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   OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 13 MN 212/21   

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OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 13 MN 212/21 (https://dejure.org/2021,10128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.04.2021 - 13 MN 212/21 (https://dejure.org/2021,10128)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. April 2021 - 13 MN 212/21 (https://dejure.org/2021,10128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 28 IfSG; § 28a IfSG; § 32 IfSG
    Corona; Hochinzidenzgebiet; Lerngruppe; Maskenpflicht; Normenkontrolleilverfahren; Schule; Schulschließung; testabhängiges Betretungsverbot; Testpflicht

  • RA Kotz

    Untersagung Präsenzunterricht in Hochinzidenzgebieten - Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Maskenpflicht und testabhängiges Betretungsverbot in Schulen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (46)

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 13 MN 212/21
    Auch Sinn und Zweck sowie die gesetzgeberischen Motive bieten dem Senat keinen Anhalt für die Annahme, dass neben der Schließung von Schulen als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG und neben der Erteilung von Auflagen für die Fortführung deren Betriebs weitergehende Anordnungen gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie gegenüber dem Schulpersonal auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 IfSG ausgeschlossen werden sollten (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 48 ff. (zum Verhältnis von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 4 IfSG bei einer Verpflichtung der Arbeitgeber zu einem Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests); Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 43 (Zutrittsverbot als Auflage)).

    46 g. Die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffenen Schutzmaßnahmen sind nach summarischer Prüfung auch in ihrem konkreten Umfang als notwendige Schutzmaßnahmen anzusehen (so im Ergebnis betreffend das testabhängige Zutrittsverbot zu Schulen auch: Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 -, juris Rn. 28 ff.).

    Ohne eine solche "Testpflicht" wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzbetrieb in den Schulen die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich höher (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 60).

    Sofern ein Bündel von Maßnahmen - insbesondere die Bildung verkleinerter Lerngruppen und die Maskenpflicht aber auch weitere Hygienemaßnahmen - neben dem testabhängigen Zutrittsverbot zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, vielmehr besonders gut gefördert werden können (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 61).

    Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal ist angemessen und daher von den Betroffenen hinzunehmen, leistet das testabhängige Zutrittsverbot doch der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 NV, indem Präsenzunterricht bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos in der Schule ermöglicht wird (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 62).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 13 MN 212/21
    Für den Senat steht nach seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. zuletzt mit weiteren zahlreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung: Senatsbeschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83) und dass für Zusammenkünfte in Schulen insoweit nichts Anderes gilt (vgl. Senatsbeschl. v. v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 58 und 71).

    - zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.) und erst recht.

    - zur Maskenpflicht an weiterführenden Schulen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschl. v. 30.11.2020 - 13 MN 519/20 -, juris Rn. 64 ff. m. w. N.) und auch.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.04.2021 - 13 MN 212/21
    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 - juris Rn. 32).

    Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs.

  • VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor

    Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzangeboten in der Schule darstellt (vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 25 und 39 ff.).

    CoV EindämmungsVO betroffenen Personen und insbesondere auch die (Grund-)Schülerinnen und (Grund-)Schüler zählen (vgl. ebenso: OVG Lüneburg v. 23.4.2021, a.a.O., Rn. 30 ff. m. w. N.).

    Soweit es um die Durchführung des Tests an sich geht, stellte sich auch hinsichtlich der Selbsttests jedenfalls bei deren ordnungsgemäßer Anwendung die Frage, inwieweit diese vor dem Hintergrund der gegebenen Zulassungsanforderungen an solche Tests bei der Freigabe für medizinische Laien überhaupt geeignet sind, in das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit einzugreifen (vgl. hierzu: OVG Lüneburg v. 23.4.2021, a.a.O., Rn. 74 m. w. N.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 91 ff.).

  • OVG Hamburg, 21.06.2021 - 1 Bs 114/21

    Zur Testpflicht in Schulen gemäß Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber nicht nur Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch sonstige Dritte ("Nichtstörer") Adressaten von Maßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20, juris Rn. 11; zur Testpflicht OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2021, 11 S 67/21, juris Rn. 50; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.4.2021, 13 MN 192/21, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).

    gg) Die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen der Schule ist auch eine notwendige - d.h. im konkreten Fall verhältnismäßige (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 47) und insoweit ermessensfehlerfrei angeordnete - Schutzmaßnahme.

    Dabei dürfte die Durchführung der Schnelltests, auch soweit diese einen Abstrich im vorderen Nasenbereich vorsehen, bereits keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellen (den Eingriff ebenfalls verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2021, OVG 11 S 64/21, juris Rn. 85 ff.; Beschl. v. 19.5.2021 11 S 67/21, juris Rn. 67 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 74; offenlassend VGH Mannheim, Beschl. v. 29.4.2021, 1 S 1204/21, juris Rn. 179), unabhängig davon, ob Schülerinnen und Schülern in Hamburger Testzentren nicht auch in ausreichender Anzahl alternative Testverfahren wie Spucktests zur Verfügung stehen.

    Der beschließende Senat unterstellt außerdem einen Eingriff in das Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Vorgabe eines medizinischen Tests an ihren Kindern als Voraussetzung für die Teilnahme an schulischen Präsenzangeboten anstelle von Distanzunterricht (einen solchen Eingriff bejahend z.B. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 89; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 74).

  • VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 29 L 1079/21

    Private Ersatzschule darf Maskenverweigerin nicht vom Unterricht ausschließen

    vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris und Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2021 - 13 MN 212/21 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2021 - 1 S 1121/21 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 13 ME 234/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Corona; Maskenpflicht; Öffentlichkeit;

    Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung finden ihrerseits in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 23.4.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 25 ff. (Maskenpflicht in Schulen und auf dem Schulgelände); v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 28 ff. (Maskenpflicht in religiösen Veranstaltungen); v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 33 ff. (Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots)).
  • OVG Niedersachsen, 21.07.2021 - 13 MN 342/21

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; private Veranstaltung;

    25 (1) Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung finden ihrerseits in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), sind formell rechtmäßig und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 3.5.2021 - 13 ME 234/21 -, juris Rn. 9 ff. (Maskenpflicht in Innenstadtbereichen); v. 23.4.2021 - 13 MN 212/21 -, juris Rn. 25 ff. (Maskenpflicht in Schulen und auf dem Schulgelände); v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 28 ff. (Maskenpflicht in religiösen Veranstaltungen); v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 33 ff. (Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots)).
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

    cc) Die Anordnung des Wechselunterrichts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EindämmungsVO ist entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht der Antragstellerin auch eine notwendige - d.h. im konkreten Fall verhältnismäßige (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 47) und insoweit ermessensfehlerfrei angeordnete - Schutzmaßnahme.
  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 14 E 4530/21

    Teilweise - im Hinblick auf die zeitliche Geltungsdauer - erfolgreicher Eilantrag

    wieder rapide ansteigen, nur teilweise als notwendige, d.h. im konkreten Fall verhältnismäßige (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, 1 Bs 114/21, juris Rn. 52; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 47), Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 IfSG dar [hierzu unter (1)].
  • VG Hamburg, 17.11.2022 - 5 K 4826/21

    Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die zwischenzeitlich entfallene

    aa) Dass die Pflicht zur Durchführung eines (Schnell-)Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vor der Wahrnehmung von Präsenzangeboten an der Schule, auch soweit dieses einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderte, einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG begründet hat, vermag die Kammer nicht zu erkennen (einen Eingriff bzw. jedenfalls schwerwiegenden Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls verneinend OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, a.a.O. Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2021, OVG 11 S 64/21, juris Rn. 83 ff.; Beschl. v. 19.5.2021, 11 S 67/21, juris Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 74; OVG Münster, Beschl. v. 22.4.2021, 13 B 559/21.NE, juris Rn. 91 ff.).
  • VG Hamburg, 20.07.2021 - 20 E 2817/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot des

    d) Das Verbot, an den in § 4d Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO benannten öffentlichen Plätzen zu den dort näher bestimmten Zeiten Alkohol zu konsumieren, sowie das in § 4d Abs. 1b Nr. 3 HmbSARS-CoV EindämmungsVO geregelte Verbot, an den in § 4d Abs. 1 Nrn. 1 bis 16 und 31 bis 34 HmbSARS-CoV EindämmungsVO genannten Orten zu den in § 4d Abs. 1a Nr. 3 HmbSARS-CoV EindämmungsVO näher bestimmten Zeiten Alkohol mitzuführen, stellen sich auch vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage als notwendige, d.h. im konkreten Fall verhältnismäßige (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2021, 1 Bs 114/21, juris Rn. 52; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.4.2021, 13 MN 212/21, juris Rn. 47), Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 IfSG dar.
  • VG Hannover, 21.06.2021 - 6 B 3723/21

    Corona-Virus; Corona-Virus SARS-Cov-2; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit höherrangigem, insbesondere Verfassungsrecht, ist nach der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 23.04.2021 (13 MN 212/21, abrufbar unter https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de) geklärt.
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