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   OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18   

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OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18 (https://dejure.org/2019,25714)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.08.2019 - 8 LC 117/18 (https://dejure.org/2019,25714)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. August 2019 - 8 LC 117/18 (https://dejure.org/2019,25714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1 S 1 PflKG ND; § 2 Abs 1 S 2 PflKG ND
    Beruf; Berufsausübung; Gesundheits- und Krankenpflegerin; Kammer; Kammermitglieder; Kammerzugehörigkeit; Krankenschwester; Pflegekammer; Pflichtmitglied; Stellenbeschreibung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zwangsmitgliedschaft in der Pflegekammer: Keine schwerwiegende Belastung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 22.08.2019)

    Zwangsmitgliedschaft in Pflegekammer rechtmäßig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen rechtmäßig

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Niedersachsen - Gericht bestätigt Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist rechtens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2008 - 8 LC 18/08

    Pflichtmitgliedschaft und die damit verbundene Beitragspflicht in einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Der Gesetzgeber hat beabsichtigt, "die einschlägige und ständige Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - OVG - (vgl. Beschluss vom 7. August 2008, 8 LC 18/08) zur Berufsausübung und zur Kammermitgliedschaft" bei den berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe gemäß § 2 Abs. 1 des Kammergesetzes für Heilberufe - HKG - vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 70), auf die Zugehörigkeit zur Pflegekammer zu übertragen (vgl. LT-Drs. 17/5110, S. 30).

    Der vom Gesetzgeber übernommene (vgl. Plenarprotokoll 17/115 der Sitzung des Niedersächsischen Landtags vom 12. Dezember 2016, 11568 f.) Änderungsvorschlag des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration zum Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG hat bezweckt, diesen sprachlich "präziser an die bisherige Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.08.2008 - 8 LC 18/08 -, Rn. 18 bei juris) zu der Frage anzupassen, wann eine die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer begründende "Berufsausübung" vorliegt, [...] und dabei die von der Rechtsprechung entwickelte Definition zu übernehmen" (vgl. LT-Drs. 17/7110, S. 3).

    Nach der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats liegt eine Berufsausübung, die eine Pflichtmitgliedschaft in den mit dem Kammergesetz für Heilberufe geregelten berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet, bereits dann vor, wenn Personen mit einer Approbation oder Berufszulassung für einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten akademischen Heilberufe einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, einsetzen oder auch nur einsetzen oder mit verwenden können; die Grenze ist erst eine gänzlich berufsfremde Tätigkeit (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 37; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8 f.; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18).

    In der Rechtsprechung des Senats haben unter anderem die ausschließlich administrative und organisatorische ärztliche Tätigkeit eines approbierten Arztes als Professor und Leiter eines universitären Instituts für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die ausschließlich administrative Tätigkeit eines approbierten Arztes als Angestellter in einer staatlichen Stelle für Luftüberwachung (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten als Leiter einer kirchlichen Beratungsstelle (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18 f.) und die ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeit einer approbierten Ärztin als Verwaltungsleiterin und Prokuristin eines Krankenhauses (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) die Mitgliedschaft in berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet.

    Demnach begründen auch Tätigkeiten in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3; v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) und solche Tätigkeiten, die die Approbation oder Berufszulassung nicht zwingend voraussetzen, sondern auch von Personen mit abweichender Berufsqualifikation wahrgenommen werden dürfen und können (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9), die Pflichtmitgliedschaft.

    Abgesehen davon, dass der niedersächsische Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen eine Berufsausübung die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer begründet, eigenständig bestimmen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18), knüpft § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG die Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz an engere Voraussetzungen als § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG in Bezug auf die Beklagte.

    In die Beurteilung einfließen können auch die Art und das Ausmaß, mit dem die Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG bei der ausgeübten Tätigkeit Verwendung finden können beziehungsweise mit dem sie diese Tätigkeit prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 23).

    Beachtlich kann sein, ob es sich um ein klassisches (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9) oder weit verbreitetes (vgl. Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19) Arbeitsfeld für Angehörige mit einer Berufsqualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG handelt.

    Die der Beklagten nach § 9 Abs. 1 PflegeKG zur Selbstverwaltung zugewiesenen Aufgaben, allen voran die Standesvertretung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG, wonach die Beklagte die gemeinsamen beruflichen Belange der Kammermitglieder im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, rechtfertigen es aber, sämtliche Ausprägungen der Berufsausübung von Pflegefachkräften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG - auch im Randbereich zu anderen Berufen - in die Pflichtmitgliedschaft einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19).

    Die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten, die als solche nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Senatsurt. v. 22.08.2019 - 8 LC 116/18 -), bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 25; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Abgesehen davon, dass der niedersächsische Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen eine Berufsausübung die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer begründet, eigenständig bestimmen kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18), knüpft § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG die Mitgliedschaft in der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz an engere Voraussetzungen als § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG in Bezug auf die Beklagte.

    In die Beurteilung einfließen können auch die Art und das Ausmaß, mit dem die Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG bei der ausgeübten Tätigkeit Verwendung finden können beziehungsweise mit dem sie diese Tätigkeit prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 23).

    Die der Beklagten nach § 9 Abs. 1 PflegeKG zur Selbstverwaltung zugewiesenen Aufgaben, allen voran die Standesvertretung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PflegeKG, wonach die Beklagte die gemeinsamen beruflichen Belange der Kammermitglieder im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen hat, rechtfertigen es aber, sämtliche Ausprägungen der Berufsausübung von Pflegefachkräften im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG - auch im Randbereich zu anderen Berufen - in die Pflichtmitgliedschaft einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19).

    Die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten, die als solche nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Senatsurt. v. 22.08.2019 - 8 LC 116/18 -), bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 25; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2009 - 8 LA 200/09

    Ausübung einer "ärztlichen" Tätigkeit durch den Verwaltungsleiter eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Nach der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats liegt eine Berufsausübung, die eine Pflichtmitgliedschaft in den mit dem Kammergesetz für Heilberufe geregelten berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet, bereits dann vor, wenn Personen mit einer Approbation oder Berufszulassung für einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten akademischen Heilberufe einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, einsetzen oder auch nur einsetzen oder mit verwenden können; die Grenze ist erst eine gänzlich berufsfremde Tätigkeit (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 37; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8 f.; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18).

    In der Rechtsprechung des Senats haben unter anderem die ausschließlich administrative und organisatorische ärztliche Tätigkeit eines approbierten Arztes als Professor und Leiter eines universitären Instituts für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die ausschließlich administrative Tätigkeit eines approbierten Arztes als Angestellter in einer staatlichen Stelle für Luftüberwachung (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten als Leiter einer kirchlichen Beratungsstelle (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18 f.) und die ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeit einer approbierten Ärztin als Verwaltungsleiterin und Prokuristin eines Krankenhauses (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) die Mitgliedschaft in berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet.

    Demnach begründen auch Tätigkeiten in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3; v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) und solche Tätigkeiten, die die Approbation oder Berufszulassung nicht zwingend voraussetzen, sondern auch von Personen mit abweichender Berufsqualifikation wahrgenommen werden dürfen und können (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9), die Pflichtmitgliedschaft.

    Beachtlich kann sein, ob es sich um ein klassisches (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9) oder weit verbreitetes (vgl. Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19) Arbeitsfeld für Angehörige mit einer Berufsqualifikation im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG handelt.

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18

    Öffentliche Aufgabe; Entscheidungsspielraum; Gesetzgebungskompetenz; Kammer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Abgesehen davon, dass dies beispielsweise auch auf die Tätigkeit von Psychotherapeuten zugetroffen hat (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 42) und ein erheblicher Anteil der Mitglieder der Ärztekammer Niedersachsen ebenfalls abhängig Beschäftigte sind, kommt der Beklagten trotz des hohen Anteils von Mitgliedern, die als abhängig Beschäftigte tätig sind, hinsichtlich der zur Selbstverwaltung übertragenen Aufgaben ein hinreichend großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. Senatsurt. v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -).

    Die Pflichtmitgliedschaft in der Beklagten, die als solche nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Senatsurt. v. 22.08.2019 - 8 LC 116/18 -), bleibt hiervon unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.1996 - 1 C 9.93 -, NJW 1997, 814, juris Rn. 25; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 22).

    Ebenfalls unerheblich ist die tarifliche Einordnung, zumal die Tätigkeit der Beklagten als berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft von vornherein nicht den Bereich der - im (kollektiven) Arbeitsrecht verorteten - tariflichen Arbeitsbedingungen und Tarifverhandlungen betrifft (vgl. Senatsurt. v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -).

  • VG Koblenz, 09.03.2018 - 5 K 1084/17

    In der EKG-Funktionsabteilung eines Krankenhauses arbeitende Krankenpflegerin ist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Das vom Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 9. März 2018 (- 5 K 1084/17.KO -) vertretene Verständnis des Begriffs der Berufsausübung sei auf § 2 Abs. 1 PflegeKG nicht zu übertragen.

    Ob sich hierdurch ein Widerspruch zu dem vom Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 9. März 2018 (- 5 K 1084/17.KO -, PflR 2018, 444, juris Rn. 21, 23) beschriebenen Maßstab ergibt, ist in diesem Zusammenhang schon deswegen unerheblich, weil sich das Urteil auf die Rechtslage nach dem rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetz - HeilBG - vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), bezieht.

    In diesem Zusammenhang können verschiedene Gesichtspunkte von Bedeutung sein, beispielsweise ob der Aufgabenzuschnitt der ausgeübten Tätigkeit annähernd oder vollständig dem eines anderen Berufes entspricht (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 9.3.2018 - 5 K 1084/17.KO -, PflR 2018, 444, juris Rn. 34 f.).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LC 13/05

    Beitragspflichtigkeit einer vollzeitigen Angestelltentätigkeit oder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Nach der vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats liegt eine Berufsausübung, die eine Pflichtmitgliedschaft in den mit dem Kammergesetz für Heilberufe geregelten berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet, bereits dann vor, wenn Personen mit einer Approbation oder Berufszulassung für einen der in § 1 Abs. 1 HKG genannten akademischen Heilberufe einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, einsetzen oder auch nur einsetzen oder mit verwenden können; die Grenze ist erst eine gänzlich berufsfremde Tätigkeit (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 37; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8 f.; Senatsbeschl. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18).

    Abgesehen davon, dass dies beispielsweise auch auf die Tätigkeit von Psychotherapeuten zugetroffen hat (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 42) und ein erheblicher Anteil der Mitglieder der Ärztekammer Niedersachsen ebenfalls abhängig Beschäftigte sind, kommt der Beklagten trotz des hohen Anteils von Mitgliedern, die als abhängig Beschäftigte tätig sind, hinsichtlich der zur Selbstverwaltung übertragenen Aufgaben ein hinreichend großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. Senatsurt. v. 22.8.2019 - 8 LC 116/18 -).

    Ohnehin ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit der Beklagten bei jedem einzelnen Mitglied unmittelbar (wirtschaftlich) vorteilhaft niederschlägt; weil die Beklagte die Gesamtbelange des Berufsstands vertritt, wird sich ihre Tätigkeit bei den Mitgliedern regelmäßig nur mittelbar auswirken (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2007 - 8 LC 13/05 -, juris Rn. 41).

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, juris Rn. 82).

    Dies ermöglicht es der Beklagten, die ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben in Repräsentation und auf der Grundlage einer demokratischen Legitimation sämtlicher Pflegefachkräfte in Niedersachsen sowie unter Einbeziehung des Sachverstands der gesamten Berufsgruppe wahrzunehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164 juris Rn. 106; Martini, WiVerw. 2016, 253, 269).

  • OVG Niedersachsen, 06.09.1996 - 8 L 728/95

    Ärztekammer; Höhe der Beiträge; Gleichheitssatz; Äquivalenzprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    In der Rechtsprechung des Senats haben unter anderem die ausschließlich administrative und organisatorische ärztliche Tätigkeit eines approbierten Arztes als Professor und Leiter eines universitären Instituts für Biochemie (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRpfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die ausschließlich administrative Tätigkeit eines approbierten Arztes als Angestellter in einer staatlichen Stelle für Luftüberwachung (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3), die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten als Leiter einer kirchlichen Beratungsstelle (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 18 f.) und die ausschließlich administrative und organisatorische Tätigkeit einer approbierten Ärztin als Verwaltungsleiterin und Prokuristin eines Krankenhauses (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) die Mitgliedschaft in berufsständischen Kammern akademischer Heilberufe begründet.

    Demnach begründen auch Tätigkeiten in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften (vgl. Senatsurt. v. 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, NdsRPfl. 1999, 34, juris Rn. 3; v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 8) und solche Tätigkeiten, die die Approbation oder Berufszulassung nicht zwingend voraussetzen, sondern auch von Personen mit abweichender Berufsqualifikation wahrgenommen werden dürfen und können (vgl. Senatsurt. v. 7.8.2008 - 8 LC 18/08 -, juris Rn. 19; v. 23.11.2009 - 8 LA 200/09 -, NVwZ-RR 2010, 314, juris Rn. 9), die Pflichtmitgliedschaft.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Sichergestellt bleiben muss hierbei, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Bürger voraussehbar und berechenbar ist sowie dass eine gerichtliche Kontrolle möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 111; Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 Rn. 182 (Feb. 2019)).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 117/18
    Unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe sind grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1953 - 1 BvL 106/53 -, BVerfGE 3, 225, juris Rn. 41; Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, GG, Art. 20 Rn. 696 (Mai 2019)).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.03.2012 - 6 A 11306/11

    Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer bei Tätigkeit in der

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 773/09

    Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den AVR-K

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 292/10

    Eingruppierung einer Fallmanagerin in einem Jobcenter

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 C 36.15

    Anlass der Speicherung; Bundeszentralregister; Dispositionsbefugnis; Eintragung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.09.2020 - 6 A 11831/19

    Anknüpfung der Kammermitgliedschaft an die Ausübung eines Heilberufs

    Beachtlich kann ferner sein, ob es sich um ein klassisches oder weit verbreitetes Arbeitsfeld für Angehörige mit einer Berufsqualifikation im Sinne von § 1 Abs. 1 HeilBG handelt (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 22. August 2019 - 8 LC 117/18 -, juris, Rn. 34, m.w.N.).
  • VG Hannover, 04.01.2021 - 7 B 6300/20

    Pflegekammer Niedersachsen muss Stellungnahme zu ihrer Abschaffung zurückziehen

    Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 - 8 LC 116/18, 8 LC 117/18 -).
  • VG München, 02.07.2020 - M 16 K 19.1606

    Beitragspflicht an Landesapothekerkammer

    Eine Berufsausübung in diesem Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn der approbierte Apotheker einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation waren, einsetzt oder mitverwendet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 22.8.2019 - 8 LC 117/18 - juris Rn. 27 ff.; OVG Bremen, U.v. 29.11.2005 - 1 A 148/04 - juris Rn. 37).
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