Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 22.12.2017 - 13 PS 431/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50472
OVG Niedersachsen, 22.12.2017 - 13 PS 431/17 (https://dejure.org/2017,50472)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.12.2017 - 13 PS 431/17 (https://dejure.org/2017,50472)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Dezember 2017 - 13 PS 431/17 (https://dejure.org/2017,50472)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,50472) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2017 - 13 PS 34/17

    Antragserfordernis; Beamtenbeisitzer; Entbindung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.12.2017 - 13 PS 431/17
    Das ergibt sich - trotz Fehlens eines Verweises wie in § 50 Abs. 3 BDG - aus dem heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 24 Abs. 3 VwGO (vgl. zum BDG: Senatsbeschl. v. 19.4.2017 - 13 PS 34/17 -, juris Rn. 1; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2016, § 50 Rn. 11; Urban/Wittkowski, BDG, § 50 Rn. 9; und zur Heranziehung der Grundsätze der gemäß § 43 Abs. 5 NDiszG ausgeschlossenen Bestimmungen in §§ 20 ff. VwGO: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drs. 15/1130, S. 75).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2022 - 13 PS 208/22

    Beamtenbeisitzer; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; Kommunalbeamter;

    Fällt eine oder fallen beide dieser Voraussetzungen nach der Bestellung weg, ist der ehrenamtliche Richter - im Falle des § 46 Abs. 1 Nr. 3 NDiszG auf seinen eigenen Antrag (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2017 - 13 PS 431/17 -, juris Rn. 1) und im Falle des 46 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 30.7.2021 - 13 PS 330/21 -, V.n.b. Umdruck S. 1) - von seinem Amt zu entbinden (vgl. Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drs. 15/1130, S. 74 f.; Niedersächsischer Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drs. 15/2260, S. 17).

    Vielmehr drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass - in den ohnehin nur lückenhaften Regelungen der materiellen Entbindungsgründe und des förmlichen Entbindungsverfahrens im Ersten Kapitel des Vierten Teils des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (§§ 41 bis 47 NDiszG; vgl. hierzu bspw. Senatsbeschl. v. 22.12.2017 - 13 PS 431/17 -, juris Rn. 1; Bieler/Lukat/Struß, NDiszG, § 46 Rn. 12 f. (Stand: November 2021)) - die naheliegende redaktionelle Folgeänderung auch des § 46 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG im Gesetzgebungsverfahren schlicht übersehen wurde.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht