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   OVG Niedersachsen, 21.11.2011 - 4 LA 40/11   

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OVG Niedersachsen, 21.11.2011 - 4 LA 40/11 (https://dejure.org/2011,6194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.11.2011 - 4 LA 40/11 (https://dejure.org/2011,6194)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 (https://dejure.org/2011,6194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Information des Kostenbeitragspflichtigen als materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags bzgl. Gewährung einer Eingliederungshife

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
    Information des Kostenbeitragspflichtigen als materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags bzgl. Gewährung einer Eingliederungshife

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Information des Kostenbeitragspflichtigen als materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags bzgl. Gewährung einer Eingliederungshife

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1178
  • DVBl 2012, 196
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 12 A 64/09
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.11.2011 - 4 LA 40/11
    Eine solche Information, die eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags darstellt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.8.2009 - 12 A 64/09 - m.w.N.; Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, § 92 Rn. 18), ist im vorliegenden Fall vor Ablauf des von dem angefochtenen Kostenbeitragsbescheid erfassten Zeitraums vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nicht erfolgt.
  • VG München, 16.11.2022 - M 18 K 18.6299

    Kostenbeitrag aus dem Einkommen für teilstationäre Eingliederungshilfe,

    Denn ob und inwieweit sich dessen Unterhaltspflichten durch die Leistung eines Kostenbeitrags und die Gewährung von Jugendhilfe verändern, lässt sich allein aus dem abstrakten Normtext nicht ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 20, 22; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48; Nds OVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.; OVG NW, U.v. 1.4.2011 - 12 A 1292/09 - juris Rn. 84).

    Der den unterhaltspflichtigen Schuldner schützenden Funktion des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Hinblick auf die Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht somit ausreichend nach, wenn er ihn darüber aufklärt, dass und in welchem Umfang der Lebensunterhalt des Maßnahmeempfängers im Einzelfall durch die Jugendhilfeleistung abgedeckt ist, sodass sich in Folge dessen die Unterhaltspflicht reduziert bzw. im Fall einer vollstationären Unterbringung (vorübergehend) ganz entfällt (vgl. VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48; NdsOVG, U.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.).

    Dadurch wird eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrags einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ausgeschlossen (vgl. BGH, U.v. 6.12.2006 - XII ZR 197/04 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.; OVG NW, B.v. 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - juris Rn. 6).

    Infolgedessen muss der unterhaltspflichtige Elternteil bei einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII im Regelfall darüber aufgeklärt werden, dass seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind aufgrund der Gewährung der vollstationären Eingliederungshilfe entfällt, für den Zeitraum dieser Hilfegewährung also nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4).

    In einem solchen Fall erfolgt daher auch bei stationären Jugendhilfemaßnahmen kein vollständiger Wegfall, sondern lediglich eine Reduzierung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs (vgl. Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII: "soweit"; siehe dazu auch: BGH, U.v. 6.12.2006 - XII ZR 197/04 - juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.; OVG NW, B.v. 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - juris Rn. 6 f.).

    Die obigen Hinweise des Beklagten können daher den Zweck der Aufklärung über die Wirkungen der Jugendhilfeleistung auf die Unterhaltspflicht, insbesondere, den Kostenbeitragspflichtigen vor finanziellen Fehldispositionen zu schützen, nicht erfüllen (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 5, 23 - zu einer fast inhaltsgleichen Mitteilung; siehe auch: OVG NW, B.v. 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - juris Rn. 3, 8; NdsOVG, B.v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11 - juris Rn. 4 ff.; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Der den unterhaltspflichtigen Schuldner schützenden Funktion des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt der öffentliche Träger der Jugendhilfe ausreichend nach, wenn er dem Kostenpflichtigen Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der Jugendhilfemaßnahme mitteilt und ihn darüber aufklärt, dass und in welchem Umfang der Lebensunterhalt des Maßnahmeempfängers im Einzelfall durch die Jugendhilfeleistung abgedeckt ist, sodass sich in Folge dessen die Unterhaltspflicht reduziert bzw. im Fall einer vollstationären Unterbringung (vorübergehend) ganz entfällt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.11.2011 - 4 LA 40/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2011 - 12 A 1292/09 -, juris; Telscher in: GK-SGB VIII, § 92 Rn. 38 ; Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14

    Aufklärung; Belehrung; Eltern; Heimerziehung; Inobhutnahme; Kostenbeitrag;

    Da diese gesetzlich angeordnete Aufklärung eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - m.w.N.), darf deshalb vom Kläger für die streitigen Zeiträume ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden.
  • VG Würzburg, 24.10.2019 - W 3 K 17.1353

    Keine Kostenbeitragspflicht der Eltern bei stationärer Eingliederungshilfe

    Diesen Sachverhalt muss der Träger der Jugendhilfe gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dem Unterhaltspflichtigen eindeutig benennen und ihn darüber belehren, dass dessen Unterhaltspflicht dem Kind oder Jugendlichen gegenüber entfällt (OVG Lüneburg, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris LS 22 und Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 20).

    Folglich ist der Hinweis nicht geeignet, einem durchschnittlichen Empfänger die notwendige Klarheit über die Folgen der Gewährung der Jugendhilfe für seine Unterhaltspflicht zu verschaffen (OVG Lüneburg, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 -juris Rn. 20 mit Verweis auf OVG Lüneburg, a.a.O.; Schindler in Münder/Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 92 Rn. 18; BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 4 und Rn. 8 zu einer Formulierung, die mit der vorliegenden identisch ist).

  • VG Berlin, 07.12.2011 - 18 K 204.09

    Kostenbeitrag der Eltern bei Hilfe zur Erziehung in Form von Heimunterbringung

    Zweck der Aufklärungspflicht ist es danach, den Beitragspflichtigen vor einer doppelten Inanspruchnahme (oder ungewollt doppelten Leistung) in Form von Unterhalt und Kostenbeitrag zu schützen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 9; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, JugendhilfeR, § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8, Stand 6/2007).

    Das Kind hat damit prinzipiell die Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, soweit es keinen Naturalunterhalt mehr von den Eltern erhält (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2007 - 19 K 744/07 -, juris Rn. 32; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 07.12.2011 - 18 K 337.09

    Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags bei vollstationärer

    Zweck der Aufklärungspflicht ist es danach, den Beitragspflichtigen vor einer doppelten Inanspruchnahme (oder ungewollt doppelten Leistung) in Form von Unterhalt und Kostenbeitrag zu schützen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 9; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, JugendhilfeR, § 92 Art. 1 KJHG Rn. 8, Stand 6/2007).

    Das Kind hat damit prinzipiell die Möglichkeit, Barunterhalt zu fordern, soweit es keinen Naturalunterhalt mehr von den Eltern erhält (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2007 - 19 K 744/07 -, juris Rn. 32; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 13.04.2015 - 12 CS 15.190

    Anforderungen an Belehrung über unterhaltsrechtliche Folgen der Erhebung eines

    In diesem Fall ist der Kostenbeitragspflichtige nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darüber aufzuklären, dass der zivilrechtliche Unterhalt durch die Jugendhilfemaßnahme entfällt (vgl. Niedersächsisches OVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris, LS 2, Rn. 4).
  • VG Köln, 20.09.2012 - 26 K 1803/12

    Kostenbeitrag Kindergeld Selbstbehalt

    Der Sohn C. hat demgegenüber keinen Unterhaltsanspruch, da sein Bedarf durch die Unterbringung vollständig gedeckt ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 12 A 1567/09 -, Rn. 6 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, Rn. 4 - juris; Gesetzesbegründung - Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - BT-Drucks. 15/3676, S. 31; Meysen, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 32.
  • VG Göttingen, 11.10.2018 - 2 B 389/18

    Auf Vorrat; Aufklärung; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzungsantrag;

    Die Information ist eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags (Nds. OVG, Beschluss vom 21.11.2011 - 4 LA 40/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2014 - 12 A 149/14

    Kostenbeitragspflicht der Eltern für eine auswärtige Unterbringung des jungen

    vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. November 2011 - 4 LA 40/11 -, juris.
  • VG Bayreuth, 31.08.2015 - B 3 K 13.221

    Kostenbeitragspflicht für die Inobhutnahme des Sohnes

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