Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 24.04.2019 - 14 PS 4/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
Bauartzulassungsverfahren, Offenlegung von Unterlagen, PTB
- openjur.de
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Sperrerklärung der PTB bezüglich Unterlagen aus Bauartzulassungsverfahren eines Messgeräts größtenteils rechtmäßig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
PTB: Die Herausgabe von Unterlagen aus dem Bauartzulassungsverfahren
- beck-blog (Kurzinformation)
Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten über amtliche Bauartzulassung eines Geschwindigkeitsmessgeräts
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 25.09.2018 - 9 A 209/16
- OVG Niedersachsen, 24.04.2019 - 14 PS 4/19
- BVerwG, 05.03.2020 - 20 F 3.19
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 627
Wird zitiert von ...
- OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19
Antrag auf Informationszugang nach § 99 Abs. 2 VwGO
Der Antrag auf Entscheidung des nach § 189 VwGO zuständigen Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschluss vom 2.11.2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233; vom 21.1.2014 - 20 F 1.13 - ; juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - zitiert nach juris.) grundsätzlich eine förmliche Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache voraus, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt.An den Inhalt dieses Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist der Fachsenat insoweit gebunden und kann den Gegenstand im Zwischenverfahren nicht erweitern.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - zitiert nach juris) Der Fachsenat entscheidet gem. § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO nur darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist oder nicht.
Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Vorlage des Vertrages selbst Gegenstand des Rechtsstreites ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 - 20 F 2.07 - ; juris) Eine andere Beurteilung durch den Fachsenat kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache offensichtlich fehlerhaft ist.(BVerwG…, Beschluss vom 21.2.2008, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 - ; juris) Dafür bestehen indessen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 -1 BvR 2087/03 - BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - und zuletzt vom 11.10.2019 - 20 F 11.17 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris;… Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.; vgl. auch § 17 UWG sowie die europäischen Parallelnormen VO (EG) Nr. 10949/2001und RL (EU) 2016/943) Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus.
Die oberste Aufsichtsbehörde muss in ihrer Sperrerklärung in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass sie gemessen an diesem Maßstab die Folgen der Verweigerung mit Blick auf den Prozessausgang gewichtet hat.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 20 F 18.10 -, juris) Das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris) Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn ein privates Interesse an der Geheimhaltung besteht, das grundrechtlich geschützt ist.