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   OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03   

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OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03 (https://dejure.org/2004,9382)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.09.2004 - 11 LC 290/03 (https://dejure.org/2004,9382)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. September 2004 - 11 LC 290/03 (https://dejure.org/2004,9382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion in Form einer öffentlichen Versammlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 19 Nds. Verf.; § 30 Nds. AbgG; § 2 Abs. 1 GeschäftsO des Nds. Landtages; Art. 5 GG; Art. 8 GG; § 14 Abs. 1 VersG
    Voraussetzungen für das Bestehen von Wiederholungsgefahr in versammlungsrechtlichen Verfahren; Rechtstheoretische Einordnung des Status von Fraktionen; Zulässigkeit von Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen für ihre Parteien; Grundrechtsfähigkeit von Fraktionen; ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; Nds. AbgG § 30; ; Nds. Verf. § 19; ; VersG § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Bestehen von Wiederholungsgefahr in versammlungsrechtlichen Verfahren; Rechtstheoretische Einordnung des Status von Fraktionen; Zulässigkeit von Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen für ihre Parteien; Grundrechtsfähigkeit von Fraktionen; ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 4 W 32/03

    Parteifähigkeit einer Landtagsfraktion; Beschränkung der Indemnität von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Teilweise wird vom Status einer juristischen Person ausgegangen (vgl. Braun/ Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz des Bundes, 2001, S. 501; Wolters, Der Fraktions-Status, Eine verfassungsrechtliche Neubestimmung, Parlamentsrechtliche Studien, 1996, S. 156) teilweise wird ein bürgerlich-rechtlicher nicht rechtsfähiger Verein angenommen (OLG Stuttgart, B. v. 22.7.2003 - 4 W 32/03 - juris; OLG Schleswig, Urt. v. 3.5.1995 - 15 U 16/94 - juris) oder die Fraktion als wird als rechtsfähige Vereinigung besonderer Art angesehen (vgl. Stevens, aaO, S. 35, 60 f., 75f,).

    Nach der "Konfusionstheorie" kann sich eine staatliche Organisation als Teil des Staates nicht auf Abwehrrechte gegenüber dem Staat berufen; denn der Staat im engeren Sinne kann in ein und demselben Rechtsverhältnis durch die Grundrechte nicht gleichzeitig berechtigt und verpflichtet werden (Windthorst, Zur Grundrechtsfähigkeit der Deutschen Telekom AG, VerwArch 2004, 377, 393, 393; Stevens, aaO. S. 209; Maunz-Dürig-Herzog, Komm. zum GG Art. 19 Abs. 3 Rdn. 33, 53 f; aA wohl OLG Stuttgart, B. v. 22.7.2003 - 4 W 32/03 - juris).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Während die Partei als Mitwirkende bei der Volkswillensbildung im gesellschaftlich-politischen Bereich tätig wird, gehört die Fraktion als Mitträgerin der Staatswillensbildung dem organisiert-staatlichen Bereich an (Schönberger, aaO, S. 169; Stevens, aaO, S. 52; BVerfGE 1, 208, 229; 20, 56, 104; insb.

    Es handele sich dabei nämlich um einen Eingriff in den Prozess gesellschaftlicher Willensbildung, der den Fraktionen verwehrt und den Parteien vorbehalten sei; denn der Prozess der Meinungs- und Willensbildung habe sich nach dem Urt. des BVerfG in BVerfGE 20, 56 vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt zu vollziehen.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es zudem, auch in an sich erledigten Verfahren die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3. 2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl. 2004, 822).

    In versammlungsrechtlichen Verfahren setzt das Erfordernis der Wiederholungsgefahr zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung/Veranstaltung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, Beschl. v. 3.3. 2004, a. a. O.).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 16/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Auch das Bundesverfassungsgericht ist in dem vorangegangenen Eilverfahren 1 BvQ 16/01 vom Vorliegen einer Versammlung ausgegangen.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 19.08.2002 - VGH O 3/02

    Teilweise begründete Organklage: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Landtags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Es kann dahinstehen, ob diese Zielsetzung in der Fraktion überhaupt noch eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion darstellt oder ob die Klägerin hier nicht schon eine nur den Parteien vorbehaltene Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen wollte (Zum Streitstand vgl. z.B. Verf-Gerichtshof Rheinl-Pfalz, Urt. v. 19.8.2002 - VGH O 3/02 -NVwZ 2003, 75; Hölscheidt, aaO, 604 ff.; Wolters, aaO, S. 241, 247: Dieser ist z.B. der Auffassung, für eine von der öffentlichen Plenardebatte losgelöste Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion, die ausschließlich als Werbung in eigener Sache fungiere, sei kein Raum.
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mehreren Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations-und Versammlungsfreiheit, 13. Aufl, S. 20; BVerfGE 104, 92) .Durch Demonstrationen/Versammlungen will eine Anzahl von Bürgern mithin auf den Staat einwirken, um ein bestimmtes politisches Ziel zu erreichen Diese Möglichkeit steht der Fraktion nach Sinn und Zweck nicht offen, da sie selbst bereits Teil des Staates ist und die Politik als Landtagsfraktion unmittelbar ohne Einschaltung des Bürgers mit beeinflussen kann.
  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    BVerfGE 43, 142, 149: Die Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens ... Sie sind von der Verfassung anerkannte Teile eines Verfassungsorgans ... Rechtsbeziehungen bestehen für sie grundsätzlich nur innerhalb des Parlaments nicht aber gegenüber dem Bürger; BVerfGE 70, 324, 351; 102, 224, 242; Korte/Rebe, Verfassung u. Verwaltung des Landes Niedersachsen, 1986, S. 219; Wolters a. a. O.).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    BVerfGE 43, 142, 149: Die Parlamentsfraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens ... Sie sind von der Verfassung anerkannte Teile eines Verfassungsorgans ... Rechtsbeziehungen bestehen für sie grundsätzlich nur innerhalb des Parlaments nicht aber gegenüber dem Bürger; BVerfGE 70, 324, 351; 102, 224, 242; Korte/Rebe, Verfassung u. Verwaltung des Landes Niedersachsen, 1986, S. 219; Wolters a. a. O.).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Während die Partei als Mitwirkende bei der Volkswillensbildung im gesellschaftlich-politischen Bereich tätig wird, gehört die Fraktion als Mitträgerin der Staatswillensbildung dem organisiert-staatlichen Bereich an (Schönberger, aaO, S. 169; Stevens, aaO, S. 52; BVerfGE 1, 208, 229; 20, 56, 104; insb.
  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.09.2004 - 11 LC 290/03
    Da sich die Klägerin gegen Maßnahmen der Bezirksregierung, also einer Verwaltungsbehörde, wendet bzw. Feststellungen der Pflichten einer Verwaltungsbehörde begehrt und nicht mit einem obersten Verfassungs-, Staats- oder Landesorgan um ihre Statusrechte streitet, liegt ein verwaltungsrechtliches und kein verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis vor (vgl. hierzu allg. BVerfG, Urt. v. 30.7. 2003 - 2 BvR 508/01 - u. 2 BvR 1/01 -, DVBl. 2003, 1316 ; Braun/Jantsch/Klante, Abgeordnetengesetz des Bundes, 2001.
  • BVerwG, 29.08.2001 - 7 B 21.01

    Voraussetzungen für eine fristwahrende Anmeldung von

  • OLG Schleswig, 03.05.1995 - 15 U 16/94
  • BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvB 1/01

    Rückgabe der bei Rechtsanwalt Mahler sichergestellten Unterlagen

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

    Die Grundrechtsfähigkeit einer Parlamentsfraktion scheidet mithin von vorneherein aus, wenn die Fraktion sich, wie hier, auf ihren verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2002 - 1 BvR 802/00 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 21.9.2004 - 11 LC 290/03 -, juris Rn. 82; vgl. ebenso für das gesamte Parlament: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2010, a.a.O., S. 68 = juris Rn. 45; und für den einzelnen Abgeordneten: BVerfG, Urt. v. 4.7.2007, a.a.O., S. 320 = juris Rn. 194).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10

    Art. 22 Abs. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) sichert

    d) Soweit der Antragsteller den Zugang zu den im Archiv des Landtages vorhandenen DVDs mit Aufzeichnungen von Landtagssitzungen begehrt, um diese für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit nutzen zu können, stellt die Öffentlichkeitsarbeit eine legitime Aufgabe jedenfalls des Parlamentes insgesamt, aber auch der Fraktionen dar (vgl. § 51 Abs. 2 AbgG; s. ferner VerfGH Rh-Pf, Urt. v. 19.08.2002 - VGH O 3/02 -, NVwZ 2003, 75, 77 f. zur Verwendung von Fraktionsmitteln; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2004 - 11 LC 290/03 -, NordÖR 2005, 115, 117).
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