Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 24.10.2018 - 1 LB 79/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 9 Abs 2 DSchG ND; § 6 Abs 2 DSchG ND
Baudenkmal; Beeinträchtigung; Charta von Venedig; Dachgaube; Holzfenster; Unterscheidbarkeit - denkmalrechtbayern.de
Veränderung einer nachträglich eingefügten Gaube in einem denkmalgeschützten Wohnhaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 07.07.2016 - 4 A 1740/14
- VG Oldenburg, 07.07.2016 - 4 A 1760/14
- OVG Niedersachsen, 24.10.2018 - 1 LB 79/17
- BVerwG, 26.03.2019 - 4 B 7.19
Papierfundstellen
- ZfBR 2019, 178
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 1 L 2303/94
Kulturdenkmal; Beeinträchtigung; Maßgebliche Umstände
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2018 - 1 LB 79/17
Dem Kläger dürfte zwar darin zuzustimmen sein, dass neben dieser denkmalfachlichen Seite (dazu unten a) die Frage der Beeinträchtigung des Denkmalwerts nach der - freilich vor Einführung des § 9 Abs. 2 NDSchG in seiner heutigen Gestalt ergangenen - Senatsrechtsprechung (Urteil vom 17.5.1995 - 1 L 2303/94 -, juris Rn. 9 f.) auch eine Abwägung mit Eigentümerbelangen einschließt.Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.5.1995 - 1 L 2303/94 -, juris Rn. 9 f., ausgeführt:.
- OVG Niedersachsen, 15.07.2014 - 1 LB 133/13
Feststellung des Nichtvorliegens der Denkmaleigenschaft
Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2018 - 1 LB 79/17
Dass ein Gebäude aus anderen Gründen das Stadtbild prägt, ist nicht ausreichend (Senatsurt. v. 15.7.2014 - 1 LB 133/13 - juris Rn. 40 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 26.08.2020 - 1 LB 31/19
Abwägung; Abwägung (Eigentum); Baudenkmal; Bauernhof; Beeinträchtigung; …
Ob die Veränderung eines Denkmals eine unzulässige Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 2 NDSchG bewirkt, ist aufgrund einer abwägenden Gesamtbetrachtung der Bedeutung des Denkmals, des Gewichts der Beeinträchtigung und der Interessen des Eigentümers zu bestimmen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 24.10.2018 - 1 LB 79/17 -, BRS 86 Nr. 149 = juris Rn. 25, 41 ff.).In diesem Zusammenhang ist nicht bloß das Erhaltungsinteresse, sondern zugleich das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Denkmaleigentümers abwägend in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Senatsurt. v. 24.10.2018 - 1 LB 79/17 -, BRS 86 Nr. 149 = juris Rn. 25, 41 ff. m.w.N.).
Einen allgemeinen denkmalrechtlichen Grundsatz dergestalt, dass einem vorgeschädigten Baudenkmal ein Mehr an Belastungen zugemutet werden kann als einem intakten Denkmal, gibt es nicht (vgl. bereits Senatsurt. v. 24.10.2018 - 1 LB 79/17 -, BRS 86 Nr. 149 = juris Rn. 40).
- VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19
Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude
Denn gerade wenn die städtebauliche Aussagekraft des Gebäudes bereits geschmälert ist, ohne dass die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steigt das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 1 LB 79/17 -, Rn. 40, juris). - OVG Niedersachsen, 19.05.2021 - 1 LA 1/19
Denkmalschutz; Ensembleschutz; Grundriss; Gruppendenkmal
Nutzungsinteressen des Klägers sind vorliegend nicht geeignet, die Erheblichkeit dieses Verlustes so weit zu relativieren, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes zu verneinen wäre (…vgl. dazu Senatsurt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 = NordÖR 2021, 28 = juris Rn. 30; Urt. v. 24.10.2018 - 1 LB 79/17 -, BauR 2019, 489 = juris Rn. 41 ff. m.w.N.).