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   OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99   

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OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99 (https://dejure.org/2005,6199)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.08.2005 - 4 L 811/99 (https://dejure.org/2005,6199)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 (https://dejure.org/2005,6199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Schiedsstellenvereinbarung über Pflegeentgelte; Pflegesatzkalkulation muss auf externen Vergleich und darf nicht auf interne Kostenstrukturen beruhen; Zulässigkeit einer Berufung mit dem Ziel einer Begründungsauswechselung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Festsetzung der Pflegesätze für die Betreiber von Behinderteneinrichtungen durch den Träger der Sozialhilfe; Vergleich der Höhe des vom Einrichtungsträger geforderten Entgelts mit den von anderen Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erhobenen Pflegesätzen; ...

  • Judicialis

    BSHG § 93 Fassung 1994; ; BSHG § 93 b 1 Fassung 1996; ; BSHG § 94 Fassung 1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Pflegesätze der Klinikum Wahrendorff GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung der Pflegesätze für die Betreiber von Behinderteneinrichtungen durch den Träger der Sozialhilfe; Vergleich der Höhe des vom Einrichtungsträger geforderten Entgelts mit den von anderen Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erhobenen Pflegesätzen; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 17.97) das angefochtene Urteil des Senats vom 23. Oktober 1996 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (- BVerwG 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47 = FEVS 49, 337 = NVwZ-RR 1999, 446) ausgeführt hat, ist die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

    Im Konfliktfalle komme ihr die Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen zu (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 - a. a. O.).

    Diese vom Gesetz gerade ihnen zugetraute Kompetenz gebietet es, die gerichtliche Überprüfung auf die der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu beschränken, wie sie sich vor allem aus § 93 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BSHG Fassung 1994 ergeben, und ihr für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der insoweit einschlägigen unbestimmten Rechtsbegriffe einen Spielraum, eine Einschätzungsprärogative zu belassen (so BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -).

    Die Gerichte haben sich bei der Überprüfung der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des § 94 Abs. 3 BSHG Fassung 1994 entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiellrechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen hat (so BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -) .

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 17.97) zu diesen von ihm aufgestellten Grundsätzen wörtlich weiter aus: .

    In seinem zurückverweisenden Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 17.97) hat auch das Bundesverwaltungsgericht dieses Unterlassen eines externen Vergleichs ausdrücklich gerügt.

    Nur wenn diese Feststellung getroffen werden kann, sind einzelne interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen und unter diesen Blickwinkeln angemessen sind (sog. interner Vergleich, vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -).

    Mit dem Begriff "leistungsgerechte Entgelte" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Entgelte nicht mehr kosten-, sondern leistungsbezogen zu bemessen sind, dass für ihre Berechnung also Inhalt, Umfang und Qualität, nicht hingegen die Gestehungskosten der Leistungen der jeweiligen Einrichtung maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 29.97 -, siehe auch BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Vorläufiger Rechtsschutz für d. Einrichtungsträger; Einrichtungsträger;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. Februar 2002 (BVerwG 5 C 25.01) seien die Konsequenzen einer Kassation des Schiedsspruchs auf eine isolierte Anfechtungsklage hin dieselben wie die Konsequenzen der früher von ihr für richtig gehaltenen Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung.

    Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 (- BVerwG 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 = FEVS 53, 484 = DVBl. 2003, 143) bewirkt die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs eine Fortsetzung des nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut "unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe" zu entscheiden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2002 (- BVerwG 5 C 25.01 -, a.a.O.) ausgeführt, dass § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG Fassung 1996 auch Gerichtsverfahren erfasse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 1999 anhängig gewesen seien, und dass die Vorschrift einen gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite bewirke.

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 29.97

    E/ Einrichtungsträger, Pflegesätze für gewerbliche - in der Sozialhilfe;;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Die Erhöhung um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag in Höhe von 10,-- DM/BT widerspricht vom Ansatz her den rechtlichen Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 29.97) aufgestellt hat.

    Mit dem Begriff "leistungsgerechte Entgelte" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Entgelte nicht mehr kosten-, sondern leistungsbezogen zu bemessen sind, dass für ihre Berechnung also Inhalt, Umfang und Qualität, nicht hingegen die Gestehungskosten der Leistungen der jeweiligen Einrichtung maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 29.97 -, siehe auch BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -).

  • OVG Niedersachsen, 23.10.1996 - 4 L 3268/95

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Es könne die Schiedsstelle vielmehr zur Neuberechnung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidungsgründe, und zwar auch des Urteils des Verwaltungsgerichts und "ergänzender" Äußerungen zu den "Hauptstreitpunkten" im Urteil des Senats vom selben Tage zum Parallelverfahren 4 L 3268/95, verpflichten.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Dies ergebe sich aus der Inhaltsbestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Einrichtung durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.2.1994 - BVerwG 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298).
  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Ein stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert somit den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung (BVerwG, Urteil vom 3.12.1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 -, DVBl. 1982, 447; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, Vorb. § 124 Rn. 44 jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 926/99

    Pflegesatzvereinbarung;; Kosten: Dienst, ärztlicher; Kostenermittlung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu dem Verfahren 4 L 926/99 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
  • OVG Niedersachsen, 29.03.1996 - 4 M 880/95

    Sozialhilfe; Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle; Überprüfbarkeit; Einigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. März 1996 - 4 M 880/95 - zur vorläufigen Festsetzung eines Abschlagspflegesatzes für die Zeit ab dem 1. März 1996 festgestellt hat, hat die Berufungsklägerin im Langzeitbereich ihrer Einrichtung ärztliche Leistungen erbracht, die nicht von den Krankenkassen getragen worden sind.
  • OVG Niedersachsen, 23.10.1996 - 4 L 3258/95
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 811/99
    Mit Urteil vom 23. Oktober 1996 (4 L 3258/95) hat der Senat die Schiedsstelle verpflichtet, über den Antrag der Berufungsklägerin unter Beachtung der Gründe seines Urteils neu zu entscheiden.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2006 - 4 LA 62/06

    Höhe des festzusetzenden Pflegesatzes für eine Einrichtung zur Betreuung geistig

    Mit den daran anschließenden Ausführungen (Seiten 9 bis 11 des UA) hat das Verwaltungsgericht jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass es - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 17.97 -) und des Senats (Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -) lediglich von der Notwendigkeit einer Bestimmung der Leistungskriterien als Grundlage für den von der Schiedsstelle nicht durchgeführten, aber zur Festsetzung des Leistungsentgeltes erforderlichen externen Vergleich ausgeht.

    Die Schiedsstelle habe lediglich auf der Grundlage der Festsetzung für das zweite Halbjahr 1994 die Pflegesätze 1994 im wesentlichen fortgeschrieben, was aber schon deshalb nicht genügen könne, weil auch die damaligen Festsetzungen nach dem Urteil des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99) nicht ausreichend gewesen seien.

    Auch die sich an dieses vom Verwaltungsgericht gefundene (Zwischen-) Ergebnis anschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das im Verfahren des Senats 4 L 811/99 eingeholte Gutachten aus dem Jahr 2003 grundsätzlich geeignet sei, auch für die Folgejahre eine Grundlage für den durchzuführenden externen Vergleich zu bilden (Seite 11 des UA), und die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 11 bis 15 des UA) zu diesem Gutachten (als Grundlage und Rahmen für den von der Schiedsstelle vorzunehmenden externen Vergleich) und zu dessen Übertragbarkeit auf das entscheidungserhebliche Jahr 1995 zeigen, dass es dem Verwaltungsgericht nicht - wie von der Klägerin angenommen - um eine erst nach neuem Recht zu fordernde separate Leistungsvereinbarung, die im Falle des Fehlens einer Einigung durch die Schiedsstelle zu ersetzen wäre, oder um die Bildung von Hilfebedarfsgruppen geht, wie sie erst § 93 a Abs. 2 Satz 3 BSHG Fassung 1999 vorsieht, sondern nur - und damit in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 (5 C 17.97) und dem Urteil des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99) - um die Durchführung des erforderlichen externen Vergleichs durch die Schiedsstelle auf der Grundlage und im Rahmen des vom Senat in dem Verfahren des Senats 4 L 811/99 eingeholten Gutachtens.

    c) Die Beklagte wendet sich ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ein im Jahr 2003 vom Senat in einem anderen Verfahren (4 L 811/99) eingeholtes Gutachten verwendet hat.

    Hier ist den Verfahrensbeteiligten das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2003 aus dem Verfahren des Senats 4 L 811/99 in allen Einzelheiten einschließlich der schriftlichen Ergänzung des Sachverständigen mit Schreiben vom 15. Juni 2005 und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. August 2005 bekannt gewesen.

    Indem das Verwaltungsgericht das vom Senat eingeholte Gutachten ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat es auch die schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen hierzu in dieses einbezogen, da das Gutachten und die hierauf bezogenen Erläuterungen des Sachverständigen eine untrennbare Einheit bilden, was den Beteiligten aus dem Verfahren vor dem Senat 4 L 811/99 bekannt gewesen ist und deshalb (zur Wahrung ihres Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs) einer ausdrücklichen Erwähnung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr bedurfte.

    Denn eine Gleichbehandlung der Verhältnisse in verschiedenen Vereinbarungszeiträumen begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des auch vom Senat in dem Verfahren 4 L 811/99 verwerteten Gutachtens vom August 2003 die in diesem Gutachten (teilweise) für das Jahr 1999 ermittelten Zahlen sowohl für das zweite Halbjahr 1994 in dem vom Senat entschiedenen Verfahren als auch (erst recht) für das im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Jahr 1995 hinreichend aussagekräftig sind, da die Verhältnisse sich nach den Feststellungen des Senats in dem Verfahren 4 L 811/99 (für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994) und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (für das Jahr 1995 - Seiten 11 bis 13 des UA) nicht wesentlich verändert haben.

    Ist nach diesen mit Zulassungsrügen nicht (erfolgreich) angefochtenen und daher im Zulassungsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren im wesentlichen gleich gelagert mit dem Sachverhalt in dem Verfahren des Senats 4 L 811/99, so widerspricht es weder der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle noch dem Beschleunigungsgebot nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994, wenn das Verwaltungsgericht - wie der Senat in dem Verfahren 4 L 811/99 - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -) wegen des seit dem 1. Juli 1994 geltenden prospektiven Entgeltsystems und der danach bestehenden und auch von der Schiedsstelle zu beachtenden Notwendigkeit der Bestimmung leistungsgerechter Entgelte (siehe Seiten 10 und 11 des UA) die Durchführung eines externen Vergleichs für erforderlich hält.

    Die hier entscheidungserheblichen Fragen können, was sich auch aus den obigen Ausführungen (zu 1.) ergibt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -) und der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -) ohne größere, das normale Maß mehr als nur unerheblich überschreitende Schwierigkeiten (vgl. zu diesem Maßstab z. B. Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2004 - 12 LA 199/04 - m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 9) beantwortet werden.

    Dies gilt nach den obigen Ausführungen (zu 1. b) auch hinsichtlich der von der Beklagten als Beispiel für die geltend gemachte besondere Schwierigkeit der Rechtssache angeführte Frage, ob die Schiedsstelle bei einer fehlenden Leistungsvereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei diesbezüglich eigene Festsetzungen treffen könne, und hinsichtlich der weiteren von der Beklagten angeführten Frage, ob das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Senats in dem Verfahren 4 L 811/99 zu der Notwendigkeit eines externen Vergleich habe übernehmen dürfen.

    a) Die von der Beklagten zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung angeführten Rechtsfragen, ob die Schiedsstelle unter Geltung von § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG a. F. verpflichtet und berechtigt gewesen sei, bei fehlender förmlicher Leistungsvereinbarung diese durch eigene Festsetzungen zu ersetzen, wenn keine der Vertragsparteien und Parteien des Schiedsstellenverfahrens einen dahingehenden Antrag gestellt habe, und ob die Entscheidung der Schiedsstelle auf der Grundlage von § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG a. F. einer Aufhebung unterliege, wenn die Schiedsstelle keinen äußeren Vergleich vorgenommen habe, weil sie auf Grund ihrer Auswertung des Parteienvortrages und präsenter Beweismittel zu Feststellungen über den Leistungsstandard gekommen sei, für die von Seiten der Vertragsparteien im Schiedsstellenverfahren keine vergleichbaren anderen Einrichtungen benannt worden seien, lassen sich nach den obigen Ausführungen (zu 1. b), soweit sie danach in der von der Beklagten dargestellten Form überhaupt entscheidungserheblich sind, auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -) und des Senats (Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -) in dem oben (unter 1. b) dargestellten Sinne beantworten.

    b) Auch stellt die von der Beklagten als verfahrensfehlerhaft gerügte Einbeziehung und Verwertung des vom Senat in dem Verfahren 4 L 811/99 eingeholten Gutachtens durch das Verwaltungsgericht in das vorliegende Verfahren nach den obigen Ausführungen (zu 1. c) unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte einen Verfahrensmangel dar.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 174/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren." Entgeltvereinbarungen, die sich maßgeblich an den tatsächlichen Investitionskosten der Mitbewerber orientieren, werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 - a. a. O. Rdnr. 23; Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 - BSGE 91, 182 Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114; a. A. VG Leipzig, Urt. v. 19.2.2004, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 L 176/04

    Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung,

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, mithin vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1998 - 5 C 17.97 - BVerwGE 108, 47 (53) = FEVS 49, 337 [341, 342, 344]; BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25.01 - FEVS 53, 484 [486, 489]; BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R - BSGE 87, 199 [202]; OVG NW, Urt. v. 26.4.2004 - 12 A 858/03 - NDV-RD 2005, 15; VGH München, Urt. v. 6.4.2001 - 12 B 00.2019 - FEVS 53, 70 [77]; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114).

    Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren." Entgeltvereinbarungen, die sich maßgeblich an den tatsächlichen Investitionskosten der Mitbewerber orientieren, werden diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 3 P 19/00 - a. a. O. Rdnr. 23; Urt. v. 24.7.2003 - B 3 P 1/03 - BSGE 91, 182 Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.8.2005 - 4 L 811/99 - NV-RD 2005, 114; a.A. VG Leipzig, Urt. v. 19.2.2004, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LC 309/02

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen wegen psychischer Erkrankung;

    Für die oben dargestellte Auslegung des § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 sprechen weiterhin das mit der Gesetzesfassung 1994 eingeführte prospektive Entgeltsystem und die damit einhergehende Notwendigkeit eines externen Vergleichs (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - 5 C 17.97 - und das Urteil des erkennenden Senats vom 24.8.2005 - 4 L 811/99 -).

    Zwar hat der erkennende Senat diese Schiedsstellenentscheidung mit Urteil vom 24. August 2005 (4 L 811/99) aufgehoben, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedoch zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht (5 B 109.05) anhängig.

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2008 - 4 LA 22/06

    Notwendigkeit der Vornahme einer Konkretisierung und Differenzierung in einer

    Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass ihre Leistungsbeschreibung ausreichend sei, auf die Urteile des Senats vom 23. Oktober 1996 (4 L 3258/95) und 24. August 2005 (- 4 L 811/99 -, NDV-RD 2005, 114) sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 (- 5 B 17.97 -, BVerwGE 108, 47) verweist, übersieht sie, dass diese Urteile zu der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage ergangen sind und daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage keine Hinweise zu geben vermögen.

    Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die aus seiner Sicht zu undifferenzierte Leistungsbeschreibung einen äußeren Vergleich unmöglich mache, weil der Senat in seinen Urteilen vom 24. August 2005 (4 L 811/99 und 4 L 929/99) aufgezeigt habe, dass der äußere Vergleich auch ohne vollständige schriftliche Dokumentation des Leistungsstandards möglich sei, und es daher erst recht nicht erforderlich sei, dass die Leistungsbeschreibung Differenzierungen enthalte, führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

    Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichts zu den Urteilen des Senats vom 23. Oktober 1996 (4 L 3258/95) und vom 24. August 2005 (4 L 811/99) besteht schon deshalb nicht, weil diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind, die sich hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragen grundlegend von der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage unterscheidet.

    Das Verwaltungsgericht hat sich den Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99) angeschlossen, wonach bei den in der Einrichtung der Klägerin erbrachten Leistungen hinsichtlich des Umfangs der Pflege und Betreuung sowie der Förderung und Therapie Unterschiede bestehen und deshalb eine Differenzierung der Leistungen geboten ist, und ist der Auffassung der Klägerin, die von ihrer Einrichtung erbrachte Leistung sei als Einheit anzusehen, ausdrücklich nicht gefolgt.

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2006 - 4 LB 312/05

    Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Kosten eines Heimaufenthalts; Eigener

    Dieses Entgeltsystem und die damit einhergehende Notwendigkeit eines externen Vergleichs (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - 5 C 17.97 - und das Urteil des erkennenden Senats vom 24.8.2005 - 4 L 811/99 -) sprechen vielmehr für die oben dargestellte Auslegung des § 93 Absatz 2 BSHG Fassung 1994.

    Zwar hat der erkennende Senat diese Schiedsstellenentscheidung mit Urteil vom 24. August 2005 (4 L 811/99) aufgehoben, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedoch zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht (5 B 109.05) anhängig.

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2006 - 4 LC 126/06

    Übernahme von Heimkosten aus Sozialhilfemitteln bei einem über 60-jährigen

    Der erkennende Senat hat diese Schiedsstellenentscheidung mit Urteil vom 24. August 2005 (4 L 811/99) aufgehoben, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist noch beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 B 109.05) anhängig.

    Für die oben dargestellte Auslegung des § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 sprechen weiterhin das mit der Gesetzesfassung 1994 eingeführte prospektive Entgeltsystem und die damit einhergehende Notwendigkeit eines externen Vergleichs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 - und das Urteil des erkennenden Senats vom 24.8.2005 - 4 L 811/99 -).

    Zwar hat der erkennende Senat diese Schiedsstellenentscheidung mit Urteil vom 24. August 2005 (4 L 811/99) aufgehoben, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedoch zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht (5 B 109.05) anhängig.

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2008 - 4 LC 93/07

    Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2

    Soweit die Klägerin die Urteile des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99), 14. März 2001 (4 L 2155/00), 7. März 2000 (4 L 3835/99) und 30. November 1999 (4 L 3515/99) zur Begründung ihrer Auffassung anführt, dass die Schiedsstelle eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandards als Vorfrage für die Festsetzung der Vergütung habe, übersieht sie, dass diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind und daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage, die sich nach dem oben Gesagten gerade hinsichtlich dieser Fragen grundlegend geändert hat, keine Hinweise zu geben vermögen.".
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2008 - 4 LA 115/06

    Verhältnis von Leistungsvereinbarungen und Vergütungsvereinbarungen nach § 93a

    Soweit die Klägerin die Urteile des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99), 14. März 2001 (4 L 2155/00), 7. März 2000 (4 L 3835/99) und 30. November 1999 (4 L 3515/99) zur Begründung ihrer Auffassung anführt, dass die Schiedsstelle eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandards als Vorfrage für die Festsetzung der Vergütung habe, übersieht sie, dass diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind und daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage, die sich nach dem oben Gesagten gerade hinsichtlich dieser Fragen grundlegend geändert hat, keine Hinweise zu geben vermögen.

    Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichts zu den Urteilen des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99), 14. März 2001 (4 L 2155/00), 7. März 2000 (4 L 3835/99) und 30. November 1999 (4 L 3515/99) besteht schon deshalb nicht, weil diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind, die sich hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragen grundlegend unterscheidet von der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage, die bei der Beurteilung des angefochtenen Bescheides der beigeladenen Schiedsstelle anzuwenden ist.

  • OVG Niedersachsen, 06.08.1999 - 4 O 2409/99
    Zwar ist für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Kosten der Pflege des Klägers in dem Klinikum W. die im Verfahren 4 L 811/99 - 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover (betr. die Festsetzung der Pflegeentgelte durch die Schiedsstelle nach § 94 BSHG) zu erwartende Entscheidung nicht vorgreiflich im Sinne des § 94 VwGO.

    Für die hier zu überprüfende Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchsetzung des "Individualanspruchs" des Klägers sprechen bei der gebotenen Interessenabwägung sachliche Gründe: Wenn auch in diesem Verfahren und in dem Verfahren 4 L 811/99 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover (betreffend die Festsetzung der Pflegevereinbarung durch die Schiedsstelle nach § 94 BSHG) eigene, zum Teil voneinander unabhängige Voraussetzungen zu klären sind, sind diese doch sachlich über die Regelung des § 93 Satz 2 BSHG miteinander verknüpft (vgl. Beschl. d. beschl. Sen. v. 11.6.1998 - 4 O 1330/98 - u. d. 12. Sen. d. Nds.OVG v. 15.12.1997 - 12 O 5365/97 -).

    Bei der gebotenen Interessenabwägung werden die Ansprüche des Klägers und der Einrichtung, in der er betreut wird, auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu gering bewertet: Eine Gefährdung der weiteren Betreuung des Klägers im Klinikum W. ist nicht ersichtlich (vgl. dazu den Senatsbeschl. v. 11.6.1998 - 4 O 1330/98 -); dazu, dass ein im vorliegenden Verfahren dem Antrag des Klägers entsprechend und damit mittelbar im Interesse des Heimträgers ergehendes Urteil wahrscheinlich nicht in Rechtskraft erwüchse, solange eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 4 L 811/99 - 4 L 3258/95 - 3 A 8186/94 VG Hannover aussteht, verweist der Senat auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wiederholt diese deshalb nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

  • VG Hannover, 16.12.2005 - 7 A 4338/05

    Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung; Leistungsvereinbarung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2007 - 12 A 1717/07

    Anforderungen an das Vorliegen einer Verpflichtung eines Sozialhilfeträgers zur

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2005 - 4 L 926/99

    Angemessenheit; Bandbreite der Entgelte; externer Vergleich; Gewinnzuschlag;

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2006 - L 7 SO 2998/06

    Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen beim Anspruch auf Sozialhilfe

  • LSG Bayern, 24.11.2011 - L 8 SO 135/10

    Sozialhilfe - Anfechtungsklage - Beiladung - Überprüfungsverfahren für

  • VG Halle, 04.06.2019 - 7 A 104/16

    Anfechtung eines Schiedsspruches

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2013 - L 8 SO 211/08
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2007 - 4 LC 318/06

    Zur Übernahme von Heimkosten in einer Langzeiteinrichtung, die nicht durch die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2007 - L 14 P 16/04
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2003 - 4 LB 569/02

    Aussetzung des Verwaltungsstreitverfahrens; Aussetzung

  • SG Hannover, 23.01.2007 - S 51 SO 334/05
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