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   OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22   

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OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22 (https://dejure.org/2022,33582)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.11.2022 - 13 ME 276/22 (https://dejure.org/2022,33582)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 (https://dejure.org/2022,33582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1a AllGZustV-Kom; §§ 58 Abs 6 ff AufenthG; § 58 Abs 8 S 1 AufenthG; § 146 Abs 1 VwGO; § 56 VwGO; § 168 Abs 2 ZPO
    Abschiebung; Beschwerde; Landesaufnahmebehörde Niedersachsen; rechtliches Gehör; richterliche Anordnung; Wohnungsdurchsuchung; Zuständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 181
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 19.10.2022 - 1 B 65.22

    Rechtsweg für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 3 ff.) an und gibt seine anderslautende frühere Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 1.9.2022 - 13 OB 222/22 -, juris Rn. 2 ff.) auf.

    Die - zur Verwaltungsgerichtsordnung gleichrangigen bundesgesetzlichen - Regelungen in § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG geben den Erlass einer solchen richterlichen Anordnung aber materiell-rechtlich vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 16) und sind damit zugleich verfahrensrechtliche Grundlage für eine entsprechend statthafte Antragsart im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

    Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Entscheidung über einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG bestimmt sich mangels Anwendbarkeit spezielleren Prozessrechts, etwa der Strafprozessordnung (vgl. dort bspw. §§ 33 Abs. 2 ff., 105 StPO), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dort bspw. §§ 91 f. FamFG) oder des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (vgl. dort §§ 25, 19 Abs. 4 NPOG; vgl. zur mangelnden Anwendbarkeit in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung: VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 4), nach der Verwaltungsgerichtsordnung (so offenbar auch BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 15).

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt, unabhängig davon, ob dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber der behördliche Antrag im gerichtlichen Verfahren zugestellt und rechtliches Gehör gewährt worden ist, schon wegen des fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 24; VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 5).

  • VG Göttingen, 19.10.2022 - 1 E 230/22

    Abschiebung; Antragsbefugnis; zuständige Behörde; Durchsuchung; richterlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Entscheidung über einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG bestimmt sich mangels Anwendbarkeit spezielleren Prozessrechts, etwa der Strafprozessordnung (vgl. dort bspw. §§ 33 Abs. 2 ff., 105 StPO), des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. dort bspw. §§ 91 f. FamFG) oder des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (vgl. dort §§ 25, 19 Abs. 4 NPOG; vgl. zur mangelnden Anwendbarkeit in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung: VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 4), nach der Verwaltungsgerichtsordnung (so offenbar auch BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 15).

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt, unabhängig davon, ob dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber der behördliche Antrag im gerichtlichen Verfahren zugestellt und rechtliches Gehör gewährt worden ist, schon wegen des fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 24; VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 5).

    Nur sie ist auch berechtigt, den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zu stellen (so schon Senatsbeschl. v. 30.8.2022 - 13 PA 205/22 -, V.n.b. Umdruck S. 3; VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - 18 E 221/21

    Rechtmäßigkeit der Durchsuchung einer Wohnung nach dem AufenthG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Unerheblich für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO ist, dass über den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nicht im kontradiktorischen Verfahren entschieden wird (vgl. Senatsbeschl. v. 1.9.2022 - 13 OB 222/22 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37).

    Hiernach kann es insbesondere bei der für einen bestimmten Zeitpunkt beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung eines Ausländers zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung dieses Ausländers nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ermessensgerecht sein, vor der richterlichen Anordnung den behördlichen Antrag dem betroffenen Ausländer nicht zuzustellen und dem betroffenen Ausländer ausnahmsweise kein rechtliches Gehör zu gewähren, sondern diesen auf eine nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: Senatsbeschl. v. 30.8.2022 - 13 PA 205/22 -, V.n.b. Umdruck S. 2 ff.) zu verweisen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 33 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 23).

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt, unabhängig davon, ob dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber der behördliche Antrag im gerichtlichen Verfahren zugestellt und rechtliches Gehör gewährt worden ist, schon wegen des fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 24; VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2022 - 13 OB 222/22

    Abschiebung; Amtsgericht; Rechtswegbeschwerde; Verwaltungsrechtsweg;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 ff. AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (Aufgabe der bisherigen Senatsrspr.; zuletzt Senatsbeschl. v. 1.9.2022 - 13 OB 222/22 -, juris Rn. 2 ff.).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 3 ff.) an und gibt seine anderslautende frühere Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 1.9.2022 - 13 OB 222/22 -, juris Rn. 2 ff.) auf.

    Unerheblich für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO ist, dass über den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nicht im kontradiktorischen Verfahren entschieden wird (vgl. Senatsbeschl. v. 1.9.2022 - 13 OB 222/22 -, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37).

  • OVG Bremen, 30.09.2019 - 2 S 262/19
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Hiernach kann es insbesondere bei der für einen bestimmten Zeitpunkt beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung eines Ausländers zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung dieses Ausländers nach § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ermessensgerecht sein, vor der richterlichen Anordnung den behördlichen Antrag dem betroffenen Ausländer nicht zuzustellen und dem betroffenen Ausländer ausnahmsweise kein rechtliches Gehör zu gewähren, sondern diesen auf eine nachträgliche Überprüfung der Durchsuchungsanordnung (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: Senatsbeschl. v. 30.8.2022 - 13 PA 205/22 -, V.n.b. Umdruck S. 2 ff.) zu verweisen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 33 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 23).

    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §§ 154 ff. VwGO kommt, unabhängig davon, ob dem von der Durchsuchung betroffenen Ausländer oder sonstigen Wohnungsinhaber der behördliche Antrag im gerichtlichen Verfahren zugestellt und rechtliches Gehör gewährt worden ist, schon wegen des fehlenden kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - BVerwG 1 B 65.22 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2021 - 18 E 221/21 -, juris Rn. 37 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.9.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 24; VG Göttingen, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2016 - 13 PA 151/16

    Duldung; asylrechtliche Streitigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Auch der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 5; v. 13.9.2016 - 13 PA 151/16 -, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.) greift unabhängig davon, ob die Abschiebung auf der Grundlage einer von den Ausländerbehörden oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung erfolgt, nicht ein, da sowohl die Durchsuchung der Wohnung als auch die richterliche Anordnung der Durchsuchung eine Rechtsgrundlage allein im Aufenthaltsgesetz findet.
  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 32.02

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Die Zuständigkeit für die Durchführung von Abschiebungen liegt nach Nr. 2.7.3 des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 13. August 2019 (Nds. MBl. S. 1207) über die Organisation der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) vielmehr bei dieser (vgl. zur Zulässigkeit der Regelung der Zuständigkeit durch schlichten Runderlass in Niedersachsen: BVerwG, Urt. v. 22.1.2004 - BVerwG 4 A 32.02 -, juris Rn. 27 f.).
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2018 - 13 OA 40/18

    Aufenthaltsgestattung; Ausländerbehörde; Bescheinigung; Beschwerdeausschluss;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Auch der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 5; v. 13.9.2016 - 13 PA 151/16 -, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.) greift unabhängig davon, ob die Abschiebung auf der Grundlage einer von den Ausländerbehörden oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung erfolgt, nicht ein, da sowohl die Durchsuchung der Wohnung als auch die richterliche Anordnung der Durchsuchung eine Rechtsgrundlage allein im Aufenthaltsgesetz findet.
  • VG Karlsruhe, 10.12.2019 - 3 K 7772/19

    Betreten und Durchsuchen der Wohnung zum Zweck der Abschiebung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    Örtlich zuständig ist nach § 52 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.12.2019 - 3 K 7772/19 -, juris Rn. 6; Wieser, Die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, in: NVwZ 2022, 185, 186).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
    In diesen Fällen ist - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts bei der Ausgestaltung von Verfahrensordnungen zur Gewährleistung der Justizgrundrechte: BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 ff. - juris Rn. 51 ff.; Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88 -, BVerfGE 81, 123, 129 f. - juris Rn. 20; Beschl. v. 9.8.1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, 148, 157 f. - juris Rn. 25 ff.; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 25 (Stand: September 2016) m.w.N.) - eine Verweisung der Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerwG, 21.06.2021 - 6 AV 4.21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einem rechtswegübergreifenden negativen

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • VG Gießen, 26.11.2019 - 6 N 4595/19
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • VG Cottbus, 19.04.2021 - 9 I 6/21
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • BVerfG, 28.09.2004 - 2 BvR 2105/03

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 18 E 809/20

    Durchsuchungsanordnung Streitigkeit Rechtsstreitigkeit rechtliches Gehör

  • VG Göttingen, 27.04.2023 - 1 E 142/23

    Abschiebung; Dritter; Durchsuchung; Antrag auf richterliche Anordnung der

    Zunächst ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 B 65.22 -, juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 2).

    Weiter ist die Antragstellerin auch die für die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung der betroffenen Ausländerin zuständige Behörde (vgl. Beschlüsse d. Kammer v. 25.08.2022 - 1 E 189/22 -, juris Rn. 2; v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 14) und somit antragsberechtigt, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG .

    In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ist die vorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung der betroffenen Personen zu treffen, weil eine Anhörung im vorliegenden Fall den Zweck der ergangenen richterlichen Anordnung gefährden würde (zu den Voraussetzungen eines Absehens von der Anhörung vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 8).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 10).

    Das gilt auch für allfällige Auslagen des betroffenen Ausländers, da es sich angesichts seiner fehlenden Beteiligung nicht um ein kontradiktatorisches Verfahren handelt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 24).

  • VG Göttingen, 09.01.2023 - 1 E 10/23

    Abschiebung; Betreten; Durchsuchung; Antrag auf richterliche Anordnung der

    Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 B 65.22 -, juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 2).

    Die Antragstellerin ist als die für die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung des betroffenen Ausländers B. zuständige Behörde (vgl. Beschlüsse d. Kammer v. 25.08.2022 - 1 E 189/22 -, juris Rn. 2; v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 14) antragsberechtigt, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG .

    In entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ist die vorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner zu treffen, weil eine Anhörung im vorliegenden Fall den Zweck der ergangenen richterlichen Anordnung gefährden würde (zu den Voraussetzungen eines Absehens von der Anhörung vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 8).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 10).

    Das gilt auch für allfällige Auslagen des betroffenen Ausländers, da es sich angesichts seiner fehlenden Beteiligung nicht um ein kontradiktatorisches Verfahren handelt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2019 - 2 S 262/19 -, juris Rn. 24).

  • VG Schwerin, 20.02.2023 - 1 E 314/23

    Zuständigkeit für den Erlass einer ausländerrechtlichen Durchsuchungsanordnung in

    Das Verwaltungsgericht Schwerin ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig, weil die zu durchsuchende Wohnung in seinem Gerichtsbezirk liegt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, Rn. 6, juris).

    Eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt sich demgegenüber nicht, da keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vorliegt (vgl. Niedersächsisches OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 19. April 2021 - 9 I 6/21 -, Rn. 1, juris).

    Die die Abschiebung durchführende Behörde im Sinne von § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ist damit nicht der Landkreis Rostock, sondern das Landesamt und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. ebenso zum dortigen vergleichbaren Landesrecht: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, Rn. 14, juris).

    Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung des Antragsgegners an dem Verfahren und dem deshalb fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65/22 -, Rn. 17, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, Rn. 37, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 S 262/19 -, Rn. 24, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, Rn. 10, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 5 E 277/22
    vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 VereinsG Rn. 21; Reichert/Schimke/Dauernheim, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Kapitel 3, Abschnitt D, Rn. 173, 189; für das Strafprozessrecht vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 2267/06 -, juris, Rn. 4; ausdrücklich auch für die Zulässigkeit eines telefonischen Antrags vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 1 StR 531/04 -, NJW 2005, 1060, juris Rn. 14; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 105 Rn. 15 m. w. N.; a. A. (indes ohne nähere Begründung) für die Pflicht zur elektronischen Einreichung eines Antrags auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach dem AufenthG Nds. OVG, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, NVwZ 2023, 181, juris, Rn. 7.
  • VGH Hessen, 12.12.2022 - 7 B 2023/22

    Verwaltungsrechtsweg für richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur

    Für den Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung nach §§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AufenthG ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 B 65.22 - juris und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.11.2022 - 13 ME 276/22 - juris).

    Sie sind damit einer landesrechtlichen Rechtswegzuweisung entzogen (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22 -, juris Rdnr. 8, 10 ff.; Anmerkung Prof. Dr. Fleuß, jurisPR-BVerwG 23/2022; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - III ZB 6/21 -, juris Rn. 10; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 2).

  • VG Göttingen, 19.06.2023 - 1 E 184/23

    Abschiebung; Durchsuchung; Durchsuchungsbeschluss; Nachtzeit; Antrag auf

    Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2022 - 1 B 65.22 -, juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 2).

    Weiter ist die Antragstellerin auch die für die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung der betroffenen Ausländerin zuständige Behörde (vgl. Beschlüsse d. Kammer v. 25.08.2022 - 1 E 189/22 -, juris Rn. 2; v. 19.10.2022 - 1 E 230/22 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2022 - 13 ME 276/22 -, juris Rn. 14) und somit antragsberechtigt, § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG .

  • BGH, 16.05.2023 - 3 ZB 3/22

    Wohnungsdurchsuchung zur Sicherung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen

    Insoweit sind die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren berührt, die der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG unterfallen (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - III ZB 6/21, NVwZ 2023, 190 Rn. 18 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 1 B 65.22, NVwZ 2023, 166 Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 7 B 2023/22.A, DVBl 2023, 425 Rn. 5; unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nunmehr auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22, NVwZ 2023, 181 Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2023 - 3 I 1.23
    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da eine Festgebühr nach Nr. 5502 KV zum GKG entstanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 2022 - 13 ME 276/22 - juris Rn. 16; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2023 - 11 S 198/23 - juris Rn. 17).
  • VG Göttingen, 16.05.2023 - 1 E 153/23

    Abschiebung; Durchsuchung; Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung

    Zur Antragsberechtigung vor dem 01.02.2022 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.11.2022 (13 ME 276/22 -, juris Rn. 13 bis 15) Folgendes ausgeführt:.
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