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   OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23   

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OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23 (https://dejure.org/2023,3477)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.02.2023 - 10 LA 9/23 (https://dejure.org/2023,3477)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 10 LA 9/23 (https://dejure.org/2023,3477)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    EMRK Art. 3; GRC Art. 4
    Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Ketten-Abschiebungen; Push-Back; systemische Schwachstellen; Zulassung der Berufung zur Frage, ob wegen Push-Backs an der slowenischen Grenze auf das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC für ...

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 4; EUGrdRCh, Art 19; EUGrdRCh, Art 4; EUV 604/2013, Art 20 Abs 5; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; FlüAbk, Art 33 Nr 1; MRK, Art 3
    Afghanistan: Dublin Slowenien: Berufungszulassung; Frage nach Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh für Dublin-Rückkehrende wegen Push-Backs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 3 ; GRC Art. 4
    Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Ketten-Abschiebungen; Push-Back; systemische Schwachstellen; Zulassung der Berufung zur Frage, ob wegen Push-Backs an der slowenischen Grenze auf das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC für ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23
    "Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ( EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23
    "Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ( EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).

    Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85).

    Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.).

    Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88).

  • VG Braunschweig, 24.05.2022 - 2 A 46/22

    Kettenabschiebungen; Push-backs; systemische Mängel; Zwangsrückführung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23
    Im Rahmen der Begründung des genannten Zulassungsgrunds hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Hannover in dem angefochtenen Urteil vom 21. Dezember 2022 unter Bezugnahme und Wiedergabe des veröffentlichten Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 (- 2 A 46/22 -, juris) die von ihr formulierte Frage fehlerhaft beurteilt hat.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23
    "Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ( EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84).
  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem in sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und zu den erforderlichen Tatsachenfeststellungen ausgeführt ( Beschlüsse vom 19.1.2022 - 1 B 83.21 -, juris Rn. 12, und vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13):.
  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 10 LA 9/23
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem in sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und zu den erforderlichen Tatsachenfeststellungen ausgeführt ( Beschlüsse vom 19.1.2022 - 1 B 83.21 -, juris Rn. 12, und vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13):.
  • VG Düsseldorf, 22.03.2024 - 14 L 485/24

    Dublin III VO, Lettland, keine systemischen Mängel

    vgl. zu vergleichbaren Fällen in Bezug auf Kroatien und Slowenien: Nds. OVG, Beschlüsse vom 22. Februar 2023 - 10 LA 12/23 und 10 LA 9/23 -, juris, jeweils Rn. 8; VG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2023 - 9 AE 235/23 -, a.a.O.
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2023 - 10 LB 19/23

    Dublin-Rückkehrer; Kettenabschiebung; Push-Back; Slowenien; systemische

    Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2023 (- 10 LA 9/23 -) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil das Verwaltungsgericht keine konkreten Erkenntnisse dafür angeführt habe, dass Dublin-Rückkehrern eine Verletzung ihrer Rechte drohe.
  • VG Stade, 28.11.2023 - 10 B 1753/23

    Syrien: Dublin Lettland: keine systemischen Mängel, keine Haft zu erwarten

    Die von dem Gr undsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehende Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in Lettland in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, kann daher jedenfalls im Hinblick auf Dublin Rückkehrende nicht als widerlegt angesehen werden (vgl. auch zu vergleichbare n Fällen OVG Lüneburg, Beschl. v.22.2.2023, 10 LA 12/23und 10 LA 9/23, jeweils juris Rn. 8).
  • VG Ansbach, 14.07.2023 - AN 14 S 23.50027

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid bezüglich Slowenien

    Solange - wie vorliegend - diesbezüglich keine Erkenntnisse vorliegen, ist indes davon auszugehen, dass die Asylanträge von Dublin-Rückkehrenden in Slowenien ordnungsgemäß geprüft werden (vgl. auch OVG Niedersachsen, B.v. 22.2.23 - 10 LA 9/23 - juris).
  • VG Braunschweig, 10.10.2023 - 8 B 411/23

    Russland: Dublin Kroatien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Keine

    Seite 2/4 Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien geprüft wird (vgl. dazu: Nds. OVG, B. v. 22.02.2023 - 10 LA 9/23 -, juris; B. v. 06.07.2023 - 10 LA 83/23 -, juris).
  • VG Hamburg, 08.03.2023 - 9 AE 235/23

    Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Lettland

    Die von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ausgehende Vermutung, dass die Behandlung der Schutzsuchenden in Lettland in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, kann daher jedenfalls im Hinblick auf Dublin-Rückkehrende nicht als widerlegt angesehen werden (vgl. auch zu vergleichbaren Fällen OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.2.2023, 10 LA 12/23 und 10 LA 9/23, jeweils juris Rn. 8).
  • VG Greifswald, 19.07.2023 - 3 B 645/22

    Gefahr der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung eines bereits in

    Erst wenn ernsthafte tatsächliche Erkenntnisse diese Vermutung widerlegen, entfallen die Voraussetzungen für die Überstellungsanordnung (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 LA 9/23 -, Entscheidung über die Zulassung der Berufung, zitiert nach juris).
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