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   OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15   

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OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15 (https://dejure.org/2016,11558)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 (https://dejure.org/2016,11558)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 (https://dejure.org/2016,11558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Celle (Mittelteil) ist rechtswidrig und nicht vollziehbar

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Ortsumgehung Celle: Fledermausschutz unzureichend, Wasserrahmenrichtlinie erfüllt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (64)

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang offen gelassen, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung für ein Vorhaben auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373).

    Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.).

    Die Analysen führten vielmehr im Ergebnis zu einer Bestätigung aller im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgewiesenen Straßenbauprojekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40).

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405).

    Wie bereits ausgeführt, sind als charakteristische Arten nur diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht weist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden - insbesondere auch die von der Beklagten zugrunde gelegte Arbeitshilfe "Fledermäuse und Straßenverkehr" (Lüttmann et al. in: BMVBS, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, 2011) - darauf hin, dass nach dem besten wissenschaftlichen Kenntnisstand als Methode zur Bestandserfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vorgesehen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Der Senat hat dies bisher abgelehnt (vgl. Urteil vom 19.02.2007 - 7 KS 135/03 -, juris).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 zum 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung Celle (Az.: 7 KS 135/03, juris) ausgeführt, dass die zeichnerische Darstellung des mittleren Abschnitts der Ortsumgehung Celle auf einer für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mehr aktuellen Trassenvariante in der Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der - mittlerweile wiederholten - gesetzlichen Bedarfsfeststellung schließen lasse.

    Des Weiteren ist das Nutzen-Kosten-Verhältnis zwar das zentrale Element der Bewertungsmethodik, aber nur eine von mehreren Komponenten, über deren Gewichtung die Methodenlehre nichts aussagt und hinsichtlich derer von einem weiten gesetzgeberischen Spielraum auszugehen ist (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).

    Straßen mit Umgehungsfunktion dürften auf kurze Distanzen selten so ausgelastet sein wie zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gesamtprojektes, weil erst dann eine optimale Bündelung des Verkehrs erreicht werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 19.02.2007, a. a. O.).

    Der Senat hat zu dieser Frage bereits in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) zum 1. Bauabschnitt folgende Ausführungen gemacht:.

    In der FFH-Abweichungsprüfung (Kapitel 9 der Unterlage 19.4) heißt es, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil zur Verlegung der B 3 südlich Celle vom 19. Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 bestätigt habe, dass eine westlich von Celle verlaufende Trassenvariante als zumutbare Alternative zu einer östlichen Variante ausscheide und unüberwindbare Hindernisse in der vorgelegten Trasse 8 N nicht erkennbar seien.

    Der Senat hat die getroffene fachplanerische Variantenprüfung und -auswahl in seinem Urteil vom 19. Februar 2007 (Az.: 7 KS 135/03) bestätigt.

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299).

    Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

    Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" sowie die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

    Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405).

    Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Einschätzungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugängliche Einschätzungen einfließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014, a. a. O.; Urteil vom 28.03.2013, a. a. O.; Urteil vom 12.03.2008, a. a. O.; Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

    Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

    Im vorliegenden Fall wurden begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2012 - 7 MS 33/12

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss bzgl. des Plans

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Er hat zudem am 13. Februar 2012 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 7 MS 33/12).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2012 (Az.: 7 MS 33/12) die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2011 mit der Maßgabe angeordnet, dass von der aufschiebenden Wirkung die CEF-Maßnahmen A 11, A 22 und A 41 ausgenommen werden, die in der dem Beschluss beigefügten zweiseitigen Anlage "B 3 OU Celle, Mittelteil, 3. Bauabschnitt" beschrieben sind.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 MS 33/12 und die Beiakten zu diesem und zu dem Verfahren 7 KS 83/13 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 MS 33/12) thematisierte Frage der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kommt es daher im vorliegenden Klageverfahren nicht an.

    Der Kläger nimmt insoweit auf die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 MS 33/12) eingereichten Anlagen ASt 12 bis ASt 16 Bezug.

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2005 - 7 MS 91/05

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschluss betr. den 2.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Das strikte Vermeidungsgebot des § 34 c Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 NNatG kennt nicht Gestaltungsspielräume wie bei der fachplanerischen Abwägung und damit ein Ermessen oder "Kompromisse" zwischen verschiedenen betroffenen Rechtsgütern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816); Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, VkBl.

    2006, 351 = DVBl. 2006, 463 = NdsVBl.

    2006, 131 = NordÖR 2006, 209).

    Die städtebaulichen Folgen sind jedoch neben der bereits beschriebenen Zielverfehlung in verkehrlicher Sicht ein weiterer Gesichtspunkt, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ziel des Habitatschutzes ins Verhältnis gesetzt werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, a.a.O. zum Schutz einer historischen Kulturlandschaft).

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, juris; Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171).

    Sowohl der erstgenannte Planfeststellungsbeschluss als auch die letztgenannte Plangenehmigung sind erst nach Erlass des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 ergangen, so dass die Verträglichkeitsprüfung nicht auf sie zu erstrecken war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 24.11.2011, a. a. O.); auf den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da er insoweit - betreffend die direkte Flächeninanspruchnahme - keine Änderungen vornimmt.

    Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings - wie bereits ausgeführt - nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 24.11.2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, juris; Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171).

    Sowohl der erstgenannte Planfeststellungsbeschluss als auch die letztgenannte Plangenehmigung sind erst nach Erlass des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 30. November 2011 ergangen, so dass die Verträglichkeitsprüfung nicht auf sie zu erstrecken war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 24.11.2011, a. a. O.); auf den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 02. Februar 2015 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da er insoweit - betreffend die direkte Flächeninanspruchnahme - keine Änderungen vornimmt.

    Die Verträglichkeitsprüfung ist allerdings - wie bereits ausgeführt - nur dann auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind; das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2013, a. a. O.; Urteil vom 24.11.2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a. a. O.; Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; Urteil vom 09.07.2009, a. a. O.; Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274).

    Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.).

    Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a. a. O.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15
    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a. a. O.; Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; Urteil vom 09.07.2009, a. a. O.; Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274).

    Nehmen sie insoweit einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt ein, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.).

    Denn auch wenn sich das Schutzobjekt und der Untersuchungsgegenstand der durchzuführenden Bestandsaufnahme beim Habitatschutz und beim allgemeinen Artenschutz unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a. a. O.), hat vorliegend nicht nur eine auf Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (hier: Bechstein- und Teichfledermaus sowie Großes Mausohr) beschränkte Bestandserhebung stattgefunden, sondern es wurde eine wesentlich breitere und offener angelegte Untersuchung aller Fledermausarten durchgeführt, die dem artenschutzrechtlichen Ansatz genügt.

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2015 - 7 KS 121/12

    Artenschutz; Begründungsfrist; charakteristische Arten; FFH-Gebiet;

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 35/12

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • OVG Sachsen, 15.12.2011 - 5 A 195/09

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Umsetzung der Richtlinie

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Beschädigung von Fortpflanzungsstätten; Brutkolonie; Erhaltungszustand einer Art;

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-241/08

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • BVerwG, 12.11.1997 - 11 A 49.96

    Naturschutzverband, anerkannter; Beteiligungsrecht; Planfeststellung;

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerwG, 11.11.1983 - 4 C 40.80

    Fernstraßen - Einstufung - Bundesautobahn - Qualifikationsmerkmale - Vorbelastung

  • VG Augsburg, 22.06.2015 - Au 6 K 14.734

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage eines eigentumsbetroffenen Klägers;

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

  • BVerwG, 09.12.2011 - 9 B 46.11

    Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

  • BVerwG, 06.10.1977 - 4 B 84.77

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Planfeststellung

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Klagen gegen Teilstück der B 178 n abgewiesen

  • BVerwG, 26.10.2005 - 9 A 33.04

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10
  • BVerwG, 06.03.2014 - 9 C 6.12

    Alternativenprüfung; FFH-Gebiet; Fehlerheilung; Gefährdungsabschätzung;

  • OVG Niedersachsen, 19.11.1992 - 7 L 3817/91

    Änderung; Klagegegenstand; Anfechtungsklage; Planfeststellungsbeschluß;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit des nationalen Planfeststellungsrechts zur Fehlerfolgenregelung davon aus, dass das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses umfassend prüfen und in seinem Urteil den Umfang der Rechtswidrigkeit feststellen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 - 9 C 6.12 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris).

    Mit der Aufnahme eines Bau- oder Ausbauvorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen entscheidet der Gesetzgeber verbindlich nicht nur über die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, sondern auch über das Bestehen eines Bedarfs (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Lebensraumtypen und Arten, die nicht in der Schutzerklärung oder im Standarddatenbogen genannt sind, sind nicht Gegenstand der Erhaltungsziele und der Verträglichkeitsprüfung, selbst wenn es sich um prioritäre Typen oder Arten handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2011 - 4 B 77.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Möckel in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 34 Rn. 76; Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 50 f., 83).

    Der Senat geht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris) - davon aus, dass das FE-Vorhaben die im oben genannten Sinn "besten wissenschaftlichen Erkenntnisse" zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Möckel in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 34 Rn. 67).

    § 34 BNatSchG fordert aber einen Zusammenhang zwischen Stickstoffeintrag eines Vorhabens und Beeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris, m. w. N.; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 34 Rn. 63 f.).

    Die mit dem Erfordernis der erheblichen Beeinträchtigung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris, m. w. N.; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Insoweit vermag die Kritik der Kläger, kumulative Wirkungen anderer Vorhaben bzw. Stickstoffquellen, wie etwa von Stallanlagen, die auf die gleichen Flächen einwirkten, seien nicht untersucht worden, nicht zu überzeugen (vgl. dazu auch: Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung einer Art nicht schon bei dem Verlust einzelner Individuen ausgegangen werden kann, sondern erst dann, wenn es zu Rückwirkungen auf den Erhaltungszustand der Population im FFH-Gebiet kommt (vgl. Urteil des Senats vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 318/08.T -, juris).

    Sie betrifft sowohl die ökologische Bestandsaufnahme als auch deren Bewertung, namentlich die Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und die Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Bezüglich des Tötungsverbots und insbesondere des Störungsverbots können derartige Maßnahmen jedoch den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen haben, die sicherstellen, dass Tötungen von Individuen oder erhebliche Störungen nicht eintreten (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris, m. w. N., sowie ergänzend die nachfolgenden Ausführungen zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG).

    Ein signifikant gesteigertes Risiko von Kollisionsschäden ist noch nicht dadurch erreicht, dass möglicherweise einzelne Individuen zu Schaden kommen (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Die Wirksamkeit einer Maßnahme hängt nach der "Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Entwurf Oktober 2011 (Arbeitshilfe Fledermäuse), der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Ergebnis sachverständiger Erkenntnisse eine besondere Bedeutung bei der Bewertung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zukommt, in hohem Maß von ihrer Einbettung in ein Gesamtkonzept ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Den Klägern ist aber zuzugestehen, dass in Bezug auf die planfestgestellten Querungshilfen in Verbindung mit den Leit- und Sperreinrichtungen wissenschaftlich bisher nicht zu beseitigende Unsicherheiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Vor dem Einsatz seien weitere Grunddaten erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    In der Publikation wird festgehalten, dass Untersuchungen und Kontrollen sowohl vor als auch nach dem Bau erforderlich seien, um die Effektivität der Schadensbegrenzungsmaßnahme beurteilen zu können (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Nur so sei es möglich, belastbare und artspezifische Aussagen zur Wirkungsweise von Querungshilfen zu erhalten und ihre Planung und Gestaltung Erfolg versprechend zu betreiben (vgl. Kapitel 10 des Leitfadens) (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Dieses Vorgehen entspricht dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Zudem ist bei weit verbreiteten und in hoher Dichte vorkommenden Arten (sog. ubiquitäre Vogelarten) auch deshalb nicht zu befürchten, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, da ihre lokalen Populationen naturgemäß Ausdehnungen haben, die es ihnen ermöglichen, Störungen einzelner Brutreviere zu verkraften, ohne dass die Population als Ganzes destabilisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Denn kann die lokale Population die nachteiligen Wirkungen durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen - z. B. vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen - in absehbarer Zeit abfangen, liegt keine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris, m. w. N.).

    Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Vielmehr kommt es auf die Verbreitung der lokalen Population im Einzelfall an (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015 - Au 6 K 14.734 -, juris, wonach im Einzelfall trotz einer räumlichen Entfernung von 15 km die Ausgleichsmaßnahme der lokalen Feldlerchenpopulation zugutekommt; VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46.13 -, juris, wonach die Grenze im Einzelfall 1 km beträgt).

    Eine lokale Population umfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(-raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 15.12.2011 - 5 A 195/09 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, das Verbreitungsgebiet der lokalen Feldlerchenpopulation nicht zu eng zu fassen (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - z. B. einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, juris; Urteil des Senats vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Diese komplexen Modelle können nicht erfolgreich durch isoliertes Betrachten einzelner Knotenpunkte oder Verkehrsbeziehungen kritisiert werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; Urteil des Senats vom 19.02.2007 - 7 KS 135/03 -, juris).

    Es reicht aus, wenn die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf diese Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Insoweit hat der Vorhabenträger Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2018 - 7 KS 17/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris).

    Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.03.2013 - 9 A 22.11 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Dasselbe folgt zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelegt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand - z. B. einzelne Nester oder Höhlenbäume - einschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 73.07 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Im Rahmen der Planfeststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Wäre es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses möglich gewesen, konkrete Nachsteuerungsmaßnahmen für den Fall der Zielverfehlung festzulegen, wären sie bereits Bestandteil des Schutzkonzepts geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2009 (Az. 9 A 39.07, juris) und vom 12. August 2009 (Az. 9 A 64.07, juris) sowie in dem Urteil des Senats vom 22. April 2016 (Az. 7 KS 27/15, juris) heißt es jeweils (sinngemäß), dass das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG infolge der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG nicht erfüllt sei, "wenn z. B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden." Mit der Formulierung "z. B." haben sowohl der Senat als auch das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es sich lediglich um ein Beispiel für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG handelt.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 22. April 2016 (Az. 7 KS 27/15, juris) deutlich gemacht.

    Bei den sogenannten ubiquitären Vogelarten bzw. Allerweltsvogelarten kann regelmäßig angenommen werden, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2017 - 11 D 70.09.AK -, juris).

    Die Ausgestaltung des naturschutzfachlichen Kompensationsmodells weist hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Für die gerichtliche Kontrolle ist auch hier zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

    Critical Loads sollen dabei naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris, m. w. N.).

    Alternativen, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 9 B 10.09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33.04 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

    (e) Der Senat geht mit dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289 = juris Rn. 37; S. auch: OVG Nds., Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 -,juris Rn. 138 ff. sowie Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - 9 A 245/14 - , Rn. 95 und 106, davon aus, dass der BASt-Bericht im Grundsatz aktuell die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Konzept der Critical Loads und zu der Ermittlung der Belastungsgrenzen für geschützte Lebensraumtypen enthält.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289 = juris Rn. 45; auch: OVG Nds., Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rn. 138 sowie Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - 9 A 245/14 - , juris Rn. 95 und 106.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Ein Nullrisiko ist daher nicht zu fordern, weswegen die Forderung, die planfestgestellten Schutzmaßnahmen müssten für sich genommen mit nahezu 100 %-iger Sicherheit Kollisionen vermeiden, zu weitgehend ist (in diese Richtung tendierend OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 - juris Rn. 339).

    Der Hinweis in der Entscheidung, dass bestehende Unsicherheiten über die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen durch ein Risikomanagement auszugleichen seien, hat weder die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde relativiert noch ist damit ein Risikomanagement im Fall der Schaffung von Sperreinrichtungen ausnahmslos für erforderlich erachtet worden (so aber wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 - juris Rn. 336).

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15

    Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

    Insbesondere beim Habitat- und Artenschutz ist es anerkannt, dass die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen ein notwendiger Bestandteil eines Schutzkonzeptes sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 55; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BVerwGE 145, 40 Rn. 48, 117 ff.; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwG 146, 145 Rn. 39 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 ME 274/10 -, NVwZ-RR 2011, 363; Urt. v. 14.8.2015 - 7 KS 121/12 -, NuR 2016, 261, 272; Urt. v. 22.4.2016 - 7 KS 27/15 -).

    Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. v. 22.4.2016 - 7 KS 27/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 35/12

    Planfeststellungsbeschluss; Postulationsfähigkeit; Ortsumgehung Celle;

    Die Kläger haben sich zudem auf ihr Vorbringen in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 MS 36/12), auf ihre im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen, auf das in den Vorläuferprozessen 7 KS 135/03 und 7 MS 216/05 zu grundsätzlichen Planungsfragen Vorgetragene sowie auf die parallel anhängigen Verwaltungsrechtsstreite 7 KS 31/12 (jetzt: 7 KS 27/15) und 7 MS 33/12 des BUND bezogen.

    Explizit haben sie sich den Inhalt des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers des Parallelverfahrens 7 KS 27/15 verfassten Schriftsatzes vom 14. April 2015 zu Eigen gemacht und diesen Schriftsatz in Kopie vorgelegt.

    84 Als unzulässig erweist sich auch die Bezugnahme der Kläger auf die parallel anhängigen Verwaltungsrechtsstreite 7 KS 31/12 (jetzt: 7 KS 27/15) und 7 MS 33/12 des BUND.

    Die Kläger haben die in Bezug genommenen Schriftsätze des Prozessvertreters in den Verfahren 7 KS 31/12 (jetzt: 7 KS 27/15) und 7 MS 33/12 nicht in (beglaubigter) Abschrift beigefügt.

    Vorgelegt haben sie allein eine nicht beglaubigte Kopie des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers des Parallelverfahrens 7 KS 27/15 verfassten Schriftsatzes vom 14. April 2015.

    Die Beklagte hat - im Parallelverfahren 7 KS 27/15 weiter vertiefend - zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass auch das Lkw-Durchfahrverbot im innerstädtischen Bereich berücksichtigt worden ist.

    Eine Zusammenfassung dieser Erkenntnisse findet sich in der - im Parallelverfahren 7 KS 27/15 vorgelegten - Publikation "Bats and Roads" von Abbot, Berthinussen, Stone, Boonman, Melber, Altringham (2015) im Handbook of Road Ecology.

    für den Kläger des Parallelverfahrens 7 KS 27/15 in der mündlichen Verhandlung am Beispiel der geplanten Fledermausbrücke an dem Verteiler zur Wittinger Straße (Bauwerk Ce 16a) anhand von Folien anschaulich auf konkrete Zweifel an der Wirksamkeit dieser planfestgestellten Schutzmaßnahme hingewiesen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris RdNr. 54 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris RdNr. 281 ff. zur Straßenplanung).
  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Denn die Auswertung der Rohdaten obliegt dem Fachgutachter, der sie dann in seinem Gutachten in aufgearbeiteter Form vorlegt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.4.2016 - 7 KS 27/15 -, juris, Rnrn. 298 und 302; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2017 - 11 D 70/09.AK -, juris, Rn. 458).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 11 D 70/09

    Klage gegen Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - erfolglos

    vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 -, juris, Rn. 298 und 302.
  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf Passagen in Urteilen des OVG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 - (juris Rn. 298) sowie des OVG Münster, Urteil vom 29. März 2017 - 11 D 70/09.AK - (juris Rn. 454 ff.) beruft, verkennt er, dass diese nicht die Auslegung und somit die formelle, sondern - wie auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - (BVerwGE 160, 263 Rn. 46) - unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Bestandserfassung die materielle Rechtmäßigkeit der Planfeststellung betreffen.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • VG Braunschweig, 07.08.2019 - 6 A 159/17

    Artenschutz; Brutvögel; Fahrbahnkorrekturwert; Fledermäuse;

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2021 - 7 KS 87/18

    Abwägung; Abwägungsmangel; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 11 D 13/18

    Klage gegen Neubau der B 508n in Kreuztal teilweise erfolgreich

  • VG Oldenburg, 06.12.2017 - 5 A 2869/17

    Abschaltanordnung; Fledermaus; Gondelmonitoring; Schlagrisiko; Windenergieanlage

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 197/15

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme; Ersatzzahlung; Feldlerche; Kompensation;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 20.03.2018 - 9 B 44.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Ortsumgehung Celle - Mittelteil)

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2019 - 7 KS 78/17

    Deponie; Neuntöter; Standarddatenbogen; Verträglichkeitsprüfung;

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

  • VG Arnsberg, 10.10.2019 - 8 K 710/17
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 7 KS 40/18

    Änderungsplan; Änderungsplanfeststellung; Anderungsplanfeststellungsbeschluss;

  • VG Hannover, 21.03.2022 - 12 A 3098/17

    Denkmalschutz; ergänzendes Verfahren; Ersetzungsbescheid; FFH-Vorprüfung;

  • VG Hannover, 04.11.2020 - 12 A 8256/17

    Absetzteich; Auflage; Fischteich; Isolierte Anfechtung; Kleingewässer;

  • VG Stade, 27.03.2019 - 1 A 3271/16

    Abwägungsgebot; Alternativprüfung; Artenschutzrecht; Bindungswirkung der TA Lärm;

  • VG Köln, 20.10.2023 - 14 L 1604/23
  • VG Arnsberg, 09.04.2020 - 8 L 1712/19

    Windenergieanlagen auf dem Knippen in Freudenberg dürfen vorerst wieder betrieben

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 7 KS 104/20

    Abwägung; Abwägungsentscheidung; Planfeststellung

  • VG Arnsberg, 18.05.2020 - 8 K 7392/17
  • VG Osnabrück, 30.08.2022 - 3 A 143/20

    Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen; Auslegungsbekanntmachung;

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2022 - 7 KS 30/21

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; UVP-Vorprüfung; Vorprüfungspflicht

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