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   OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 12 ME 297/03   

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https://dejure.org/2003,10613
OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 12 ME 297/03 (https://dejure.org/2003,10613)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.07.2003 - 12 ME 297/03 (https://dejure.org/2003,10613)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/03 (https://dejure.org/2003,10613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Verfahrensbeschleunigung bei Zuständigkeitsstreitigkeiten

  • behindertemenschen.de (Leitsatz)

    § 43 SGB I; § 14 SGB IX; § 39 BSHG; § 40 BSHG; § 13 KJHG
    Vermeidung unzumutbarer Leistungsverzögerungen bei Zuständigkeitsstreit mehrerer Leistungsträger durch Anwendung des SGB 9 § 14

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.07.2003 - 12 ME 297/03
    Denn zwar trifft es zu, dass bei Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/5074, S. 102) den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Ersten Buch und in den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehen soll.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.06.2007 - L 13 SO 5/07

    Tragung von Kosten für Eingliederungsmaßnahmen eines an einer erheblichen

    Denn sonst würde der Streit um die örtliche Zuständigkeit zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Leistung führen, und der zuerst angegangene Rehabilitationsträger würde seiner Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten wegen der Ortsnähe des Betreuungs- und Pflegeangebots durch freie Träger zur Steuerung der Notlage verlustig gehen (vgl. dazu auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/93 - in: FEVS 55, 384).
  • VGH Hessen, 21.09.2004 - 10 TG 2293/04

    Vorläufige Leistungen nach § 43 SGB 1 bei Streit über Zuständigkeit

    Dementsprechend schließt selbst für den Fall, dass man die Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX im Prinzip als vorrangig ansehen würde, dies eine Anwendung des § 43 SGB I jedenfalls in den Fällen nicht aus, in denen die Zuständigkeitserklärung nicht zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden (vgl. so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2003 - 12 ME 297/03 -, juris-Recherche).
  • VGH Bayern, 06.12.2006 - 12 CE 06.2732
    Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX schließt die Anwendung von § 43 SGB I generell aus (a.A. HessVGH vom 21.9.2004 FEVS 56, 328; NdsOVG vom 23.7.2003 FEVS 55, 384).

    Die teilweise gegenteilige Auffassung (vgl. HessVGH vom 21.9.2004 FEVS 56, 328; NdsOVG vom 23.7.2003 FEVS 55, 384; Mrozynski, SGB IX , Teil 1, 2002, § 14 RdNr. 34; Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Auflage, § 14 RdNr. 4), die eine Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I in den Fällen zusätzlich für möglich hält, in denen die Zuständigkeitsklärung durch § 14 Abs. 1, 2 SGB IX tatsächlich nicht zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden Rehabilitationsträger ihre Leistungspflicht bestreiten oder weil schon der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb der Zweiwochenfrist seine Zuständigkeit nicht klären kann, deshalb den Antrag nicht weiterleitet und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen würden, verkennt, dass § 14 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB IX die Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und leisten muss, innerhalb von zwei Wochen zwingend einer abschließenden Klärung zuführt.

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