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   OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20   

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OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20 (https://dejure.org/2021,27657)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.07.2021 - 4 LA 263/20 (https://dejure.org/2021,27657)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 (https://dejure.org/2021,27657)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2020 ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Zweitwohnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 18. Juli 2018 (- 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 u. 1 BvR 189/17 -, u.a. in juris veröffentlicht) festgestellt, dass die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar sind, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden (Urteilstenor Nr. 1).

    Mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung ist dieser Vorteil abgeschöpft, und es kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 u. 1 BvR 189/17 -, juris Rn. 107; Hervorhebungen durch den Senat).

    Auch wenn nach der missverständlichen Formulierung in den Entscheidungsgründen eine "erneute Heranziehung einer Zweitwohnung" nicht in Betracht kommt und das Bundesverfassungsgericht - wie von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag vorgebracht - betont, dass die Bemessung des Rundfunkbeitrags insoweit zu beanstanden ist, als ein Rundfunkbeitrag auch für die Inhaberschaft von Zweitwohnungen erhoben wird, die Rundfunkbeitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft und nach der Entscheidung des Gesetzgebers die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen erhoben wird (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 u. 1 BvR 189/17 -, juris Rn. 73, 87 und 107; Hervorhebungen durch den Senat), folgt hieraus nicht, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Beitragsschuldner von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung bereits dann zu befreien ist, wenn der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung durch einen anderen Gesamtschuldner entrichtet wird.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ebenfalls deutlich gemacht, dass die Inhaberschaft der Wohnung lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunkempfangs ist und der Rundfunkbeitrag für einen personen - und nicht wohnungsbezogenen Vorteil erhoben wird (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 u. 1 BvR 189/17 -, juris Rn. 107; Hervorhebungen durch den Senat).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Landesgesetzgeber bei einer Neuregelung für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen können, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen; die Gesetzgeber dürften aber von derselben Person auf keinen Fall Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Betrags hinaus verlangen (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 u. 1 BvR 189/17 -, juris Rn. 111; Hervorhebungen durch den Senat).

  • OVG Sachsen, 05.05.2021 - 5 A 376/20

    Rundfunkbeitrag; Nebenwohnung; Ehegatte; Übergangsregelung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat nach Maßgabe des Urteilstenors Nr. 2 Satz 1 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 derjenige, der als Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung für die Hauptwohnung zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird, d. h. auf Zahlung des Beitrags für diese Wohnung in Anspruch genommen wird und den Rundfunkbeitrag hierfür selbst entrichtet, so dass die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung eine doppelte Inanspruchnahme nach sich zöge (ebenso Bay. VGH, Urt. v. 22.4.2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 17 ff.; ferner Sächs. OVG, Urt. v. 5.5.2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 29 ff.).

    Maßgeblich ist dabei, als wessen Leistung sich die Zahlung der Rundfunkbeiträge bei objektivierter Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.3.2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 5; vorgehend VG Bremen, Urt. v. 18.9.2020 - 2 K 1828/18 -, juris Rn. 24; ferner Sächs. OVG, Urt. v. 5.5.2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 38).

    Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat nach Maßgabe des Urteilstenors Nr. 2 Satz 1 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 vielmehr nur derjenige, der als Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung für die Hauptwohnung zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird, d. h. auf Zahlung des Beitrags für diese Wohnung in Anspruch genommen wird und den Rundfunkbeitrag hierfür selbst entrichtet, so dass die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung eine doppelte Inanspruchnahme nach sich zöge (ebenso Bay. VGH, Urt. v. 22.4.2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 17 ff.; ferner Sächs. OVG, Urt. v. 5.5.2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 29 ff.).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst den Entscheidungsausspruch und die ihn tragenden Entscheidungsgründe, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (BVerfG, Beschl. v. 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 9/97 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 -, juris Rn. 60).

    Auch Übergangsregelungen und Rechtsfolgenanordnungen, die ergehen, um der getroffenen Sachentscheidung Geltung zu verschaffen und das vom Bundesverfassungsgericht gefundene Recht zu verwirklichen, binden in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Entscheidungsgründe (BVerfG, Beschl. v. 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 -, juris Rn. 60; vgl. ferner Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2020, § 31 Rn. 86).

  • VGH Bayern, 22.04.2021 - 7 BV 20.206

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat nach Maßgabe des Urteilstenors Nr. 2 Satz 1 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 derjenige, der als Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung für die Hauptwohnung zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird, d. h. auf Zahlung des Beitrags für diese Wohnung in Anspruch genommen wird und den Rundfunkbeitrag hierfür selbst entrichtet, so dass die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung eine doppelte Inanspruchnahme nach sich zöge (ebenso Bay. VGH, Urt. v. 22.4.2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 17 ff.; ferner Sächs. OVG, Urt. v. 5.5.2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 29 ff.).

    Einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat nach Maßgabe des Urteilstenors Nr. 2 Satz 1 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 vielmehr nur derjenige, der als Inhaber einer Haupt- und einer Nebenwohnung für die Hauptwohnung zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird, d. h. auf Zahlung des Beitrags für diese Wohnung in Anspruch genommen wird und den Rundfunkbeitrag hierfür selbst entrichtet, so dass die Heranziehung zu einem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung eine doppelte Inanspruchnahme nach sich zöge (ebenso Bay. VGH, Urt. v. 22.4.2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 17 ff.; ferner Sächs. OVG, Urt. v. 5.5.2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 29 ff.).

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst den Entscheidungsausspruch und die ihn tragenden Entscheidungsgründe, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (BVerfG, Beschl. v. 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 9/97 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 -, juris Rn. 60).
  • VG Bremen, 18.09.2020 - 2 K 1828/18
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Maßgeblich ist dabei, als wessen Leistung sich die Zahlung der Rundfunkbeiträge bei objektivierter Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.3.2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 5; vorgehend VG Bremen, Urt. v. 18.9.2020 - 2 K 1828/18 -, juris Rn. 24; ferner Sächs. OVG, Urt. v. 5.5.2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 38).
  • BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Die Gesetzeskraft erstreckt sich - anders als die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG - nur auf den Entscheidungstenor, die Gründe der Entscheidung können insoweit aber zur Auslegung des in Gesetzeskraft erwachsenen Tenors herangezogen werden (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 -, juris Rn. 18; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2020, § 31 Rn. 162).
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 7 ZB 20.42

    Zur Rückforderung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    In diesem Umfang hat die Entscheidungsformel somit sowohl Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG als auch Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 30.4.2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 9/97

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der § 3 WPflG , §§ 15a, 53, 56 ZDG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG umfasst den Entscheidungsausspruch und die ihn tragenden Entscheidungsgründe, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (BVerfG, Beschl. v. 10.6.1975 - 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 9.3.2000 - 2 BvL 9/97 -, juris Rn. 45; Beschl. v. 16.3.2005 - 2 BvL 7/00 -, juris Rn. 60).
  • OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 LA 336/20

    Erfüllung der eigenen Rundfunkbeitragspflicht oder derjenigen eines anderen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.07.2021 - 4 LA 263/20
    Maßgeblich ist dabei, als wessen Leistung sich die Zahlung der Rundfunkbeiträge bei objektivierter Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.3.2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 5; vorgehend VG Bremen, Urt. v. 18.9.2020 - 2 K 1828/18 -, juris Rn. 24; ferner Sächs. OVG, Urt. v. 5.5.2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 38).
  • VG Leipzig, 04.06.2020 - 1 K 29/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 913/22

    Rückwirkende Befreiung und Erstattung gezahlter Rundfunkbeiträge hinsichtlich der

    vgl. so: ThürOVG, Beschluss vom 14. März 2022 - 1 ZKO 681/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG MV, Urteil vom 21. September 2021 - 1 LB 345/20 -, juris Rn. 26 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris Rn. 9 ff.; SächsOVG, Urteil vom 5. Mai 2021 - 5 A 376/20 -, juris 29 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. April 2021 - 7 BV 20.206 -, juris Rn. 24 ff. (betreffend eine nichteheliche Lebensgemeinschaft); ablehnend für Eheleute: VG Greifswald, Urteil vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, Rn. 31.

    So für den Fall rückständiger Rundfunkbeiträge, ohne dass ein Festsetzungsbescheid ergangen ist: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris Rn. 7, ohne nähere Begründung offengelassen; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 20, ohne nähere Begründung angenommen, ohne tragend darauf abzustellen; für den Fall, dass durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden ist: VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38, analoge Anwendung zu § 4 Abs. 6 RBStV erwogen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2021 - 1 LB 345/20

    Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen

    VGH München, Urteil vom 22. April 2021 - 7 Bv 20.206 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2021.

    Der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch die Gerichte bindende Tenor der Entscheidung, dem nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris, Rn. 5), lautet zu den hier maßgeblichen Ziffern 2. und 3.:.

  • OVG Thüringen, 14.03.2022 - 1 ZKO 681/20

    Befreiung vom Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung

    Ein solcher liegt ausschließlich dann vor, wenn der Zweitwohnungsinhaber für den personenbezogenen Vorteil, das Rundfunkangebot nutzen zu können, von der Landesrundfunkanstalt mehr als einmal als Beitragspflichtiger herangezogen wird (BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - BVerfGE 149, 222, Rn. 107 = juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 22. April 2021 - 7 BV 20.206 - juris, dort Rn. 27; SächsOVG, Urt. v. 5. Mai 2021 - 5 A 376/20 - juris, Rn. 29 ff. und NdsOVG, Beschl. v. 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 - juris, dort Rn. 8 ff.).
  • VG Köln, 01.12.2022 - 6 K 14731/17
    vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris, Rn. 107 ff.; BayVGH, Urteil vom 22.04.2021 - 7 BV 20.206 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 05.05.2021 - 5 A 376/20 -, juris, Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2021 - 4 LA 263/20 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG Schwerin, Urteil vom 21.11.2021 - 1 LB 345/20 OVG -, juris, Rn. 27 ff.; VG Köln, Beschluss vom 11.01.2021 - 6 L 2235/20 -.
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