechtsfolge die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben der Windenergiegewinnung nach sich zieht, konnten die Beigeladenen indessen der veröffentlichten Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144) entnehmen: Es ist in aller Regel nicht genehmigungsfähig.

    α) Da Überwiegendes dafürspricht, dass die Errichtung der WEA "A. 01" das "freischneidbare" Erscheinungsbild der Y. Mühle nicht nur "einfach", sondern erheblich beeinträchtigen würde, weil die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung (Alleinlage auf dem AA.) für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist, das umstrittene Bauvorhaben den Denkmalwert wesentlich herabsetzten würde und sich (auch) der Gesichtspunkt einer regelmäßig auf 20 Jahre beschränkten Lebensdauer von WEA nicht eignet, um Beeinträchtigungen von Kulturdenkmalen zu relativieren (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 141), käme eine Genehmigung der WEA "A. 01" hiernach allenfalls unter besonderen (engen) Voraussetzungen in Betracht.

    Wo Kulturdenkmale in ihrem Erscheinungsbild nicht nur einfach, sondern sogar erheblich beeinträchtigt werden, scheidet eine solche Rechtfertigung jedoch in aller Regel aus (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144).

    γ) Zwar hat der beschließende Senat (Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 144) offengelassen, was gilt, wenn sich bundesweit oder auch nur auf dem Gebiet eines Landkreises die Energieversorgung nicht mehr sichern ließe, ohne dass WEA an einem tendenziell denkmalwidrigen Standort errichtet werden.

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2021 - 12 MS 97/21

    Genehmigung, immissionsschutzrechtliche; Windenergieanlage; Zielabweichung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Er begehrt im vorliegenden (durch Abtrennung von dem unter dem Aktenzeichen 12 MS 97/21 geführten Rechtsstreit entstandenen und von mehrfachen Vorhaben- und Antragsänderungen betroffenen) Verfahren (jetzt wieder), ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. Juli 2020 (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 28. Juni 2021 = Bl. 269 ff. der Gerichtsakte - GA -) zu gewähren, gegen die er am 17. August 2020 Widerspruch (Anlage 4 zu seiner Antragsschrift) erhoben hat.

    Sie setzen sich aus drei Anlagen des Bauabschnitts "I. II" (= 5. Bauabschnitt), die ebenfalls die Beigeladene verwirklichen will (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475, hier zitiert nach juris), und sechs Anlagen des Windparks "J." zusammen, den in drei weiteren Bauabschnitten (1. Bauabschnitt = WEA "BWP 02, BWP 03, BWP 04 und BWP 05", 3. Bauabschnitt "BWP 01" und 4. Bauabschnitt WEA "BWP 06") die Bürgerwindpark J. K. bereits errichtet hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 2 ff.).

    Das schalltechnische Gutachten vom 11. Dezember 2019, das zu den Antragsunterlagen der - hier streitgegenständlichen - WEA "A. 01" zählt, berücksichtigt unter den dortigen Bezeichnungen "W2 bis W4" neben diversen vorhandenen Anlagen auch die vier WEA "BWP 02 bis 05" des 1. Bauabschnitts des Windparks "J." als Teil der Vorbelastung (vgl. namentlich die Anhänge 3b und 4 dieses Gutachtens, dort S. 52 f., hinter Trennblatt - TrBl. 5.1.2 - in Beiakte - BA - 3 zu 12 MS 97/21).

    Dem Gericht liegen außerdem die Privatgutachten des Dr. W. vom 7. Februar 2022 (Bl. 484 ff. GA) sowie des Dr. X. vom 8. Februar 2022 (Bl. 495 ff. GA), 28. März 2022 (Bl. 632 ff. GA) und 1. April 2022 (Bl. 321 ff. GA zu 12 MS 97/21) vor.

    Fünf dieser neun Sichtpunkte (SP 04 bis 08) liegen in etwa nordöstlich bzw. östlich des geplanten Standortes der WEA "A. 01" (vgl. Bl. 268 und 517 [Rückseite - R -] GA i. V. m. Bl. 582 GA; Bl. 325 [R] GA zu 12 MS 97/21).

    Die Mühle ist deshalb von den Sichtpunkten SP 04 bis 08 aus nur im Hintergrund und zwar (u. a.) neben, zwischen oder hinter solchen Bäumen sichtbar, die sich als Straßenbegleitgrün oder als Randbepflanzung von Feldwegen darstellen (vgl. Bl. 582 und 389 GA sowie die von den Sichtpunkten aufgenommenen bzw. hergestellten Fotos und Visualisierungen: SP 04 = Bl. 586, 522 [R], 523 [auch R] und 642 [auch R] GA sowie 351 [auch R] GA zu 12 MS 97/21; SP 05 = Bl. 587 und 643 GA; SP 06 = Bl. 588 und 643 [R] GA; SP 07 = Bl. 589 und 644 GA; SP 08 = Bl. 590 und 644 [R] GA).

    Die vier weiteren für die amtlichen Auskünfte negativ relevant gewordenen Sichtpunkte (SP 10 bis 13) des Landesamtes liegen in etwa südwestlich bzw. südlich des geplanten Standortes der WEA "A. 01" (vgl. Bl. 268 und 517 [R] GA i. V. m. Bl. 582 GA; Bl. 325 [R] GA zu 12 MS 97/21).

    Außerdem ist festzuhalten, dass die Mühle nach der amtlichen Auskunft des Landesamtes vom 21. Februar 2022 (S. 3 = Bl. 529 GA) noch 1984 den sie umgebenden Baumbestand deutlich überragte (vgl. Bl. 529, 543 GA; Bl. 331 GA zu 12 MS 97/21).

    Der Ergebnisrichtigkeit der entsprechenden Feststellung des Antragsgegners vom 11. November 2019 (in BA 6 zu 12 MS 97/21) sind alle Beteiligten im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2020 - 1 LB 31/19

    Abwägung; Abwägung (Eigentum); Baudenkmal; Bauernhof; Beeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    cc) Es ist in der Rechtsprechung des Gerichts geklärt, dass es bei der Beurteilung der Frage nach der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals nicht auf eine "Laiensicht" ankommt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 26 und 28), sondern auf den sachverständigen Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rnrn.

    Nach dem Sinn und Zweck des objektivrechtlichen Denkmalschutzes dürfen potentiell langfristige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals von außen aber nicht deshalb genehmigt werden, weil inakzeptable und beseitigungsfähige interne (oder externe) Beeinträchtigungen den Blick auf sie verstellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., Rn. 118, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, a. a. O., juris, Rn. 27).

    Ist eine Außenperspektive hiernach bereits verloren, kann sich auch ein - ansonsten gebotenes (vgl. vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, a. a. O., juris, Rn. 133, und Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 - a. a. O., juris, Rn. 32) - Hinwirken auf eine Umgestaltung störender Anpflanzungen erübrigen, durch die erreicht würde, dass sich das Erscheinungsbild des Denkmals der originären Konzeption zumindest wieder stärker annähert.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2021 - 12 ME 45/21

    Artenschutzleitfaden; Darlegungsanforderungen; Fachkonvention; Feldlerche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Sie setzen sich aus drei Anlagen des Bauabschnitts "I. II" (= 5. Bauabschnitt), die ebenfalls die Beigeladene verwirklichen will (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.12.2021 - 12 MS 97/21 -, BauR 2022, 475, hier zitiert nach juris), und sechs Anlagen des Windparks "J." zusammen, den in drei weiteren Bauabschnitten (1. Bauabschnitt = WEA "BWP 02, BWP 03, BWP 04 und BWP 05", 3. Bauabschnitt "BWP 01" und 4. Bauabschnitt WEA "BWP 06") die Bürgerwindpark J. K. bereits errichtet hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 2 ff.).

    Im Hinblick darauf, dass dem Widerspruch des Antragstellers - wenn auch nur als Folge der vor dem Inkrafttreten des § 63 BImSchG n. F. bekanntgegebenen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch den Antragsgegner - bereits keine aufschiebende Wirkung mehr zukam, begehrt der Antragsteller zu Recht die Anordnung (vgl. §§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 73).

    β) Es müsste hierzu nämlich eine ihrer rechtlichen Struktur nach "nachvollziehende Abwägung" (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, BauR 2022, 76 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 131) - allerdings landesdenkmalrechtlicher Art - Folgendes ergeben: Das öffentliche Interesse am Einsatz erneuerbarer Energien überwiegt das Interesse am unveränderten Erscheinungsbild des betroffenen Kulturdenkmals in der Weise, dass es eine Zweck-Mittel-Relation als verhältnismäßig rechtfertigt, durch die der erreichbaren Stromproduktion (als Zweck) gegenüber dem Rang und Beeinträchtigungsgrad des betroffenen Kulturdenkmals am geplanten Standort (Letzterer als Mittel) der Vorzug gegeben wird, ohne dabei den Gesichtspunkt der Standortalternative auszublenden.

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2020 - 12 ME 29/20

    Biotopschutz; Brandschutz; Brandschutz, besondere Anforderungen an;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Denn mit diesem Hinweis sollte nur vermieden werden, dass das Landesamt im Zuge seiner anstehenden Bewertungen auf die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungsbescheides vom 31. Juli 2020 abhebt und - etwaige - seither während des anhängigen Widerspruchsverfahrens bereits eingetretene Veränderungen zu Unrecht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 88) unberücksichtigt lässt.

    Vielmehr würde der beschließende Senat damit funktionswidrig für eine Verwaltungsarbeit in Anspruch genommen, die in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren geleistet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, NordÖR 2021, 434 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18; und Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2022 - 12 KN 51/20

    Bestimmmtheit; Darstellung; Festlegung; Konzentrationsflächenplanung; RROP;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Der Standort der WEA "A. 01" befindet sich innerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets Windenergienutzung "I." (vormals Potentialfläche Nr. 43 "I."), dessen Festlegung durch das RROP 2019 allerdings infolge des rechtskräftigen Normenkontrollurteils des beschließenden Senats vom 8. Februar 2022 - 12 KN 51/20 - (juris) inzwischen allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) als unwirksam zu betrachten ist.

    Da der Senat Ziffer 4.2 02 der Beschreibenden Darstellung des RROP 2019 des Antragsgegners (einschließlich der hierauf bezogenen Zeichnerischen Darstellung) für unwirksam erklärt hat und diese Entscheidung (Urt. v. 8.2.2022 - 12 KN 51/20 -, juris) inzwischen rechtskräftig ist, steht zudem gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO auch für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Festlegungen des RROP 2019 keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten.

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Denn bei WEA, die nicht als Nebenanlagen geplant sind, sondern allgemein der Stromerzeugung dienen, drängt sich (auch) für diese denkmalrechtliche Alternativenprüfung im Rahmen des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) NDSchG eine Anknüpfung an das Gebiet des jeweiligen Trägers der Regionalplanung auf, wie sie der beschließende Senat bereits für den artenschutzrechtlichen Zusammenhang als geboten erachtet hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 233).
  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Es ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob die WEA "A. 01" zugelassen werden darf, ggf. als Vorfrage festzustellen, ob - und bejahendenfalls in welchem Ausmaß - sich bereits aus den vier WEA "BWP 02 bis 05" Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Y. Mühle ergeben und ob vor diesen Hintergrund noch Raum für die Zulassung eines weiteren gleichartigen Vorhabens, nämlich der WEA "A. 01", bleibt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -, ZUR 2013, 623 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 48).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2021 - 12 LA 175/18

    Anfechtungsklage; Flugsicherungseinrichtung; Genehmigung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    Vielmehr würde der beschließende Senat damit funktionswidrig für eine Verwaltungsarbeit in Anspruch genommen, die in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren geleistet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, NordÖR 2021, 434 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18; und Beschl. v. 15.9.2020 - 12 ME 29/20 -, RdL 2021, 27 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2018 - 12 KN 38/17

    Konzentrationsfläche; Konzentrationsflächenplanung; Liegenschaftskataster;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 12 MS 188/21
    ff) Anderes mag für die sich südlich an die Mühle anschließende Bestockung gelten, deren (relativ) geringe Größe einer Einordnung als Wald nicht entgegenstünde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.3.2018 - 12 KN 38/17 -, RdL 2018, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 66).
  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 5.18

    Abschaltung; Addition; Artenschutz; Beteiligungsberechtigung; Brutstätte;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.06.1986 - 6 A 129/84
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 2 M 70/23

    Solaranlage auf Dach im Denkmalbereich

    Auch wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass des § 2 EEG lediglich auf die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 GG (i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG) und nicht auf eine solche für das Denkmalrecht gestützt hat, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung (a. A. offenbar die Antwort der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt auf eine Kleine Anfrage, Drs 8/1926 unter Bezugnahme auf Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2022 - 12 MS 188/21 - juris Rn. 74; dieses hatte die Frage seinerzeit allerdings nur offengelassen).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2023 - 12 MS 134/22

    Investitionskosten; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Windenergieanlage;

    Vielmehr würde die Justiz damit funktionswidrig für eine Verwaltungsarbeit in Anspruch genommen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.4.2022 - 12 MS 188/21 -, ZNER 2022, 310 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 57, und Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 ff. , hier zitiert nach juris, Rn. 233 [am Ende]), die hier in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren geleistet werden muss.
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