Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20   

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https://dejure.org/2020,37263
OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20 (https://dejure.org/2020,37263)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.11.2020 - 4 ME 199/20 (https://dejure.org/2020,37263)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 (https://dejure.org/2020,37263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § ... 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG; § 45 Abs 6 S 1 Nr 1 BNatSchG; § 45 Abs 7 S 2 BNatSchG; § 45a Abs 2 S 1 BNatSchG; 45a II 2 BNatSchG; Art 16 Abs 1 S 1 EWGRL 43/92; Art 16 Abs 1 S 2b EWGRL 43/92; Art 9 Abs 1a EGRL 147/2009
    Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz; Ausnahmegenehmigung, naturschutzrechtliche; Eigentum; Erhaltungszustand; Gefahrenprognose; Herdenschutz; Pferd; Population; Rind; Riss; Rudel; Schaden, ernster wirtschaftlicher; Schadensprognose; Schutzzaun; ...

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen eines Rudels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerde gegen die erneute Genehmigung zum Abschuss des Rodewalder Wolfsrüden erfolglos

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    Der EuGH hat in seiner ersten Entscheidung zur Wolfsjagd in Finnland ausdrücklich eingeräumt, dass sich die Abschussgenehmigungen nicht immer auf die Exemplare beziehen können, die ernste Schäden verursachen, weil der Wolf ein Tier ist, das im Allgemeinen im Rudel lebt (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 41).

    Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wolf ein Tier ist, das im Allgemeinen im Rudel lebt, und sich Abschussgenehmigungen daher nicht immer auf die Exemplare beziehen können, die ernste Schäden verursachen (EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 41, 42).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534).

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19

    Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Entnahme; Population; Schaden;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    Ein vom Antragsteller gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig gemachter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb in der Sache ebenso ohne Erfolg (VG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2019 - 5 B 472/19 -) wie die daraufhin eingelegt Beschwerde (Senatsbeschl. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    Für § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG hat Entsprechendes zu gelten (Senatsbeschl. v. 22.2.2019, a. a. O., m. w. N.).

    Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden eingetreten ist, sondern ob ein solcher Schaden droht (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/0 - u. 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 - siehe auch EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen ist, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann zulässt, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

    Im Hinblick auf Vergrämungsmaßnahmen sowie den Einsatz von Herdenschutzhunden hat der Antragsteller diese Erwägungen mit seiner Beschwerde nicht infrage gestellt (vgl. zur Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Wolfsabwehr auch die Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

    Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Frage, welche Herdenschutzmaßnahmen zur Abwendung von Nutztierrissen geeignet und zumutbar sind, erst im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG umfassend zu prüfen ist, der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann zulässt, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen (Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

    Im Hinblick auf Vergrämungsmaßnahmen sowie den Einsatz von Herdenschutzhunden hat der Antragsteller diese Erwägungen mit seiner Beschwerde nicht infrage gestellt (vgl. zur Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Wolfsabwehr auch die Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 -).

    Bei dieser Populationsdynamik in Deutschland und insbesondere in Niedersachsen, wo zwischenzeitlich bereits 35 Wolfsrudel heimisch sind (Stand: 26.8.2020; siehe: https://www.wolfsmonitoring.com/newsartikel/sieben_weitere_rudel_bestaetigt/), geht der Senat davon aus, dass der durch die Vollziehung der Ausnahmegenehmigung drohende Bestandsverlust zeitnah durch andere reproduzierende Wolfsrudel ausgeglichen werden kann und daher keinen signifikanten negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Wolfspopulation hat (so bereits für Ausnahmegenehmigungen zur Tötung einzelner Wölfe: Senatsbeschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 97/20 - u. - 4 ME 116/20 - u. v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -).

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie, dass eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projekts in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 u. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie, dass eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projekts in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 u. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534).
  • BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10

    Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    Nach der Rechtsprechung des EuGH steht selbst ein derzeit noch nicht günstiger Erhaltungszustand einer streng geschützten Art einer Ausnahmeregelung dann nicht entgegen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht geeignet ist, den ungünstigen Erhaltungszustand der Population zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 68 u. Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, Rn. 29; ebenso BVerwG, Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -, NJW 2010, 2534).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie, dass eine Alternativlösung zur Durchführung eines Plans oder Projekts in einem FFH-Gebiet dann nicht vorhanden ist, wenn sich die Alternative nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 u. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299).
  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 4 N 869/07

    Kein Verstoß eines Bebauungsplans gegen BauGB § 1 Abs 3 aufgrund von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20
    Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung, die durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FFH-Richtlinie und § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vorgegeben wird, gilt Entsprechendes (Hess. VGH, Urt. v. 12.2.2008 - 4 N 869/07 -, NuR 2008, 352 = ZUR 2008, 380; Schäfer/Keller in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 45 BNatSchG Rn. 5 m. w. N.).
  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2017 - 2 K 127/15

    Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig

  • VG Oldenburg, 15.02.2019 - 5 B 472/19

    Eilantrag der Wolfsschützer gegen die Abschussgenehmigung für den Rodewalder

  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3333/23

    Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2021 - 28 K 4055/20 -, juris Rn. 52 ff.

  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3349/23
    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2021 - 28 K 4055/20 -, juris Rn. 52 ff.

  • VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23

    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang;

    Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist (Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris; Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die Schadensprognose unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiter die Frage, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 28 sowie Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 17-19, juris).

    Die Antragsgegnerin hat für das Gericht fachlich nachvollziehbar das Risiko eines erfolgreichen Wolfsangriffs auf Rinder oder Pferde aufgrund deren Wehrhaftigkeit und Größe als deutlich geringer bewertet und darauf verwiesen, dass diese als große Huftiere eine bessere Verteidigungsposition einnehmen und auch Jungtiere schützen könnten (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 21, juris).

  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3345/23

    Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 11 und vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 24.

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2021 - 28 K 4055/20 -, juris Rn. 52 ff.

  • VG Hannover, 05.12.2023 - 9 B 4939/23

    Abschussgenehmigung; Ausnahmegenehmigung; Einzäunung; enger räumlicher

    Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist ( Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris; Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    In diesem Zusammenhang hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.11.2020 (4 ME 199/20 - Rn. 17, juris m. w. N.) ausgeführt:.

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