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   OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15   

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OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15 (https://dejure.org/2016,17116)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.06.2016 - 13 LB 144/15 (https://dejure.org/2016,17116)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 13 LB 144/15 (https://dejure.org/2016,17116)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG; § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB VIII; § 24 Abs. 2 SGB VIII; § 276 Abs. 1 S. 1 BGB; § 1626 Abs. 1 BGB; § 1631 Abs. 1 BGB; Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
    Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme eines Einbürgerungsbewerbers (hier: weiblich); Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Übernahme der Betreuung des Kindes durch den Ehemann

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme eines Einbürgerungsbewerbers (hier: weiblich); Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Übernahme der Betreuung des Kindes durch den Ehemann

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Einbürgerung, Sozialleistungen, Kinderbetreuung, Vertretenmüssen, Sicherung des Lebensunterhalts, Kleinkind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 10 I Nr. 3; StAG 10 I 1 Nr. 3
    Einbürgerung; Inanspruchnahme öffentlicher Mittel; Kindererziehung; Personensorge; Sicherung des Unterhalts; Vertretenmüssen

  • rechtsportal.de

    Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II wegen Verweigerung der Arbeitsaufnahme eines Einbürgerungsbewerbers (hier: weiblich); Erteilung einer Einbürgerungszusicherung; Übernahme der Betreuung des Kindes durch den Ehemann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2013 - 13 LB 99/12

    Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG aufgrund der Stellung als jüdischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15
    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Berlit, in GK-StAR, a.a.O., § 10 StAG, Rdnrn. 244 ff., 254; Senatsurt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris, Rdnr. 34 f.).

    Denn der Einbürgerungsbewerber hat bereits eine betragsmäßige Erhöhung der von ihm bezogenen Sozialleistungen zu vertreten, die auf die Nichteinhaltung seiner Erwerbsobliegenheit zurückgeht (vgl. Senatsurt. v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris, Rdnr. 39).

  • BVerwG, 19.02.2009 - 5 C 22.08

    Anspruch auf Einbürgerung, Ausschluss - bei Sozialhilfebezug; Arbeitslosigkeit,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15
    Die Sicherung des Lebensunterhalts ohne zurechenbaren Bezug von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 -, juris, Rdnr. 27).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 160 f., juris, Rdnr. 23; Senatsbeschl. v. 02.05.2012 - 13 LA 198/11 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; Berlit in GK-StAR, Loseblatt, Stand November 2015, § 10 StAG, Rdnr. 242; Hailbronner, in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG, Rdnr. 39; jew. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2013 - 13 LA 179/13

    Zurechnung des Vertretenmüssens bei Inanspruchnahme von Leistungen durch einen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15
    Allerdings kann dem einbürgerungswilligen Ausländer das Verhalten unterhaltsverpflichteter Familienangehöriger nicht einbürgerungshindernd zugerechnet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.12.2013 - 13 LA 179/13 -, juris, Rdnr. 4 ff, m.w.N.).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 9/90

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers im Leistungsstreit, Verfügbarkeit bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15
    Es verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte elterliche Erziehungsrecht, wenn eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann angenommen wird, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 08.03.2016 - 19 A 1670/13 -, juris, Rdnr. 41 f., m.w.N.; vgl. zur früheren Rechtslage bereits: BSG, Urt. v. 25.04.1991 - 11 RAr 9/90 -, juris, Rdnr. 35 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2016 - 19 A 1670/13

    Einbürgerungsbegehren einer syrischen Staatsangehörigen in den deutschen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 13 LB 144/15
    Es verstößt nicht gegen das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte elterliche Erziehungsrecht, wenn eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erst dann angenommen wird, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 08.03.2016 - 19 A 1670/13 -, juris, Rdnr. 41 f., m.w.N.; vgl. zur früheren Rechtslage bereits: BSG, Urt. v. 25.04.1991 - 11 RAr 9/90 -, juris, Rdnr. 35 f.).
  • OVG Niedersachsen, 13.02.2020 - 13 LA 491/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung; besondere Schwierigkeiten, verneint;

    Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StAG ist erfüllt, wenn dem Einbürgerungsbewerber aktuell und in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Mittel in einer Höhe zur Verfügung stehen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt nach dem Maßstab des SGB II oder des SGB XII für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - BVerwG 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, 163 - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 31).

    Fehlt es danach schon aktuell an einer Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII, ist die zusätzliche Prognose (vgl. zu dieser im Einzelnen: Berlit, in: GK-StAR, StAG, § 10 Rn. 240 ff. (Stand: November 2015)), ob sie ihren Lebensunterhaltsbedarf auch in absehbarer Zukunft eigenständig decken können wird, ohne zumindest auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen zu sein, oder ob eine gegenwärtige Lebensunterhaltssicherung voraussichtlich unbeständig sein wird, entbehrlich (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 31; v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 33).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 160 f. - juris, Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 251 (Stand: November 2015); Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG, § 10 Rn. 39).

    Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 161 - juris Rn. 23; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 f.).

    Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten in der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009, a.a.O., S. 163 f. - juris Rn. 28; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33).

    Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich (§ 10 SGB II, § 11 SGB XII) nicht erwerbsverpflichtet sind, haben den Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34).

    15 Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    Ein Einbürgerungsbewerber hat mithin einen Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II insbesondere dann zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.2.2017 - 19 A 416/14 -, juris Rn. 34 (mangelnde allgemeine Eigenverantwortung, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.3.2016, a.a.O., Rn. 43 ff.; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., juris Rn. 48 (mangelndes Bemühen um hinreichende Aus- und Fortbildung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018, a.a.O., Rn. 5 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 13.11.2013, a.a.O., Rn. 35 (mangelndes Bemühen um die Aufnahme einer Beschäftigung oder mangelnde Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - ggf. auch abweichend von der bisherigen Qualifikation und auch zu ungünstigeren Lohn- oder Arbeitsbedingungen - anzunehmen, § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.7.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. (Verweigerung des Abschlusses oder mangelnde Erfüllung einer Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014, a.a.O., Rn. 29 ff. (mangelnde Aufgabe eines die Unterhaltssicherung hindernden Nikotinkonsums)).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Senatsurt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 34; v. 13.11.2013, a.a.O. Rn. 35; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 254 (Stand: November 2015) m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 13 LC 41/19

    Einbürgerung; Erwerbsminderung; geringfügige Beschäftigung; Rente; gesetzliche

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 5 C 22.08 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 33; GK-StAR, § 10 StAG Rn. 251, Stand: November 2015; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG, § 10 Rn. 39).

    Zum einen erfordert dieser Zusammenhang in quantitativer Hinsicht stets, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung der Inanspruchnahme einbürgerungsschädlicher Sozialleistungen zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür, wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 5 C 22.08 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 33 f.).

    Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzgebers, Personen mit achtjährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit einzuräumen, hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für einen aktuellen schädlichen Sozialleistungsbezug mitursächliches Verhalten in der Vergangenheit (dessen Wirkungen unabänderlich geworden sind) nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 5 C 22.08 -, juris Rn. 28; Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 13; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 33).

    Diese zunächst für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Vertretenmüssen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 15; v. 27.6.2017 - 13 PA 252/16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15, juris Rn. 33 ff.; v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2018 - 19 E 129/17 -, juris Rn. 3 ff.; v. 21.7.2017 - 19 A 2368/15 -, juris Rn. 5 ff.; v. 8.3.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2014 - 1 S 923/13 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 34 ff.).

    32 Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich (§ 10 SGB II, § 11 SGB XII) nicht erwerbsverpflichtet sind, haben den Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 14; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 34).

    33 Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts der gesetzlichen Konstruktion von Regel und Ausnahme - und weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die seiner persönlichen Sphäre entstammen - der Einbürgerungsbewerber (vgl. Senatsbeschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 16; Urt. v. 23.6.2016 - 13 LB 144/15 -, juris Rn. 34; v. 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 35; GK-StAR, § 10 StAG Rn. 254, Stand: November 2015, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2017 - 19 A 416/14

    Einbürgerungsanspruch eines ukrainischen Staatsbürgers unter Hinnahme von

    BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2015 - 1 C 23.14 -, BVerwGE 152, 156, juris, Rdn. 23, und vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rdn. 28 m. w. Nachw.; NdsOVG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 13 LB 144/15 -, InfAuslR 2016, 341, juris, Rdn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 - 1 S 923/13 -, juris, Rdn. 25; OVG Schl.-H., Urteil vom 5. Februar 2015 - 4 LB 15/13 -, juris, Rdn. 52; SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 3 A 439/09 -, NVwZ-RR 2011, 79, juris, Rdn. 24; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 238 ff.
  • VG Stuttgart, 21.02.2020 - 4 K 11090/18

    Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers

    Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs gesichert ist, hat die Einbürgerungsbehörde nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen, erforderlich ist vielmehr eine gewisse Nachhaltigkeit; sie hat eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2009 - 5 C 22/08 - BVerwGE 133, 153; VGH Mannheim, Urt. v. 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris - OVG Lüneburg, Urt. v. 23.06.2016 - 13 LB 144/15 - InfAuslR 2016, 341; OVG Münster, Beschl. v. 28.02.2017 - 19 A 416/14 - juris - OVG Schleswig, Urt. v. 23.03.2017 - 4 LB 6/15 - juris - HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 13.12.2019, Rn. 32 m.w.N.).
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