Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3902
OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91 (https://dejure.org/1993,3902)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.08.1993 - 6 K 3108/91 (https://dejure.org/1993,3902)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. August 1993 - 6 K 3108/91 (https://dejure.org/1993,3902)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,3902) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 47 VwGO; § 1 BauGB; § 3 Abs. 3 S. 2 BauGB; § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB; § 13 Abs. 1 S. 2 BauGB; § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
    Bewußter Verstoß; Anhörungspflicht; Gemeinde; Planung; Dorfplatz; Stellplätze; Zweckbestimmung; Unbestimmtheit; Abwägungsfehler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewußter Verstoß; Anhörungspflicht; Gemeinde; Planung; Dorfplatz; Stellplätze; Zweckbestimmung; Unbestimmtheit; Abwägungsfehler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren; Bauleitplanung: Beachtlichkeit eines Verfahrensverstoßes bei der Planaufstellung, Abwägungsmangel bei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1994, 104
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Da das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren auf Antrag einer natürlich oder juristischen Person nicht lediglich ein objektives Beanstandungsverfahren, sondern auch ein subjektives Rechtsschutzverfahren ist, erfordert seine Durchführung das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses neben dem Nachteil (BVerwG, Beschl. v. 20.8. 1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl 1992, S. 37, 38 f. [BVerwG 20.08.1991 - 4 NB 3/91] , BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 = DVBl 1991, 1153; OVG Berlin, Beschl. v. 10.7.1981 - 2 A 2/80 -, NVwZ 1983, S. 164).

    Die Antragstellerin hat daher mit ihrem uneingeschränkten Antrag trotz Darlegung eines Nachteils mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit zu weit gegriffen, da sie auch solche sie nicht berühende Teile des Bebauungsplans in ihren Antrag mit einbezogen hat, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für die Antragstellerin erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplanes zusammengefaßten Gesamtregelung darstellen (BVerwG, Beschl. v. 4.6. 1991, aaO S. 1155; BVerwG, Beschl. v. 18.7. 1989, aaO S. 234).

    Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem südlich angrenzenden Grundstück ist mit den anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht untrennbar verknüpft (vgl. zu den Anforderungen an die Teilbarkeit eines Bebauungsplanes: BVerwG, Beschl. v. 4.6. 1991, aaO; Beschl. v. 20.8. 1993, aaO).

    Dies ändert aber nichts daran, daß die Antragstellerin zulässigerweise und in der Sache erforderlich einen ihr nachteiligen Rechtsfehler der gemeindlichen Satzung geltend gemacht hat und sie folglich auch von der Kostenlast des Normenkontrollverfahrens freigestellt bleiben muß (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268, 272 [BVerwG 04.06.1991 - 4 NB 35/89] m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 14.12.1989 - 6 C 23/88

    Bauleitplanung; Planung; Denkmal; Abwägung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Insoweit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin unzweifelhaft gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.5. 1993 - 4 NB 50.92 - V.n.b.; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.1989 - 6 OVG C 23, 24 und 26/88 -, OVGE 41, 455 ff.).

    Eine gleichsam automatische Priorität der öffentlichen Belange vor solchen privater Natur, namentlich des Eigentums, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 -, Buchholz 406.11, § 1 BBauG, Nr. 10; Urt. v. 14.2. 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (68) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] ; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.1989 - 6 OVG C 23, 24 u. 26/88 -, OVGE 41, 455 ff.).

    Eine Verweisung der Betroffenen auf das Entschädigungsverfahren oder auf den freiwilligen Verkauf ist nur im Anschluß an eine als solche fehlerfreie Abwägung zulässig (BVerwG, Urt. v. 23.1. 1981 - 4 C 4.78 - DVBl 1981, 932 (934) [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] ; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.1989 aaO).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.12.1989 - 6 K 16/89

    Bebauungsplan; Planänderung; Erstplanung; Neuplanung; Eigentümer; Nichtigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Hinzu kommt, daß die Gemeinde bei der Änderung eines bestehenden Planes nicht mehr das gleiche Maß an Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann wie bei der Erstplanung (OVG Lüneburg, Urt. v. 6.12.1989 - 6 K 16, 21/89 -, NVwZ 1990, 576 = BRS 49 Nr. 2).

    Regelmäßig müssen besonders hoch zu veranschlagende öffentliche Interessen bei einer Planänderung vorliegen, da den vertrauensgeschützten Positionen ein ihrerseits sehr hohes Gewicht zukommt (OVG Lüneburg, Urt. v. 6.12.1989, aaO).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit, notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (BVerwG, Urt. v. 5.7. 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4; Urt. v. 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] ).

    Zwar muß nicht alles, was nicht nachweislich erwogen wurde, deshalb unbedingt als Abwägungsausfall gewertet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7. 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4, S. 28).

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Insoweit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin unzweifelhaft gegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.5. 1993 - 4 NB 50.92 - V.n.b.; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.1989 - 6 OVG C 23, 24 und 26/88 -, OVGE 41, 455 ff.).

    Denn soweit sie sich gegen die Festsetzungen hinsichtlich der nördlich von ihrem Grundstück belegenen Flurstücke 317/5, 315/2, 316/1, 188/9, 191/7, 394/28, 394/1, 194/9, 198/5, 199/2, 242/7 und 402/1 wendet, würde die Feststellung ihrer Nichtigkeit nichts dazu beitragen, daß die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel erreicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.5. 1993, aaO).

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit, notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (BVerwG, Urt. v. 5.7. 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4; Urt. v. 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71] ).

    Eine gleichsam automatische Priorität der öffentlichen Belange vor solchen privater Natur, namentlich des Eigentums, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 -, Buchholz 406.11, § 1 BBauG, Nr. 10; Urt. v. 14.2. 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (68) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74] ; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.1989 - 6 OVG C 23, 24 u. 26/88 -, OVGE 41, 455 ff.).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Würde der Bebauungsplan in diesem von Normenkontrollantrag erfaßten Umfang aufgehoben, so wäre dem rechtlichen Interesse der Antragstellerin nicht gedient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7. 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225, 233) [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87] .

    Die Antragstellerin hat daher mit ihrem uneingeschränkten Antrag trotz Darlegung eines Nachteils mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit zu weit gegriffen, da sie auch solche sie nicht berühende Teile des Bebauungsplans in ihren Antrag mit einbezogen hat, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für die Antragstellerin erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplanes zusammengefaßten Gesamtregelung darstellen (BVerwG, Beschl. v. 4.6. 1991, aaO S. 1155; BVerwG, Beschl. v. 18.7. 1989, aaO S. 234).

  • BVerwG, 30.01.1976 - IV C 26.74

    Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt es insbesondere einen Abwägungsfehler dar, wenn eine Gemeinde einen zweiten Bebauungsplan erläßt und sich dabei des bereits bestehenden Planes nicht hinreichend bewußt ist oder aus anderen Gründen seine Festsetzung bei der erneuten Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 30.1. 1976 - IV C 26.74 -, BauR 1976, 175 (176)).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 66.69

    Konkretisierungserfordernis bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Allerdings kann hier offenbleiben, ob das Abwägungsmaterial hinsichtlich der festgesetzten Stellplatzfläche auf dem Dorfplatz vollständig war, da bereits die Festsetzung "Dorfplatz" gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit (BVerwG, Urt. v. 16.2.1973 - IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5 = DVBl 1973, 635 BRS 27 Nr. 5 = BauR 1973, 168) vestößt.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.02.1981 - 6 C 4/80

    Planungsfehler; Beachtlichkeit; Einschränkungsbefugnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.08.1993 - 6 K 3108/91
    Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die Entscheidung ohne diesen Mangel "möglicherweise" anders ausgefallen wäre (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.2. 1981 - 6 C 4/80 -, BauR 1981, 454; Urt. v. 30.4.1980 - 1 OVG A 175/79 -, ZFBR 1980, 280, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

  • BGH, 05.03.1981 - III ZR 9/80

    Enteignende Wirkung von Hochwasserschutzmaßnahmen

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • OVG Berlin, 10.07.1981 - 2 A 2.80

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan;

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

  • BGH, 09.10.1986 - III ZR 2/85

    Entschädigungspflicht einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

  • BGH, 16.03.1979 - III ZR 145/75

    Abwägung öffentlicher und privater Belange bei Planung eines öffentlichen

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 1 C 11004/12

    Normenkontrollverfahren - zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13

    Aus der Verwendung der Wortfolge "...die Voraussetzungen ...nach diesen Vorschriften verkannt worden sind..." folgt, dass ein beachtlicher Fehler nur vorliegt, wenn sich die Gemeinde bewusst über die Bestimmungen hinwegsetzt und das vereinfachte Verfahren anwendet, obwohl ihr bekannt ist, dass die Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08.1993 - 6 K 3108/91, UPR 1994, 114; Stock in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB § 214 Rn 54; Lemmel in: Berliner Kommentar, BauGB § 214 Rn 32).
  • VGH Bayern, 18.10.2016 - 15 N 15.2613

    Fehlerhafter Bebauungsplan aufgrund des rechtswidrigen Zustandekommens im

    Daran fehlt es, wenn die Gemeinde sich nicht mit den jeweiligen Voraussetzungen auseinander gesetzt hat, sondern die unrichtige Verfahrensart bewusst wählt oder - wie hier - trotz einer wesentlichen Änderung der planerischen Konzeption beibehält (vgl. NdsOVG, U. v. 23.8.1993 - 6 K 3108/91 - UPR 1994, 114 = juris Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 214 Rn. 54; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2016, § 214 Rn. 76).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht