Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 LA 111/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17587
OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 LA 111/13 (https://dejure.org/2013,17587)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.07.2013 - 5 LA 111/13 (https://dejure.org/2013,17587)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Juli 2013 - 5 LA 111/13 (https://dejure.org/2013,17587)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,17587) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 5 S. 2 BesÜG; § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG; § 818 Abs. 3 BGB
    Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten Bezügen bei Stehen dieser Zahlungen unter einen gesetzlichen Vorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten Bezügen bei Stehen dieser Zahlungen unter einen gesetzlichen Vorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten Bezügen bei Stehen dieser Zahlungen unter einen gesetzlichen Vorbehalt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16

    Rückforderung von Bezügen - Antrag auf Zulassung der Berufung

    Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2013 lässt sich der Rechtsprechung des beschließenden Senats (insbesondere Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 19) nicht entnehmen.

    Die diesbezüglichen Einwände des Klägers überzeugten nicht; insoweit werde auf die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 (- 5 LA 111/13 -, juris) und vom 29. Juli 2013 (- 5 LA 275/12 -, juris) verwiesen.

    Dies steht auch mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats im Einklang (vgl. etwa Beschluss vom 18.4.2012 - 5 LA 116/10 -, Beschluss vom 2.5.2012 - 5 LA 325/10 - Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 11f.).

    Eine solche, unter dem Vorbehalt der Änderung erfolgte Leistung der Beklagten liegt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (UA, S. 9f.) - nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zwar vor, wenn der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG beschriebene Fall gegeben ist, also zeitlich nach der (rechtlich nicht zu beanstandenden) Überleitung eines Betreffenden in das neue Besoldungssystem und zeitlich vor dem 30. Juni 2013 eine Beförderung stattfindet mit der Folge, dass eine erneute Stufenzuordnung erforderlich ist (so Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013, a. a O., Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Beamtenbesoldung; Rückforderung von Bezügen; hier: Familienzuschlag der Stufe 1

    Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wendet das Bundesverwaltungsgericht - und ihm folgend der erkennende Senat - die Vorschrift des § 820 Abs. 1 BGB auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, deren Inhalt im Einzelnen nicht vom Gestaltungswillen der Beteiligten abhängt, sondern auf gesetzlichen Regelungen beruht, entsprechend an (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7.12.1960 - BVerwG 6 C 65.57 -, juris Rn. 22ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts; Urteil vom 19.12.1961 - BVerwG 2 C 9.61 -, juris Rn. 23; Urteil vom 21.2.1964 - BVerwG 6 C 8.61 -, juris Rn. 24; Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 16.4.2012 - 5 PA 330/11 - Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 11f.; Beschluss vom 17.10.2014 - 5 PA 129/14 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Beamtenrecht: Rückforderung von zuviel gezahlten Bezügen - gesetzlicher Vorbehalt

    Bezüge, die aufgrund der vorläufigen Zuordnung zu einer Stufe bzw. Überleitungsstufe nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz 2009 gezahlt werden, stehen gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 BesÜG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung mit der Folge, dass sich der Beamte oder Soldat bei einer darauf beruhenden Rückforderung von Bezügen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog nicht auf Entreicherung berufen kann (im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -).

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Beschluss vom 18.4.2012 - 5 LA 116/10 -, Beschluss vom 2.5.2012 - 5 LA 325/10 - Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 11f.).

    Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen in einem jüngst entschiedenen Parallelverfahren (Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 13f.):.

    Aufgrund dieser unmittelbaren Abhängigkeit der Besoldung von der Stufenzuordnung geschah auch die Auszahlung der Bezüge nur vorläufig und mit der Maßgabe, dass mit der endgültigen Zuordnung eine Änderung erfolgen konnte (so mit ausführlicher Begründung Nds. OVG Beschluss vom 22.7.2013, a. a. O., Rn. 16ff.).

  • VG München, 30.09.2015 - M 21 K 14.3173

    Rückforderung von überzahlten Dienstbezügen (falsche Erfassung der

    Eine verschärfte Haftung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4, § 292 BGB wegen Leistung unter Vorbehalt bleibt m.a.W. allenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG möglich, wenn der Beamte also im Übergangszeitraum (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2013) tatsächlich befördert wurde und er aufgrund einer erst später erfolgten Anpassung in die entsprechende (niedrigere) Erfahrungsstufe für einen gewissen Zeitraum überbesoldet wurde (vgl. OVG Lüneburg v. 22.07.2013, Az. 5 LA 111/13, Rn. 11 ff. bei juris; OVG Lüneburg v. 29.07.2013, Az. 5 LA 275/12, Rn. 17 ff. bei juris; VG München v. 11.05.2012, Az. M 21 K11.675; VG München v. 12.04.2013, Az. M 21 K 12.2739; VG München v. 26.04.2013, Az. M 21 K 12.2550; VG München v. 18.03.2015, Az. M 21 K 13.3590; a.A. - auch in diesem Fall keine verschärfte Haftung wegen Vorbehalts: VG Köln v. 01.02.2013, Az. 9 K 3785/11, Rn. 42 ff. bei juris; VG Köln v. 01.02.2013, Az. 9 K 4961/11, Rn. 45 ff. bei juris; VG Sigmaringen v. 12.11.2012, Az. 1 K 1808/12, Rn. 41 ff. bei juris; VG Regensburg v. 13.11.2012, Az. RN 1 K 12.617, Rn. 26 bei juris).

    In Fallgestaltungen der vorliegenden Art, d.h. außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG, scheidet eine verschärfte Haftung über § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4, § 292 BGB aus (i.E. ebenso: OVG Lüneburg v. 24.07.2013, Az. 5 LB 85/13, Rn. 26 bei juris; OVG Lüneburg v. 22.07.2013, Az. 5 LA 111/13, Rn. 19 bei juris; VG Augsburg v. 11.12.2014, Az. Au 2 K 14.686, Rn. 25 ff. bei juris; VG Potsdam v. 11.06.2015, Az. 2 K 269/14, Rn. 17 ff. bei juris; VG Aachen v. 02.10.2014, Az. 1 K 725/14, Rn. 31 bei juris; VG Neustadt / Weinstr. v. 25.02.2013, Az. 3 K 791/12.NW, Rn. 37 ff. bei juris).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 5 LB 85/13

    Rückforderung zuviel gezahlter Übergangsgebührnisse, Anforderungen an die

    Dieser Vorbehalt bezieht sich auf die neue Stufenzuordnung zum 1. Juli 2009, die zunächst nur vorläufig erfolgt und nachträglich korrigiert werden kann (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 22.7.2013 - 5 LA 111/13 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - 1 A 2580/14

    Rückforderung der Besoldung wegen Fehlerhaftigkeit der festgesetzten

    Es besteht daher keinen Grund, die rechtstechnisch notwendige Anordnung der Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung anlässlich solcher Fehler zu einem generellen Besoldungsvorbehalt auszuweiten (im Ergebnis ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012 - 1 K 1808/12 -, Juris-Rn 41 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012 - RN 1 K 12.617 -, Juris-Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 01.02.2013 - 9 K 3785/11 - Juris-Rn. 42 ff.; a.A. OVG Nds., Beschluss vom 22.07.2013 - 5 LA 111/13.OVG -, Juris-Rn. 15 ff. Soweit der Senat diese Frage in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 27.12.2012 - 10 A 10962/12 -, n. V. anders gewertet hat, wird daran nicht mehr festgehalten).".
  • VG Potsdam, 11.06.2015 - 2 K 269/14

    Besoldung und Versorgung

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2013 - 5 LA 111/13 -, juris Rn. 19; ferner VG Augsburg, a. a. O.
  • VG Augsburg, 11.12.2014 - Au 2 K 14.686

    Recht der Beamten und Soldaten nach Bundesrecht

    Nach Ansicht der Kammer dient die im Gesetz ausgesprochene "Vorläufigkeit" der Zuordnung deshalb nicht dazu, die Zahlung der Bezüge bei fehlerhafter Stufenzuordnung unter einen Vorbehalt zu stellen (vgl. auch Nds. OVG, B.v. 22.7.2013 - 5 LA 111/13 - juris Rn. 19).
  • VG Köln, 21.05.2014 - 23 K 6637/12

    Überzahlung eines Berufssoldaten aufgrund der Gewährung des Grundgehaltes aus

    vgl. hierzu insgesamt OVG Lüneburg, Urteile vom 22. Juli 2013 - 5 LA 111/13 - und vom 29. Juli 2013 - 5 LA 275/12 -.
  • VG Ansbach, 04.12.2013 - AN 11 K 12.02325

    Rückforderung überzahlter Bezüge

    So ist dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2013 (5 LA 111/13, zitiert nach juris) keine Aussage zur Entbehrlichkeit einer Billigkeitsentscheidung in den Fällen, in denen die Rückforderung auf Grund einer vorbehaltlich gewährten Zahlung erfolgt, zu entnehmen.
  • VG Köln, 12.11.2014 - 23 K 6290/13
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht