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   OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17   

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OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17 (https://dejure.org/2018,18339)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.06.2018 - 5 LA 104/17 (https://dejure.org/2018,18339)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - 5 LA 104/17 (https://dejure.org/2018,18339)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.).

    Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. N.).

    An einer belastenden Wirkung für Bestandsbeamte fehlt es, weil die zum 1. September 2011 in Kraft gesetzten niedersächsischen Besoldungsregelungen weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigen noch ihre Geltendmachung erschweren (zur vergleichbaren Neuregelung in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 76).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83).

    Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.).

    Auch insoweit steht im Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in Kraft getretene Landesgesetz die für die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A erforderliche unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83).

    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch verwiesen, nach der anerkannt ist, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127 S. 223 [227 f.] und Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 49/07 -, NVwZ 2008 S. 815 f.).

    Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a. F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG genügen (zur vergleichbaren sächsischen Regelung: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 81).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 63 ff.) die rückwirkende Neuregelung des sächsischen Besoldungssystems zum 1. September 2006 nicht beanstandet und bereits ab diesem Zeitpunkt Entschädigungsansprüche des dortigen Klägers ausgeschlossen.

    Der Kläger hat im Zulassungsverfahren zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 1. März 2017 (Bl. 70/GA) vorgelegt, in welchem es - nach Ausführungen zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O.) und vom 20. Mai 2015 (- BVerwG 2 A 9.13 -, juris) heißt:.

    Das ist sachgerecht, denn bereits aus diesem Urteil ergibt sich, dass ein mit den §§ 27, 28 BBesG a. F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 5.3.2018 - 5 LA 100/17 -).

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend - unter Zitierung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 6.13 -, juris) und der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 (u. a. - 2 BvR 413/15 -, juris) - ausgeführt, dass diese Besoldungsregelungen Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt hätten und deshalb nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar gewesen seien (UA, S. 4 f.).

    Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.).

    Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems rückwirkend zu einem Stichtag entschieden hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22 ff.).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83).

    Diese Grundsätze gelten ebenso für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 25).

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts damit begründet, dass die sächsische Übergangsregelung zum 1. September 2006 im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sachlich vertretbar sein könne, wenn sie den Feststellungsaufwand und Bewertungs- sowie Beweisschwierigkeiten vermeide, die damit verbunden wären, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuen Recht verlange (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 26).

  • BVerwG, 10.04.2017 - 2 B 37.16

    Stufenzuordnung der nach dem 1. Juli 1977 geborenen Bestandsbeamten durch das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76 S. 256 [330]).

    Betrifft die zu prüfende Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O.).

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.).

    In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des zunächst altersdiskriminierenden Besoldungssystems in Berlin zum Stichtag 1. Juli 2009 für vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erklärt (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O., Rn. 14).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.6.2014 - C 501/12, Specht -, juris Rn. 99 m. w. N.).

    Diese Benachteiligung sei jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.6.2014, a. a. O., Rn. 64 ff. und 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.) gerechtfertigt (UA, S. 6 f.).

    Die mit der Übergangs- und Stichtagsregelung bezweckte Wahrung des Besitzstandes ist grundsätzlich zu billigen (EuGH, Urteil vom 19.6.2014, a. a. O., Rn. 53 ff.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76 S. 256 [330]).

    Betrifft die zu prüfende Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017, a. a. O.).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht sei ab der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (- C 297/10 und C 298/10, Hennigs und Mai -, juris) denkbar gewesen, sei aufgrund der rückwirkenden Neuregelung des niedersächsischen Besoldungsrechts nunmehr aber nicht mehr gegeben (UA, S. 8).

    Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Erlasses hat sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, Erfahrungsstufen rückwirkend zum 1. September 2011 einzuführen, an dem Datum der Verkündung des grundlegenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (a. a. O.) orientiert.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend - unter Zitierung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (u. a. - BVerwG 2 C 6.13 -, juris) und der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2015 (u. a. - 2 BvR 413/15 -, juris) - ausgeführt, dass diese Besoldungsregelungen Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt hätten und deshalb nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar gewesen seien (UA, S. 4 f.).

    Diese Benachteiligung sei jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.6.2014, a. a. O., Rn. 64 ff. und 78 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, a. a. O., Rn. 70 m. w. N.) gerechtfertigt (UA, S. 6 f.).

  • BVerwG, 20.05.2015 - 2 A 9.13

    Anspruch eines Beamten auf Besoldung nach der höchsten Stufe seiner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Der Kläger hat im Zulassungsverfahren zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 1. März 2017 (Bl. 70/GA) vorgelegt, in welchem es - nach Ausführungen zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (- BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O.) und vom 20. Mai 2015 (- BVerwG 2 A 9.13 -, juris) heißt:.
  • BGH, 13.10.1994 - III ZR 24/94

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines auf einer unwirksamen Satzung beruhenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch verwiesen, nach der anerkannt ist, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13.10.1994 - III ZR 24/94 -, BGHZ 127 S. 223 [227 f.] und Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 49/07 -, NVwZ 2008 S. 815 f.).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.06.2018 - 5 LA 104/17
    Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, a. a. O., Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07

    Amtshaftung bei Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags aufgrund eines formell

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

    Unter Zugrundelegung der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der erkennende Senat entschieden, dass die Regelungen in §§ 27 und 28 BBesG a. F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligten und deshalb nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar waren (vgl. u. a. Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 9).

    Sie verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten allgemeinen Gleichheitssatz, der auch für das Berufsbeamtentum gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 74 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).

    Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliegt es folglich ihm zu entscheiden, wie die Folgen eines altersdiskriminierenden Besoldungssystems zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für den Erlass eines an der Berufserfahrung ausgerichteten Besoldungssystems rückwirkend zu einem Stichtag entschieden hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 19).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies daher einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).

    Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20).

    An einer belastenden Wirkung für Bestandsbeamte fehlt es, weil die zum 1. September 2011 in Kraft gesetzten niedersächsischen Besoldungsregelungen weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigen noch ihre Geltendmachung erschweren (Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 20; zur vergleichbaren Neuregelung in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 76).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).

    Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (so BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 10.7.1997 - C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. -, Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - C-373/95, Maso -, Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).

    Für den ursprünglich bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gilt dies entsprechend (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 21).

    Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG genügen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.6.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 22; zur vergleichbaren sächsischen Regelung: BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris, Rn. 81).

    Betrifft die zu prüfende Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 137 ff.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).

    In besonderen Lagen können Stichtags- und Überleitungsregelungen geboten sein (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.4.2017 - BVerwG 2 B 37.16 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.8.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 31).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21. Juni 2018 (- 5 LA 104/17 -, juris Rn. 34 ff.) entschieden, dass die vom niedersächsischen Gesetzgeber gewählte Stichtagsregelung zum 1. September 2011 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Der Senat hat zu dem vorgenannten Erlass in seinem Beschluss vom 21. Juni 2018 (- 5 LA 104/17 -, juris Rn. 34 ff.) weiter ausgeführt, aus diesem ergebe sich zwar, dass das Niedersächsische Finanzministerium auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und unionsrechtliche Haftungsansprüche möglichst habe vermeiden wollen, alleiniges oder vorrangiges Ziel sei das aber nicht gewesen.

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2018 - 10 LA 45/18

    Bestimmtheit; Forstwirtschaft; forstwirtschaftliche Regeln; Genehmigung;

    Die an den Umfang und die Dichte der Darlegung von ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu stellenden Anforderungen hängen auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.06.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 10 LA 36/08 -, juris Rn. 6).

    Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen zudem hinsichtlich aller dieser Begründungen die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds erfüllt sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 2, und vom 01.08.2017 - 13 LA 164/17 -, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2018 - 10 LA 9/18

    Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge; Erfüllung; Gehörsverstoß; rechtliches

    Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen zudem hinsichtlich aller dieser Begründungen die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds erfüllt sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 21.06.2018 - 5 LA 104/17 -, juris Rn. 2, und vom 01.08.2017 - 13 LA 164/17 -, juris Rn. 3).
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