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   OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20   

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OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20 (https://dejure.org/2020,42278)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 (https://dejure.org/2020,42278)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Dezember 2020 - 13 MN 569/20 (https://dejure.org/2020,42278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Beschränkungen für private Zusammenkünfte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kontaktbeschränkungen: Corona-Regeln auch ohne Weihnachtsausnahme "angemessen"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Beschränkungen für private ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2020 - 13 MN 552/20

    800 Quadratmeter; Bestimmtheitsgrundsatz; Corona; Einkaufszentrum; Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 bestehen derzeit nicht (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20 -, juris Rn. 32ff. m.w.N.).

    Die Voraussetzungen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sind aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gegeben und verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (vgl. zuletzt mit eingehender Begründung: Senatsbeschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20 -, juris Rn. 34 ff.).

    Nicht die strengeren Kontaktbeschränkungen in der übrigen Zeit, sondern die Bevorzugung der Weihnachtsfeiertage bedarf vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes der Rechtfertigung (vgl. zu dieser Systematik: Senatsbeschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20-, juris Rn. 60).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 13 MN 297/20

    Abstandsgebot; Abstandsregelung; Besucherpflicht; Corona-Virus; Dimension;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Auch die Festsetzung der Höchstzahl auf fünf Personen ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 38).

    Zusammenkünfte von sechs oder mehr Personen über 14 Jahren sind untersagt (vgl. auch Verordnungsbegründung, Nds. GVBl. S. 458; Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 13 MN 448/20

    Corona; Kontaktbeschränkung; Kontaktnachverfolgung; Mund-Nasen-Bedeckung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52).

    Der so verstandene Eingriff ist angesichts der Bedeutung der Kontaktbeschränkung als essentieller Grundbaustein bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen zur Verhinderung der Corona-Pandemie gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 104 ff.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 - juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Anderenfalls würde ein essentieller Grundbaustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners in seiner Wirkung deutlich reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts: BVerfG, Beschl. v. 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10), und dies in einem Zeitpunkt eines äußerst dynamischen Infektionsgeschehens.
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Kontaktbeschränkungen unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Zugleich würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 f.).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 569/20
    Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2020 - 13 MN 182/20

    Bewirtungsverbot; Corona; Einkaufscenter; Normenkontrolleilantrag;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 6 B 11533/19

    Verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach kann nicht stattfinden

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

  • BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1230/20

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Beschränkungen des

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2018 - 12 MN 40/18

    Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2009 - 1 MN 172/08

    Mündliche Verhandlung als Entstehungsvoraussetzung einer Terminsgebühr nach

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20

    Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand;

    Der Senat hat bereits in zahlreichen Verfahren grundsätzlich entschieden, dass zahlen- und provenienzbasierte Kontaktbeschränkungen für Treffen von Personen in der Öffentlichkeit (Senatsbeschl. v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris) oder bei privaten Anlässen, namentlich Feiern (Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, zur Veröff. bei juris vorgesehen, und v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 49 ff.), eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 6.7.2020 - 13 MN 238/20 -, juris) sowie die Erhebung, Dokumentation (Speicherung) sowie Verarbeitung von Kontaktdaten im Interesse der Kontaktnachverfolgung möglicher mit dem Corona-Virus Infizierter (vgl. Senatsbeschl. v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 29; v. 14.10.2020 - 13 MN 358/20 -, juris Rn. 28 ff.; v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 36) wichtige Bausteine einer rechtmäßigen Pandemiebekämpfung darstellen und dass in diesem Zusammenhang (vgl. Senatsbeschl. v. 24.8.2020, a.a.O., Rn. 53 ff.) auch Sicherstellungspflichten des Betreibers statuiert werden können.

    (αα) Für die letztgenannten Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung hat der Senat bereits mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 im Parallelverfahren 13 MN 569/20 (zur Veröff. bei juris vorgesehen) entschieden, dass diese materiell rechtmäßig sind, und darin auch eingehende Ausführungen zur Auslegung und Reichweite dieser Normen gemacht.

    Da diese letztgenannte Fallgruppe insoweit einen Überschneidungsbereich zu der allgemeinen Kontaktbeschränkungsregelung für Aufenthalte dieser Personen in der Öffentlichkeit aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung aufweist (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, a.a.O.), kann die Auslegung beider Vorschriften schon aus rechtssystematischen Gründen nur einheitlich ausfallen.

    Die damit einhergehende Bevorzugung der Weihnachtsfeiertage gründet sich nicht auf eine andere Beurteilung der Infektionslage, sehr wohl aber einerseits auf den grundgesetzlichen Schutz der staatlich anerkannten Feiertage nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und den Schutz familiären Zusammenlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und andererseits auf das offensichtlich in weiten Teilen der Gesellschaft bestehende besondere Gemeinschaftsbedürfnis an den Weihnachtstagen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2021 - 13 MN 132/21

    Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Obergrenze

    Dies können ihrer Art nach auch Kontaktbeschränkungen und Beschränkungen der Teilnehmerzahl privater Zusammenkünfte sein (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris Rn. 28 (zu §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.10.2020 i.d.F. v. 8.1.2021); v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 54 ff. (zu §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.10.2020 i.d.F. v. 18.12.2020); v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 14 ff. (zu § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.10.2020 i.d.F. v. 18.12.2020); v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 66 ff. (zu § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.10.2020)), wie es nunmehr auch in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG klargestellt ist.

    (a) Im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen stellt der private Haushalt, soweit ermittelbar, zwar das Setting dar, in welchem die meisten Ausbruchsgeschehen stattfinden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 24; Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 v. 9.3.2021, S. 12, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-09-de.pdf?__blob=publicationFile; RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff., veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile).

    Kontaktbeschränkungen greifen in den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris Rn. 45; v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 30).

    Der Senat sieht keinen Anlass mehr, die Verordnungsregelung einschränkend dahin auszulegen, dass diese als Zusammenkunft "nur das Zusammentreffen von Personen umfasst, die nicht bereits einen Hausstand bilden" (so noch Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 32 zu § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung v. 18.12.2021, Nds. GVBl. S. 561).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 446/20

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

    Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahren- und Abwehrrechts als "Störer" anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris).

    Aber auch Dritte ("Nichtstörer") können nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie selbst vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, NJW 2012, 2823, 2826; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -).

    Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen unterschiedlich gefährlich sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 4 RBs 3/21

    "Ansammlungsverbot" gemäß CoronaSchVO NRW rechtsgültig

    Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahren- und Abwehrrechts als "Störer" anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris).

    Aber auch Dritte ("Nichtstörer") können nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie selbst vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, NJW 2012, 2823, 2826; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20).

    Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen unterschiedlich gefährlich sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2021 - 13 MN 11/21

    Corona; Folgenabwägung; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag; Schutz der

    Die in §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen und den privaten Raum sind auch mit Blick auf den Adressatenkreis dieser Regelungen und die Art der gewählten Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 54 ff. (zu §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.10.2020 i.d.F. v. 18.12.2020); v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 14 ff. (zu § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.10.2020 i.d.F. v. 18.12.2020); v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 66 ff. (zu § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.10.2020)).

    Außerdem sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sich Dritte (Personen B bis Z aus den Haushalten 2 bis 26) gegenseitig anstecken, deutlich (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 22).

    Der private Haushalt stellt, soweit ermittelbar, das Setting dar, in welchem die meisten Ausbruchsgeschehen stattfinden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 24; RKI, COVID-19-Lagebericht v. 12.1.2021, S. 11; RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff., veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile).

    Kontaktbeschränkungen greifen in den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 30).

    (a) Im Grundsatz kann auch nach der streitgegenständlichen Verschärfung der Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum (vgl. zur Auslegung der Verordnungsregelungen in § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung: Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 31 ff.) aber noch von einem angemessenen Ausgleich zwischen diesen Grundrechten der Betroffenen und den legitimen Zielen des Verordnungsgebers ausgegangen werden.

  • OLG Oldenburg, 15.03.2021 - 2 Ss OWi 68/21

    Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7.April 2020;

    Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahren- und Abwehrrechts als "Störer" anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris).

    Aber auch Dritte ("Nichtstörer") können nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie selbst vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, NJW 2012, 2823, 2826; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20).

    Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen unterschiedlich gefährlich sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 14 MN 139/22

    Keine Außervollzugsetzung der Regelung über die Corona-Warnstufen und die

    Die Einhaltung derartiger Pflichten ist schon nicht in gleicher Weise überprüfbar (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 25).

    Die Beschränkung der Kontakte auf die Personen des eigenen Haushalts und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt, die zu einem Eingriff in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und allgemeine Handlungsfreiheit) und gegebenenfalls auch zu einem Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe- und Familienleben) führt (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 31), erweist sich angesichts des gegenwärtigen Infektionsgeschehens voraussichtlich auch als noch angemessen.

    Besteht in einer Person ein dringender besonderer Anlass, eine größere Anzahl an haushaltsfremden Personen zu treffen, so kann dies jedenfalls nacheinander erfolgen (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -, juris Rn. 36).

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22

    Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021

    Für die Zusammenkunft bzw. einen Austausch mit vielen Personen stehen zudem jederzeit mögliche Kontaktaufnahmen über die zur Verfügung stehenden Mittel der Fernkommunikation zur Verfügung (zu vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2020 - 13 MN 569/20 -).
  • OLG Celle, 24.11.2021 - 2 Ss OWi 261/21

    Bestimmtheit von Bußgeldtatbeständen bei Verstoß gegen Corona-Vorschriften;

    Es ist vielmehr geklärt, dass den "Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern" mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, in welchem Umfang private Treffen erlaubt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 13 MN 569/20 -, juris).
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